Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 13.07.2007; Aktenzeichen 10 O 537/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.01.2009; Aktenzeichen IX ZR 235/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 13.7.2007 - 10 O 537/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre Forderung gegen den Beklagten i.H.v. 45.924,76 EUR auf dem Rechtsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das LG der Klage stattgegeben, da das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten nicht unterbrochen worden sei und der Beklagte einen Betrug ggü. der Klägerin begangen habe, indem er sie im Januar 2005 zur Gewährung eines Kredits veranlass-te, obwohl er zum damaligen Zeitpunkt wusste, dass er nicht in der Lage sein würde, diesen Betrag jemals zurückzuzahlen. Der Beweis eines Betruges sei zudem durch die rechtskräftige Verurteilung durch das AG Pforzheim geführt und der Rechtsgrund der begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung sei durch den Beklagten auch nicht bestritten worden.

Mit der Berufung begehrt der Beklagte die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das LG Karlsruhe, hilfsweise verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass das LG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da ihm keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, zu dem Vorbringen der Klägerin Stellung zu nehmen, dass der Feststellung der Forderung aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen worden sei. Wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben worden wäre, hätte er dargelegt, dass er sich keiner unerlaubten Handlung schuldig gemacht habe, da der Klägerin seine finanziellen Verhältnisse bekannt gewesen seien. Ferner sei das Verfahren unterbrochen und nicht wirksam durch die Klägerin aufgenommen worden.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen des Weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Akte des AG Pforzheim - 7 Ds 93 Js 1543/05 - im Strafverfahren gegen den Beklagten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung, dass die angemeldete Forderung auf dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen Handlung beruht, nicht verlangen.

1. Das Verfahren ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht mehr gem. § 240 ZPO unterbrochen. Es ist anerkannt, dass der Insolvenzgläubiger, falls der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlegt, nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben kann (vgl. BGH NZI 2007, 991 [992]; BGH NZI 2006, 536 [537]). Hier wurde die Klage zwar bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten erhoben. Das zunächst gem. § 240 ZPO unterbrochene Verfahren hat die Klägerin aber spätestens im Berufungsrechtszug durch den angekündigten Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten gem. § 184 Abs. 1 S. 2 InsO aufgenommen.

2. Das Verfahren ist nicht nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen. Zwar leidet das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel, deswegen ist aber keine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig, da die Klägerin eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung durch den Beklagten nicht hinreichend dargelegt hat.

a) Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Mangel. Das LG hat den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 2.5.2007 - bestätigt durch die Verfügung vom 4.5.2007 - Gelegenheit zur Stellungnahme bis 4.6.2007 zu der Rechtsfrage gegeben, ob das Verfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen ist. Durch Schriftsatz vom 15.5.2007 - wobei das Datum nicht stimmen kann - der am 6.6.2007 beim LG einging, hat die Klägerin mitgeteilt, dass der Beklagte am 31.5.2007 dem Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat. Dieses neue tatsächliche Vorbringen hat das LG in seinem Urteil verwertet, ohne es prozessordnungsgemäß im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder eines mit Zustimmung der Parteien angeordneten schriftlichen Verfahrens in den Prozess einzufüh...

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