Verfahrensgang
LG Waldshut-Tiengen (Urteil vom 09.03.2015; Aktenzeichen 1 O 56/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Waldshut-Tiengen vom 09.03.2015 im Kostenausspruch aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, folgende Willenserklärung abzugeben:
Hiermit erkläre ich mein Einverständnis dahingehend, dass die nach dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge zu Lasten der Erbengemeinschaft nach Ableben ihrer am in verstorbenen Mutter, Frau, geborene, bereits entstandenen Kosten im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des zum Nachlass gehörigen, im Grundbuch der Gemeinde unter Nr., Fist. Nr. eingetragenen bebauten Grundstücks" aus dem Konto der Erblasserin bei der Sparkasse, Kontonr., aufgebracht werden, wobei diese Kosten sich im Einzelnen zusammensetzen aus 1. Kosten der Instandhaltung, des Betriebs und der Verwaltung der oben genannten Immobilie in Höhe von 1.435,39 Euro gemäß Aufstellung der Beklagten vom 28.06.2011 bis 18.06.2013, betreffend Kosten für Wasser, Abwasser, Grundsteuer und Schornsteinfeger,
2. Kosten für Hausmeistertätigkeiten der Frau in Höhe von 401,52 Euro gemäß Bescheinigung der Knappschaft Bahn See vom 24.01.2012,
3. Kosten für Arbeiten des Schornsteinfegermeisters in Höhe von 82,61 Euro gemäß Rechnung vom 19.09.2013 (Rechnungsnr.) sowie diesbezügliche Mahnkosten in Höhe von 5 Euro gemäß lahlungserinnerung vom 17.01.2014 (Rechnungsnr.),
4. Grundsteuer für das Jahr 2014 in Höhe von 239,61 Euro gemäß Veranlagungsbescheid der Gemeinde vom 15.01.2014 (Buchungszeichen) sowie Mahnkosten in Höhe von 5 Euro gemäß Mahnungen der Gemeinde vom 21.01.2014 (Buchungszeichen).
Ferner erkläre ich mich mit der Aufbringung der Grundsteuer für die Folgejahre ab 2015 aus dem o.g. Konto der Erblasserin einverstanden.
3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtstreits beider Instanzen haben die Klägerin 9/10, der Beklagte liff. 1 und der Beklagte liff. 2 jeweils 1/20 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. v. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 13.209,24 Euro.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe für den Sach- und Streitstand im ersten Rechtszug und die getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das LG der Klage insgesamt und der Widerklage teilweise stattgegeben.
Nachdem die Beklagten die Unauffindbarkeit des Hypothekenbriefes über die zu Lasten des zur Erbmasse gehörigen Grundstücks eingetragene Hypothek eingeräumt hätten, könne die Klägerin nicht auf eine weitere Suche nach demselben verwiesen werden, sondern sei zur Geltendmachung eines Mitwirkungsanspruchs gegenüber den Beklagten aus § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB bezüglich eines Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss unbekannter Gläubiger gem. § 1170 BGB berechtigt.
Insoweit stehe den Beklagten jedoch ein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit die Klägerin ihrerseits zu Unrecht die geschuldete Mitwirkung an der Nachlassverwaltung, d.h. die Erfüllung entstandener Nachlassverbindlichkeiten, verweigere.
Diese Mitwirkungspflicht beschränke sich indessen auf schlüssig dargelegte und bereits angefallene Kosten.
Mit ihrer Berufung wenden die Beklagten sich sowohl gegen ihre Verurteilung nach den Klageanträgen als auch gegen die überwiegende Abweisung ihrer Widerklage.
1. Die Verurteilung der Beklagten gemäß den Klageanträgen beruht nach deren Auffassung auf der Verkennung des Gegenstandswerts von nur 1.942,91 EUR und der daraus folgenden Zuständigkeit des AG, sowie der fehlenden Prozessführungsbefugnis der Klägerin, welche die Mitwirkung der Miterben gegen deren erklärten Widerspruch nicht geltend machen könne. Entgegen der Feststellung des LG sei von Seiten der Beklagten nur eingeräumt worden, dass eigene Bemühungen zur Auffindung des Hypothekenbriefes erfolglos geblieben seien.
Aufgrund der erstinstanzlich belegten beharrlichen Mitwirkungsverweigerung der Klägerin sei auch nicht nur von einem Zurückbehaltungsrecht der Beklagten auszugehen. Die Beklagten hätten in erster Instanz vielmehr zu Recht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben.
Soweit die Beklagten antragsgemäß verurteilt wurden, an Eides statt zu versichern, dass keine Anerkennung der streitgegenständlichen Hypothek erfolgt sei, erweise sich dies als auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da eine eidesstattliche Versicherung nur hinsichtlich durch die Beklagten überprüfbarer Sachverhalte abgegeben werden könne.
2. Bezüglich der Widerklage beanstanden die Beklagten, dass das LG hinsichtlich entstandener Arbeits- und Fahrtkosten zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass diesen ein Beschluss der Erbengemeinschaft zugrunde liegen müsse, zumal es sich teilweise um Maßnahmen der Notverwaltung gehandelt habe. Auf einer bloßen Unterstellung beruhe die Begründung des LG hinsichtlich geltend gemac...