Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 07.07.2015 - Me 4 O 105/15 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Abwendungsbefugnis in Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils entfällt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien sind Geschwister. Der Kläger ist Alleinerbe der am 19.11.2012 verstorbenen Mutter der Parteien, E. K.. Er macht Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend, da diese von der verstorbenen Mutter verschiedene Geldbeträge erhalten habe, die sie zu Unrecht für sich selbst behalten und verwendet habe.
Die Mutter der Parteien erlitt bereits im Jahr 1983 einen Schlaganfall, nach welchem sie halbseitig gelähmt war. Seit 1986 wohnte sie zunächst beim Kläger, der sie gemeinsam mit seiner Frau versorgte und pflegte. In einem Umfang, der zwischen den Parteien streitig ist, erbrachte auch die Beklagte in dieser Zeit bei Besuchen Pflegeleistungen für die Mutter.
In einem notariellen Vertrag vom 22.01.2001 übertrug die Mutter ihren Erbteil von 1/2 nach ihrem bereits im Jahr 1985 verstorbenen Ehemann, den Vater der Parteien, auf den Kläger. Im notariellen Vertrag gaben die Vertragspartner den Wert des Erbteils mit 250.000,00 DM an. Der Kläger übernahm die Verpflichtung, die Mutter auf Lebenszeit zu versorgen, zu betreuen und zu pflegen. Die Vertragspartner setzten den Wert dieser Gegenleistungen mit durchschnittlich 1.000,00 DM pro Monat an, so dass der Kläger für die Mutter seit der Aufnahme in seinem Haushalt bis zum Abschluss des Vertrages im Jahr 2001 bereits Gegenleistungen im Wert von 180.000,00 DM erbracht habe. Weitere Gegenleistungen - über Wohnung, Betreuung und Pflege hinaus - wurden für die Erbteilsübertragung nicht vereinbart.
Am 21.06.2004 wechselte die Mutter in den Haushalt der Beklagten, da der Kläger wegen einer Erkrankung seiner Ehefrau nicht mehr in der Lage war, die notwendigen Betreuungs- und Pflegeleistungen für die Mutter zu erbringen. In der Folgezeit wurde die Mutter von der Beklagten versorgt und gepflegt. Am 16.11.2005 erteilte die Mutter der Beklagten eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht, auf Grund derer die Beklagte sämtliche vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Mutter regeln konnte. Am 16.11.2010 wechselte die Mutter in ein Pflegeheim, wo sie bis zu ihrem Tod am 19.11.2012 blieb.
In der Zeit zwischen dem 04.01.2010 und dem 08.11.2012 ließ sich die Beklagte vom Bankkonto der Mutter insgesamt 7.100,00 EUR in verschiedenen Teilbeträgen bar auszahlen. Die Auszahlungen erfolgten teilweise auf Grund von Schecks, welche die Mutter selbst unterschrieben hatte, bei anderen Auszahlungen machte die Beklagte von ihrer Vollmacht für die Mutter Gebrauch. Die Auszahlungen sind zwischen den Parteien unstreitig; Streit besteht zwischen den Parteien über die Verwendung der Gelder durch die Beklagte.
Der Kläger hat im Verfahren vor dem Landgericht von der Beklagten Zahlung in Höhe von 7.100,00 EUR nebst Zinsen verlangt. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte die ausgezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 7.100,00 EUR für sich behalten habe, obwohl sie dazu im Verhältnis zur Mutter nicht berechtigt gewesen sei. Auf das Verhältnis zwischen der Mutter und der Beklagten sei Auftragsrecht anzuwenden. Vom Konto der Mutter erlangte Geldbeträge habe sie herauszugeben, da sie eine auftragsgemäße Verwendung der Gelder im Sinne der Mutter nicht nachgewiesen habe. Diesen Herausgabeanspruch könne der Kläger als Erbe gegen die Beklagte geltend machen.
Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Für den Anspruch des Klägers gebe es keine rechtliche Grundlage. Soweit die Beklagte Geldbeträge vom Konto der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter erlangt habe, fehle eine vertragliche Beziehung zwischen der Mutter und der Beklagten. Es habe sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis gehandelt, aus dem sich rechtliche Herausgabeansprüche weder für die Mutter noch für den Kläger als Erben ergeben könnten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung aus Rechtsgründen für unzutreffend. Es sei um Geldbeträge gegangen, die für die Mutter eine erhebliche Bedeutung gehabt hätten. Daher sei auf das Verhältnis zwischen der Mutter und der Beklagten Auftragsrecht anzuwenden. Die Beklagte habe die in bar erlangten Geldbeträge herauszugeben, da der Verbleib der Geldbeträge unklar sei. Aus Beweislastgründen sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Gelder unrechtmäßig für sich selbst verwendet habe. Die Mutter habe im Übrigen zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten auf eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gemäß § 666 BGB verzichtet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 07.07.2015 - Me 4 O 105/15 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.100,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Bekla...