Verfahrensgang
LG Konstanz (Aktenzeichen 7 O 15/18 KfH) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.11.2018, Az. 7 O 15/18 KfH, im Kostenpunkt aufgehoben, teilweise abgeändert und im Tenor (Ziff. 1 und Ziff. 2) wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr das Produkt "Magic Asia Noodle Cup Shrimps" mit der Bezeichnung "Shrimps" in einer Umverpackung, wie nachfolgend dargestellt, zu vertreiben, insbesondere dieses zu vertreiben, wenn nicht in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen die Angabe "Aroma" oder eine genauere Angabe oder eine Beschreibung des Aromas in einer Schriftgröße erfolgt, deren x-Höhe mindestens 75 % der x-Höhe des Wortes "Shrimps" beträgt und die nicht kleiner ist als die Mindestgröße gemäß Art. 13 Abs. 2 LMIV:
((Abbildungen))
b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.07.2018 zu zahlen.
2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 56.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung einer irreführenden Werbung für ihre Instant-Nudelsuppe "Magic Asia Noodle Cup Shrimps". Das Produkt schmecke nicht nach Shrimps und enthalte unstreitig keine Shrimps, sondern lediglich Aromen und sei daher entsprechend den Vorschriften der LMIV zu kennzeichnen. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat eine Irreführung bejaht. Bei einem unvoreingenommenen Betrachter werde das Wort "taste" nicht als Bestandteil der Produktbezeichnung "Noodle Cup Shrimps" wahrgenommen. Denn durch dessen 90°- Drehung und die viel kleinere Schrift im Vergleich zum unmittelbar vorangehenden Wort "Shrimps" werde der Lesefluss gestört und das Erfassen erheblich erschwert. Dadurch entstehe der Eindruck eines verstärkenden Strichs hinter der sehr gut lesbaren Produktbezeichnung. Das Zutatenverzeichnis könne diese Irreführung nicht wirksam ausschließen. Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Anhang VI Teil A Nr. 4 LMIV sei tatbestandsmäßig erfüllt. Daraus folge eine entsprechende Kennzeichnungspflicht. Die Kennzeichnung müsse in deutscher Sprache erfolgen, weshalb der Begriff "taste" nicht verwendet werden dürfe.
Der weiter vom Kläger beanstandete Verstoß, die nach der Rezeptur zubereitete Suppe schmecke nicht nach Shrimps, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Wege des Augenscheins nicht bestätigt worden. Da die der Abmahnung zugrundeliegenden Beanstandungen damit nur zu etwa der Hälfte begründet seien, sei der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auch nur zur Hälfte begründet.
Beide Parteien haben Berufung eingelegt.
Die Beklagte rügt, eine Irreführung sei nicht gegeben. Die Produktgestaltung sei nicht unter Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen bewertet worden. Der Verbraucher, der sich in der vorliegenden Produktkategorie der sehr preiswerten Fertiggerichte - Preis: 1 EUR pro Mahlzeit - bediene, habe Vorkenntnisse dahin, dass solche Produkte mit Aromen versetzt seien, welche die ausgelobte Geschmacksrichtung ausmachten. Das gelte in gleicher Weise für Konkurrenzprodukte.
Die Deckelfolie bzw. das Seitenetikett wiesen den Verbraucher auf Nudeln mit Shrimps taste hin. Das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass der kritische Verbraucher das Wort "taste" gar nicht zur Kenntnis nehme. Das in einer 14-Punkt-großen Schrift gedruckte Wort könne bei normaler Aufmerksamkeit nicht unbemerkt bleiben. Dass es zu dem Wort Shrimps gehöre, werde durch die gleiche Farbgestaltung gekennzeichnet. Das Wort gehöre zum englischen Grundwortschatz und werde von Verbrauchern wie auch die englischen Begriffe "noodle", "cup" und "shrimps" deshalb verstanden.
Wende sich der Verbraucher der Zutatenliste zu, komme die deutschsprachige Verkehrsbezeichnung "Instant Nudel Snack, Geschmack Shrimps" völlig unmissverständlich und eindeutig ins Blickfeld. Dem Zutatenverzeichnis entnehme der Verbraucher nur die Angabe "Aromen", Shrimps oder Garnelen seien nicht genannt. Auf den Abbildungen des verzehrfertigen Produktes sowohl auf der Deckelfolie als auch dem Seitenetikett seien Gemüsestückchen, aber keine Shrimps- oder Garnelenstückchen sichtbar. Die Zutatenliste bestätige diesen Eindruck.
Auch bei Berücksichtigung der G...