Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung in § 40 Abs 2c VBLS a.F. zur Anrechnung fiktiv errechneter Bezüge aus der berufsständischen Versorgung auf die Gesamtversorgung hält einer Inhaltskontrolle stand.
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 16.04.2004; Aktenzeichen 6 O 345/02) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 16.4.2004 - 6 O 345/02 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt im Wege der Feststellungsklage von der Beklagten eine höhere Zusatzversorgungsrente.
Der am ... 1944 geborene Kläger war früher als leitender Arzt in einer Klinik tätig. Er erhält gem. der Mitteilung der Beklagten vom 14.8.2002 von ihr mit Wirkung ab 1.1.2002 eine Versorgungsrente von monatlich 791,08 Euro. Er bezieht weiterhin von der bayerischen Ärzteversorgung seit 1.4.2002 ein Ruhegeld bei dauernder Berufsunfähigkeit von monatlich 2.158,65 Euro.
Der Kläger hat sich im ersten Rechtszug insb. dagegen gewandt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Versorgungsrente aufgrund von § 40 Abs. 2 S. 1b ihrer Satzung in der damals maßgebenden Fassung (im Folgenden: VBLS) seine Ausbildungszeiten mit lediglich 36 anstatt 50 Monaten bemessen sowie aufgrund von § 40 Abs. 2c VBLS auf die Gesamtversorgung (fiktive) Bezüge aus der berufsständischen Versorgung i.H.v. 2.436,27 Euro monatlich - anstatt lediglich 2.158,65 Euro - angerechnet hat. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Bezug genommen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug folgende Anträge gestellt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente, errechnet auf der Basis einer gesamtversorgungsfähigen Zeit, in die die Ausbildungs- und Studienzeiten mit 50 Monaten eingeflossen sind, zu zahlen; und es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente zu zahlen, errechnet auf der Basis eines unverminderten Nettoversorgungssatzes, also von 87,05 v.H.; und es wird festgestellt, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgungsrente in Höhe der Differenz zwischen seinen tatsächlichen Bezügen aus der Ärzteversorgung zu der maßgebenden Gesamtversorgung zu zahlen.
Das LG hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen. Es hält die Berechnung der Versorgungsrente gem. der Mitteilung der Beklagten vom 14.8.2002 für rechtsfehlerfrei. Die Minderung des Nettoversorgungssatzes um 3,90 % wegen vorzeitiger Inanspruchnahme beanstande der Kläger offenbar nicht mehr.
Mit der Berufung beantragt der Kläger, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1.1.2002 eine Versorgungsrente zu zahlen, die errechnet wird auf der Basis einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 430,90 Monaten. Die Versorgungsrente ist zu ermitteln aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Bezügen aus der Ärzteversorgung und der maßgeblichen Gesamtversorgung.
Die Berufungsbeklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Vorbringen des Klägers im zweiten Rechtszug im Wesentlichen für neues, nach den §§ 529 ff. ZPO unbeachtliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Soweit der Kläger im zweiten Rechtszug die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Versorgungsrente auf der Basis einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 430,90 Monaten festgestellt haben will - und nicht wie in erster Instanz auf der Basis einer gesamtversorgungsfähigen Zeit, in die die Ausbildungs- und Studienzeiten mit 50 Monaten eingeflossen sind - handelt es sich teilweise um eine gem. §§ 533, 529, 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassende Klagänderung.
a) Das gilt zum einen hinsichtlich der Behauptung des Klägers, er sei bereits seit 1.2.1971 Mitglied der bayerischen Ärzteversorgung gewesen; demnach müssten auch die Zeiten vor dem 1.7.1971 gem. § 42 Abs. 2b aa VBLS zur Hälfte bei der Ermittlung der gesamtversorungsfähigen Zeit berücksichtigt werden.
Es begegnet bereits erheblichen Bedenken, ob der geänderte Klagantrag im Berufungsverfahren, soweit er auf die Berücksichtigung auch der fünf Monate vor Juli 1971 gerichtet ist, überhaupt sachdienlich wäre gem. § 533 Nr. 1 ZPO. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Jedenfalls ist die Klagänderung insoweit nach § 533 Nr. 2 ZPO unzulässig, da sie auf Tatsachen gestützt ist, die der Kläger bereits im ersten Rechtszug hätte geltend machen können, aber nicht geltend gemacht hat.
Soweit das LG den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 1.4.2004, er sei bereits seit 1.2.1971 ...