Leitsatz (amtlich)
1. Art. 27 Abs. 1 S. 1 CMR enthält eine Haftungsbegrenzung. Bei einem qualifizierten Verschulden kann der Absender daher gem. Art. 29 Abs. 1 CMR höhere Zinsen nach nationalem Recht (z.B. § 288 Abs. 1 BGB) verlangen.
2. Wenn der Geschädigte dem Schädiger Zahlungsfristen setzt und diese mehrfach verlängert, kann der Geschädigte Verzugszinsen in der Regel erst nach Ablauf der (letzten) Frist verlangen, auch wenn der Schädiger schon früher in Verzug geraten ist.
3. Eine Klagerücknahme kann auch nach zwei Wochen und 6 Tagen noch "unverzüglich" i.S.v. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO a.F. sein.
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 31.07.2003; Aktenzeichen 15 O 85/02 KfH IV) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Karlsruhe v. 31.7.2003 - 15 O 85/02 KfH IV - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.136,05 EUR zu zahlen nebst Zinsen wie folgt:
a) 5 % aus 1.379,29 EUR für die Zeit vom 31.7.2001 bis zum 31.5.2002,
b) 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 1.379,29 EUR seit 1.6.2002,
c) 5 % aus 756,76 EUR für die Zeit vom 26.1.2002 bis zum 25.2.2002,
d) 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 756,76 EUR seit 26.2.2002.
2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere Zinsen an den Kläger wie folgt zu zahlen:
a) 5 % aus 61.200,40 EUR für die Zeit vom 31.7.2001 bis zum 4.3.2002,
b) 5 % aus 31.200,40 EUR für die Zeit vom 5.3.2002 bis zum 31.5.2002,
c) 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 31.200,40 EUR für die Zeit vom 1.6.2002 bis zum 17.6.2002.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem LG trägt die Beklagte.
IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherungsnehmerin des Klägers die Frachtvergütung für den Transport von Deutschland nach Spanien an die Beklagte bezahlt hat (im Berufungsverfahren unstreitig).
Das LG hat die Beklagte verurteilt zur Zahlung i.H.v. 1.606,76 EUR nebst 5 % Zinsen aus 62.050,40 EUR für die Zeit vom 31.7.2001 bis 4.3.2002, aus 32.050,40 EUR für die Zeit vom 5.3.2002 bis 17.6.2002, aus 850 EUR seit 18.6.2002, sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 756,76 EUR seit 26.2.2002. Das LG hat dem Kläger die geltend gemachten Schadenspositionen Gitterboxen (850 EUR), Reisekosten (353,18 EUR) und nicht erstattete Kosten des Havariezertifikats (403,58 EUR) zuerkannt. Wegen des in der Schadensaufstellung des Klägers enthaltenen Frachtanteils i.H.v. 529,29 EUR hat das LG die Klage teilweise abgewiesen. Bei den Zinsen hat das LG - mit Ausnahme der Zinsen aus den Reisekosten und den Kosten des Havariezertifikats - lediglich 5 % zuerkannt, da Art. 27 Abs. 1 CMR hinsichtlich der Zinsen eine abschließende Regelung enthalte. Höhere Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges könne der Kläger auch bei einem qualifizierten Verschulden (Art. 29 Abs. 1 CMR) nicht geltend machen. Bei der Kostenentscheidung hat das LG im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme eine Quote von ¾ zu Lasten des Klägers ausgeworfen. Dieser könne sich wegen der Kosten nicht auf § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO a.F. (unverzügliche Klagerücknahme bei Zahlung vor Rechtshängigkeit) berufen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte habe auch die vom LG nicht zuerkannten anteiligen Frachtkosten i.H.v. 529,29 EUR zu ersetzen. Der Kläger weist außerdem darauf hin, dass die anteiligen Frachtkosten (für die Frei-Haus gelieferten Sendungen) entgegen der Annahme des LG niedriger seien (396,63 EUR, II 149). Außerdem habe das LG zu Unrecht die geltend gemachten Zinsen gekürzt. Die Beklagte habe ab dem 26.2.2002 (nach Auffassung des Klägers Datum des Verzugseintritts) nicht nur 5 % Zinsen sondern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu zahlen. Zinsen aus der Schadensposition "Gitterboxen" i.H.v. 850 EUR habe das LG in seiner Entscheidung für die Zeit vor dem 18.6.2002 offenbar zum Teil vergessen. Im Übrigen bittet der Kläger um eine Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, da eine unverzügliche teilweise Klagerücknahme i.S.v. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO a.F. vorliege.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Karlsruhe - 15 O 85/02 KfH IV - vom 31.7.2003 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.136,05 EUR nebst 5 % Zinsen aus 63.740,02 EUR für die Zeit vom 31.7.2001 bis 25.2.2002 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 63.336,45 EUR vom 26.2.2002 bis zum 4.3.2002, aus 33.336,45 EUR vom 5.3.2002 bis zum 17.6.2002 und aus 2.136,05 EUR seit dem 18.6.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des LG. Anteilige Frachtkosten für die Frei-Haus ...