Leitsatz (amtlich)
Der neu geschaffene Verjährungshemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung führt nach dem Stichtagsprinzip des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB dazu, dass ein vor dem 1.1.2002 begründeter und darüber hinaus andauernder Verzug ab diesem Zeitpunkt die Verjährungshemmung eintreten lässt.
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 23.12.2005; Aktenzeichen 1 O 297/01) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Freiburg vom 23.12.2005 - 1 O 297/01 - wie folgt abgeändert:
Der Vollstreckungsbescheid des AG Hagen, zugestellt am 26.6.2001, AZ. 01-6446526-0-6 bleibt mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.781,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3.7.2001 zu zahlen.
Der Rechtsstreit ist i.H.v. 236,10 EUR in der Hauptsache teilweise erledigt.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits beider Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 9.781,29 EUR.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Tatbestand des angefochtenen Urteils lautet wie folgt:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Darlehensrückzahlung.
Die Parteien schlossen am 14.8.1996 einen Kreditvertrag über eine Nettokreditsumme von 33.934,57 DM mit einem vereinbarten Vertragszinssatz von 12,71 %. Das Darlehen sollte innerhalb von 72 Monaten zurückgezahlt werden, wobei die monatlichen Leistungsraten jeweils 719 DM betrugen. Nachdem erstmals im Mai 1998 Zahlungsschwierigkeiten auftraten und die Beklagte auch auf Erinnerung der Klägerin nicht zahlte, forderte diese am 24.6.1998 die Klägerin auf, die rückständigen Leistungsraten zu erbringen, da das Darlehen andernfalls gekündigt werden müsse. Nachdem seitens der Beklagten weiter nicht gezahlt wurde, kündigte die Klägerin das Darlehen am 16.7.1998. Mit dem Kündigungsschreiben wurde die Beklagte zur sofortigen Rückzahlung des noch offenen Restkapitals i.H.v. 16.174,83 EUR aufgefordert. Aufgrund hierauf eingehender Zahlungen reduzierte sich das Restkapital bis zum 2.7.2001 auf 9.781,29 EUR.
Am 28.5.2001 wurde auf Antrag der Klägerin ein Mahnbescheid erlassen, der der Beklagten am 31.5.2001 zugestellt wurde. Am 22.6.2001 wurde auf Antrag der Klägerin ein Vollstreckungsbescheid erlassen, der der Beklagten am 26.6.2001 zugestellt wurde. Nachdem die Beklagte am 2.7.2001 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt hatte, wurde das Verfahren am 4.7.2001 an das LG Freiburg abgegeben. Das LG Freiburg ordnete auf entsprechenden Antrag der Parteien durch Beschluss vom 13.8.2001 das Ruhen des Verfahrens ohne Sperrfrist an. Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.9.2005, bei Gericht eingegangen am 29.9.2005, wurde klägerseits das Verfahren wieder angerufen und der geltend gemachte Anspruch begründet.
Nachdem die Beklagte nach Erlass des Mahnbescheids noch 236,10 EUR bezahlt hat, beantragt die Klägerin:
Der Vollstreckungsbescheid des AG Hagen, zugestellt am 26.6.2001 - 01-6446526-0-6 - bleibt mit folgender Maßgabe aufrecht erhalten:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.781,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 3.7.2001 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der mit der Klägerin abgeschlossene Darlehensvertrag sei sittenwidrig und daher unwirksam. Sie behauptet, sie sei schon bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht in der Lage gewesen, den Kredit vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen. Im Übrigen sei sie geschäftlich völlig unerfahren gewesen. Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Zu ergänzen ist Folgendes:
Die Beklagte hat die ihrer Meinung nach gegebene Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Darlehensvertrages erstinstanzlich wie folgt begründet:
Sie hat darauf verwiesen, dass sie - dies ist unstreitig - seit 1991 insgesamt 6 Darlehensverträge mit der Klägerin abgeschlossen hat, wobei jeweils der Restsaldo um weitere Beträge aufgestockt wurde. Es handelt sich insgesamt um folgende Darlehensverträge, die im Anlagenheft B in Kopie vorliegen:
Darlehensvertrag vom 18.3.1991 18.782,58 DM
Darlehensvertrag vom 5.5.1992 30.045,87 DM
Darlehensvertrag vom 4.5.1993 24.905,18 DM
Darlehensvertrag vom 13.6.1994 24.612,11 DM
Darlehensvertrag vom 19.12.1995 38.676,75 DM
Darlehensvertrag vom 14.8.1996 51.633,68 DM
Hierzu hat die am 8.4.1968 geborene Beklagte vorgetragen, im Jahre 1991 habe sich ihre Mutter an sie gewandt und sie gebeten, ...