Entscheidungsstichwort (Thema)
Herabsetzung und Befristung des Aufstockungsunterhalts nach neuem Unterhaltsrecht
Leitsatz (amtlich)
Zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach einer Ehedauer von 19 Jahren und ehebedingten Nachteilen (Eheschließung: Ehemann ist Beamter im höheren Dienst; Ehefrau ist Marketingassistentin; die Ehegatten haben ein etwa gleich hohes Einkommen; Scheidung: Ehefrau ist Bürokraft bei 1.500 EUR mtl. netto; Aufstockungsunterhalt 405 EUR zzgl. 101 EUR Altervorsorgeunterhalt)
Normenkette
BGB § 1578b
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Urteil vom 01.09.2006) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Antragstellers wird Ziff. 3. des Urteils des AG - FamG - ... vom 1.9.2006 - Az ... - dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verurteilt wird, an die Antragsgegnerin ab dem Tag der Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt zu bezahlen von 506 EUR, davon 405 EUR Elementarunterhalt und 101 EUR Altersvorsorgeunterhalt. Die Unterhaltsbeträge sind monatlich im Voraus fällig und bis spätestens zum 3. eines jeden Monats zu bezahlen zzgl. Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Antragstellers, die Berufung der Antragsgegnerin und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin gegen Ziff. 1. des Urteils des AG - FamG - Heidelberg vom 1.9.2006 - Az. 36 F 212/05 - werden zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/5, die Antragsgegnerin zu 4/5.
3. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterhaltsausspruchs ab Rechtskraft der Ehescheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen hinsichtlich des Unterhaltsausspruchs.
Gründe
I. Der am ... 1959 geborene Antragsteller (Ehemann) und die am ... 1955 geborene Antragsgegnerin (Ehefrau) haben am ... 1986 vor dem Standesbeamten in ... die Ehe geschlossen. Bereits seit 1981 waren sie als Paar miteinander verbunden. Gemeinsame Wohnung nahmen sie Ende 1984/Anfang 1985 auf. Am ... 1990 wurde die gemeinsame Tochter ... geboren, die bei der Ehefrau lebt. Durch Jugendamtsurkunde der Stadt ..., Jugendamt vom ... 2005 (Nr. ...) hat sich der Ehemann verpflichtet, für seine Tochter einen monatlichen Kindesunterhalt zu bezahlen i.H.v. 160 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe abzgl. Kindergeldanteil ...
Der genaue Trennungszeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig: Nach Auffassung des Ehemannes erfolgte die Trennung bereits im August 2004 in der Ehewohnung in ... Nach Ansicht der Ehefrau erfolgte die Trennung erst am ... 2005, als der Ehemann aus der Ehewohnung auszog. Jedenfalls haben die Eheleute seit August 2004 in getrennten Schlafzimmern genächtigt und nicht mehr geschlechtlich miteinander verkehrt. Im Oktober 2004 haben sie beide einen Rechtsanwalt beauftragt, eine Trennungs-/Scheidungsfolgenvereinbarung zu entwerfen. Weihnachten 2004 hat der Ehemann bereits mit seiner Freundin verbracht.
Der Ehemann sieht die Ehe endgültig als gescheitert an und möchte geschieden werden. Seit ... 2005 hat er eine feste Partnerin, mit welcher er mittlerweile zusammenlebt.
Die Ehefrau hat der Scheidung nicht zugestimmt im Hinblick auf ihre fehlende finanzielle Absicherung.
Der Ehemann ist Beamter im höheren Dienst beim ... Unter Berücksichtigung des Realsplittingvorteils für die von ihm bereits erstinstanzlich anerkannten 500 EUR monatlich hat er bei Steuerklasse I und 0,5 Kinderfreibetrag ein Nettoeinkommen von 3.456 EUR monatlich, von welchem noch der Nachteilsausgleich zugunsten der Ehefrau von 116 EUR abzuziehen ist, sodass 3.340 EUR verbleiben.
An Vorsorgeaufwendungen hat der Ehemann die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei der ... für sich und die Tochter von 250 EUR 35 EUR monatlich für seine private Altersvorsorge. Er zahlt 577 EUR monatlich an Kindesunterhalt und für eine Ausbildungsversicherung der Tochter.
Die Ehefrau hat 1975 das Abitur abgelegt. Von 1975 bis 1984 studierte sie Lehramt an der Universität in ... und absolvierte das Referendariat in ... Das erste und zweite Staatsexamen hat sie abgeschlossen. Anschließend hat sie jedoch nie als Lehrerin gearbeitet. Ihre Examensleistungen ließen Anfang/Mitte der 80er Jahre eine Einstellung in den Schuldienst nicht zu, da die Zahl der Bewerber die der Einstellungen wesentlich überstieg.
1984 arbeitete sie für einige Monate im geringfügigen Bereich in einem Pressebüro in ... Sie hat dort Hilfsarbeiten erledigt.
Von 1985 bis ... 1986 arbeitete sie als kaufmännische Angestellte in einem Getränkevertrieb in ... Sie war dort als Büroangestellte vollschichtig tätig. Nebenher hat sie von ... 1985 bis ... 1986 ein Fernstudium zur Marketing Assistentin an der ... akademie,..., betrieben und einen en...