Leitsatz (amtlich)
Beim Überweisungsverkehr entsteht, wenn der Überweisende und der Überweisungsempfänger ihre Girokonten bei verschiedenen Banken unterhalten, weder ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Empfänger und der Überweisungsbank noch sind die Rechtsverhältnisse des Überweisenden mit seiner Bank oder zwischen den einzelnen am Überweisungsvorgang beteiligten Banken als Verträge zugunsten des Überweisungsempfängers zu qualifizieren.
Normenkette
BGB §§ 164, 676a
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Heidelberg 20.12.2005 - 2 O 225/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 20.000 EUR.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen Nichtausführung eines ihn begünstigenden Überweisungsauftrags durch die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Patientenverfügung vom 1.6.2005 räumte die Erblasserin W.Sch. nach anwaltschaftlicher Beratung ihrem Neffen (Kläger) und dessen Großmutter E.G. eine gemeinsam auszuübende Generalvollmacht ein. Unter Vorlage der Vollmachtsurkunde begehrten die Bevollmächtigten am 6.6.2005 in der H. Filiale der Beklagten Überweisung von 60.000 EUR an den Kläger und 10.000 EUR an die Großmutter von dem Girokonto der am 3.6.2005 verstorbenen Erblasserin. Die Mitarbeiterin der Beklagten sagte zu, den Vorgang prüfen zu wollen. Nachdem die beiden Vertreter am 8.6.2005 den Überweisungsauftrag auf ordnungsgemäß ausgefüllten Überweisungsträgern wiederholt hatten, lehnte die Beklagte die Ausführung mit Schreiben vom 16.6.2005 ab. Die inzwischen ermittelte Alleinerbin der Erblasserin widerrief mit Schreiben vom 27.6.2005 die Generalvollmacht.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen pflichtwidriger Ablehnung des Überweisungsauftrags auf Schadensersatz i.H.v. 20.000 EUR in Anspruch. Die Beklagte hätte die Überweisung ausführen müssen, da ihr die Ordnungsmäßigkeit der Vollmacht durch den Rechtsanwalt der Erblasserin bestätigt worden sei. Die Rechtsbeziehungen der Erblasserin zu dem Überweisungsempfänger gingen die Beklagte nichts an. Die Erblasserin habe ihm am 1.6.2005 unmittelbar im Anschluss an die Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde Zahlung von 20.000 EUR, seiner Großmutter Zahlung von 10.000 EUR und einer Freundin Zahlung von 40.000 EUR versprochen und um Erfüllung der Schenkungsversprechen unter Verwendung der erteilten Vollmacht gebeten.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, ihr sei ein Pflichtverstoß im Zusammenhang mit dem Überweisungsauftrag nicht vorzuwerfen. Sie habe begründeten Anlass gehabt, an der Wirksamkeit der Aufträge und an der behaupteten Schenkung zu zweifeln.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger, der mit seiner Berufung den Schadensersatzanspruch weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, er sei in den Schutzbereich des Girovertrages als Empfänger der Überweisung einbezogen gewesen. Die Beklagte habe ihre Vertragspflichten verletzt, weil ihr eine Berechtigung, das Valutaverhältnis zu prüfen, nicht zukomme und sie deshalb die Überweisung hätte ausführen müssen, nachdem ihr die wirksame Erteilung der Vollmacht nachgewiesen worden sei.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil des LG.
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf das angefochtene Urteil sowie auf den Vortrag der Parteien Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
Mit Recht hat das LG eine Grundlage für die geltend gemachte Haftung der Beklagten verneint und die Klage abgewiesen. Die von der Berufung dagegen vorgebrachten rechtlichen Einwendungen vermögen am Ergebnis des LG nichts zu ändern.
Selbst wenn man aus dem Girovertragsverhältnis der Beklagten zur Erblasserin (Erbin) eine Pflicht zur Annahme und Ausführung eines Überweisungsauftrages zu Standardbedingungen annehmen wollte, kann der Kläger als Begünstigter des Überweisungsauftrages daraus keine Ansprüche für sich herleiten.
I. Der Kläger hat aus dem von ihm als Gesamtbevollmächtigten erteilten Überweisungsauftrag keine Rechte erlangt, die einen Schadensersatzanspruch wegen der Weigerung der Beklagten, den Überweisungsvertrag abzuschließen und die Überweisung vorzunehmen, begründen könnten.
Beim Überweisungsverkehr entsteht, wenn der Überweisende und der Überweisungsempfänger ihre Girokonten bei verschiedenen Banken unterhalten, also eine Hausüberweisung nicht vorliegt, weder ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Empfänger und der Überweisungsbank noch sind die Rechtsverhältnisse des Überweisenden mit seiner Bank oder zwischen den einzelnen am Überweisungsvorgang beteiligten Banken als Verträge zugunsten des Überweisungsempfängers zu qualifizieren (st. Rspr. BGHZ 69, 82 [85]; BGH v. 29.9.1986 - II ZR 283/85, MDR 1987, 293 = ...