Verfahrensgang
AG Mainz (Urteil vom 20.03.2002; Aktenzeichen 76 C 7/01. BSchRH) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG – Rheinschifffahrtsgericht – Mainz vom 20.3.2002 – 76 C 7/1. BSchRh – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v.7.500 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Haftung für die Folgen einer Schiffskollision, die sich im Bereich der Mainmündung in den Rhein zugetragen hat.
Die Klägerin ist Schiffseignerin von TMS „B.”. Die Beklagte zu Ziff. 1 ist Schiffseignerin, der Beklagte zu 2) war am Unfalltag Schiffsführer von TMS „S.”.
Am 7.7.2001 gegen 19.20 Uhr befand sich TMS „B.” in Talfahrt auf dem Main. Nach Passieren der Schleuse Kostheim fuhr es in Richtung Mainmündung. Zur gleichen Zeit befand sich TMS „S.” auf dem Rhein in Bergfahrt und beabsichtigte, in den Main einzufahren. TMS „B.” meldete sich über Funk etwa i.H.d. Schiffswerft Gustavsburg als Talfahrer. TMS „S.” erwiderte und zwischen beiden Schiffsführungen wurde eine Backbord-Backbord-Begegnung vereinbart. Kurze Zeit später wurde diese Begegnungsform über Funk nochmals von beiden Seiten bestätigt. Im weiteren Verlauf kam es i.H.d. Mainmündung in den Rhein zur Kollision beider Schiffe. Die dabei an TMS „B.” entstandenen Schäden sind Gegenstand der Klage (die wegen der Schäden an TMS „S.” erhobene Klage hat das Rheinschifffahrtsgericht Mainz rechtskräftig abgewiesen).
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug im Wesentlichen vorgetragen: TMS „B.” habe sich weisungsgemäß auf der rechten Mainseite der Mainmündung genähert. TMS „S.” sei dagegen im Widerspruch zur eigenen Kursweisung rechtsrheinisch der Mainmündung entgegen gefahren und sei im Begriff gewesen, auf Kollisionskurs zu TMS „B.” in den Main einzufahren. Um die drohende Kollision zu verhindern, habe die Schiffsführung von TMS „B.” mit Hilfe des Wendegetriebes volle Kraft zurückgemacht. Für eine Kursänderung sei es bereits zu spät gewesen. Da TMS „S.” seinerseits den weisungswidrigen Kurs beibehalten habe, sei es i.H.d. Mainmündung zu einer Kopf-auf-Kopf-Kollision gekommen, die für TMS „B.” zu erheblichen Schäden geführte habe.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 77.422,57 DM nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 2.10.2001 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben im ersten Rechtszug im Wesentlichen vorgetragen: Der Unfall i.H.d. Mainspitze auf dem Rhein sei allein auf das Verschulden der Schiffsführung von TMS „B.” zurückzuführen. Der Kursabsprache entsprechend habe TMS „S.” auf Höhe der Mainmündung das geographische linke Mainufer – Mainspitze – angehalten. TMS „B.” sei jedoch auf der linken Mainseite gefahren sei und habe nicht das rechte Ufer angehalten, wie dies für eine sichere Begegnung Backbord an Backbord notwendig gewesen sei. Bei der Kopf-an-Kopf-Kollision habe TMS „S.” die gedachte Linie der Mainmündung noch nicht überstritten gehabt sondern sich noch auf dem Rhein befunden.
Das Rheinschifffahrtsgericht hat Beweis erhoben durch Verwertung der Akten des Verklarungsverfahrens des Schifffahrtsgerichts Mainz – 76 UR II 3/01 –.
Mit Urt. v. 20.3.2002 – auf dessen Entscheidungsgründe wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird – hat das Rheinschifffahrtsgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich Klägerin mit der Berufung. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor.
Die als Zeugen vernommenen Besatzungsmitglieder von TMS „B.” hätten bestätigt, dass dessen Schiffsführung einen absprachekonformen Kurs eingehalten habe, während TMS „S.” absprachewidrig zunächst rechtsrheinisch hart unter Land, dann rechtsmainisch in Kollisionslinie zu TMS „B.” gefahren sei. Diese Aussagen seien durch die Aussagen der Besatzung von TMS „S.” nicht widerlegt worden; insbesondere treffe die Aussage objektiv nicht zu, dass die Sichtverhältnisse für die Schiffsführung von TMS „S.” eingeschränkt gewesen seien. Von Bedeutung sei ferner, dass der Beklagte Ziff. 2 keinen Ausguck zur Wahrschau an den Bug geschickt habe.
Die Klägerin beantragt: Das Urteil des AG – Rheinschifffahrtsgericht – Mainz vom 20.3.2002 wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt werden, an die Klägerin Euro 39.585,53 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über den Basiszinssatz seit 2.10.2001 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen, machen sich die Gründe des Urteils des Rheinschifffahrtsgerichts zu eigen und tragen ergänzend vor:
In der Frage, welche Kurse die Havaristen vor der Kollis...