Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzverwaltungshaftung gem. § 61 InsO
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 04.04.2002; Aktenzeichen 11 O 402/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04.04.2002 – 11 O 402/01 – wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Die Klägerin begehrt Schadensersatz vom Insolvenzverwalter wegen Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, das den Beklagten zur Zahlung von EUR 7.040,54 nebst Zinsen verurteilt, wird Bezug genommen. Mit der Berufung strebt der Beklagte weiterhin die Klagabweisung an.
Zur Rechtsverteidigung wird im Berufungsrechtszug ergänzend vorgetragen, der Beklagte habe zum Jahresende … und auch zum Zeitpunkt der hier streitigen Bestellungen im Januar und Februar … davon ausgehen können, dass er die Kreditoren werde bezahlen können. Er habe nach dem plötzlichen Scheitern der Auffanglösung im Dezember … nicht den Betrieb von heute auf morgen einstellen können. Zudem seien die Ist-Zahlen für den Januar … positiv gewesen. Sie hätten die Planung weit überstiegen.
Auf die weiteren Ausführungen unter Ziff. II wird verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
II. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
Die Klägerin kann von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von EUR 7.040,54 gem. §§ 60, 61 InsO wegen Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten beanspruchen.
1. Die persönliche Haftung des Beklagten – unabhängig von seiner Stellung als Insolvenzverwalter – aufgrund eines Vertrauenstatbestandes ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegeben.
Eine solche lässt sich nicht auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 03. Mai … (Anl. K 1) stützen. In dem Schreiben ist zwar angeführt, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter ausdrücklich bestätigt, dass er für die Zahlung für von ihm unterzeichnete Bestellungen einsteht. Der Beklagte ist zu diesem Zeitpunkt nur sogenannter „schwacher” Insolvenzverwalter gewesen. Der Erklärung des Beklagten kommt deshalb Bedeutung nur für die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung zu. Der Beklagte wollte mit seiner Erklärung der Schuldnerin die Fortführung des Betriebes bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermöglichen. Nur für diesen Zeitraum, d.h. bis 01.06 …, wollte der Beklagte persönlich für von der Schuldnerin eingegangene Verpflichtungen einstehen.
Die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters kann neben der vertraglichen Haftung der Masse zudem nur unter besonderen Voraussetzungen begründet sein, nämlich wenn er eigene Pflichten ausdrücklich übernommen hat oder insoweit einen Vertrauenstatbestand, an dem er sich festhalten lassen muss, geschaffen oder wenn er eine unerlaubte Handlung (§ 823 ff BGB) begangen hat (BGH NJW RR 1990, 94). Das Wissen, dass die Schuldnerin nicht mehr kreditwürdig war, gibt für sich keinen Anhalt dafür, dass der Insolvenzverwalter als persönlicher Garant für die Verpflichtungen der Masse einstehen will (BGH NJW RR 1990, 94). Diese besonderen Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Der Beklagte hat die Bestellungen vom 18.01., 25.01., 19.02. und 26.02. … als Insolvenzverwalter vorgenommen. Die Bestellungen sind vom Beklagten in seiner Funktion als Insolvenzverwalter unterschrieben worden. Die Klägerin wusste durch Mitteilung vom 09.06. …, dass das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Die Klägerin wusste deshalb auch, dass Verbindlichkeiten im Rahmen der Geschäftsfortführung nur durch den Verwalter (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) eingegangen werden konnten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte dennoch auch persönlich uneingeschränkt für solche Massenverbindlichkeiten einstehen wollte, lassen sich dem auf die nur vorläufige Insolvenzverwalterstellung des Beklagten hinweisenden Schreiben vom 03.05. … nicht entnehmen und werden von der Klägerin nicht vorgetragen.
2. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten persönlich als Insolvenzverwalter auf Zahlung von EUR 7.040,54 wegen Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten ergibt sich aus § 61 InsO.
Die Forderungen der Klägerin (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) können – wie unstreitig – nicht aus der Insolvenzmasse beglichen werden. In diesem Fall haftet der Insolvenzverwalter persönlich (§ 61 Satz 1 InsO). Der Insolvenzverwalter haftet nur dann ausnahmsweise nicht, wenn ihn kein Verschulden trifft (§ 61 Satz 2 InsO). Insoweit trifft den Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast (OLG Schleswig Urt. v. 16.11.2001 – 1 U 203/00; Smid, InsO, § 61 Rdn. 3; FK-InsO/Hössl, 2. Aufl., § 61 Rdn. 4). Unter dem Blickwinkel des § 61 InsO ist der Verwalter im Rahmen eines Vertragsanbahnungsverhältnisses gehalten, das Eingehen...