Entscheidungsstichwort (Thema)
Irreführender Hinweis auf Buchhaltungsservice bei eingeschränkter Tätigkeitsbefugnis (MoB$ MOBILER BUCHHALTUGS$ERVICE)
Normenkette
StBerG § 6 Nrn. 3-4; UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 8
Verfahrensgang
BGH (Urteil vom 26.06.2014; Aktenzeichen I ZA 1/14, PKH) |
LG Karlsruhe (Urteil vom 08.03.2013; Aktenzeichen 14 O 43/12 KfH III) |
BGH (Aktenzeichen I ZR 145/14 (anhängig)) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil-Anerkenntnis- und -Endurteil des LG Karlsruhe vom 8.3.2013 - Az. 14 O 43/12 KfH III - im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziff. 2 wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit den Briefkopf "MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i. S. § 6 STBERG" zu verwenden, ohne in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinzuweisen, dass damit nur das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen sowie die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, nicht aber das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen gemeint ist.
b) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld von im Einzelfall bis zu 25.000 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft von im Einzelfall bis zu sechs Monaten angedroht.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist berechtigt, die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich Ziff. 2a) des Urteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages i.H.v. 10.000 EUR und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Beklagte, eine Wirtschaftsinformatikerin, fertigte in den Jahren 2007 bis 2009 für Unternehmen in Karlsruhe Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen, wobei über den Umfang dieser Tätigkeit Streit besteht. Darüber hinaus wirkte sie für ein Unternehmen bei einer Betriebsprüfung des Finanzamts Karlsruhe Stadt mit. Die gegen diese Tätigkeiten gerichteten Unterlassungsanträge hat die Beklagte während des Prozesses anerkannt und sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Die Beklagte verwendet den nachfolgend wiedergegebenen Briefkopf:
"MOB$
MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE I. S. § 6 STBERG"
Die klagende Steuerberaterkammer sieht hierin ein unter dem Gesichtspunkt der Irreführung wettbewerbswidriges Verhalten.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 25.000 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt zu unterlassen, geschäftsmäßig Dritten Hilfe in Steuersachen in der Form zu leisten, dass
1.1. sich die Beklagten gegenüber Behörden der Finanzverwaltung als steuerrechtliche Beraterin der bzw. des ihr vertretener Steuerpflichtiger(n) ausgibt, mit Behörden der Finanzverwaltung namens und auftrags der bzw. des von ihr vertretener Steuerpflichtiger(n) korrespondiert und/oder Verhandlungen führt,
1.2 Dritten steuerlich gewerbsmäßig Hilfe in Steuersachen in der Form leistet, dass sie für diese Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabschlüsse und/oder Jahressteuererklärungen fertigt,
1.3 im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit mit der Bezeichnung "MoBS Mobiler Buchhaltungsservice i. S. § 6 StBerG" zu verwenden.
Die Beklagte hat die Klageanträge Ziff. 1.1 und 1.2 anerkannt und ist im Übrigen der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, dass der Verkehr durch die Briefkopfgestaltung nicht irregeführt werde.
Das LG hat die Beklagte ihrem Teilanerkenntnis gemäß verurteilt und hinsichtlich des beanstandeten Briefkopfes die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei die Klägerin als Berufskammer nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Wegen des von der Beklagten verwendeten Briefkopfes stehe der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu. Weder die Verwendung des Begriffes "Buchhaltungsservice" noch der Zusatz "i. S. § 6 StBerG" bergen eine relevante Irreführungsgefahr. Die Beklagte gehöre unstreitig zu dem Personenkreis, dem gem. § 6 Nr. 3 StBerG die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung seien sowie gem. § 6 Ziff. 4 StBerG das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen gestattet sei. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG dürften solche Personen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Seit In-...