Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 12.09.2003; Aktenzeichen 7 O 810/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zu 1) gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vom 12.9.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, die diese selbst tragen, der Beklagten zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 250.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt als Inhaber des deutschen Sortenschutzrechts für die Sorte "Melanie" und des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts für die Sorte "Amethyst" jeweils der botanischen Art Besenheide (Calluna vulgaris) die für Einkauf und Warenverteilung der Gartencenter der B. -Gruppe zuständige Beklagte auf Unterlassung, Feststellung der Schadenersatzpflicht und Rechnungslegung in Anspruch. Die Streithelferin zu 1) hat die Streithelferin zu 2) und diese die Beklagte beliefert. Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zu 1).
Die Beklagte trägt vor, das LG habe verfahrensfehlerhaft das methodisch falsche und unvollständige Gutachten des Sachverständigen Dr. S. zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Die Feststellung, die Beklagte habe Pflanzen der Sorten "Melanie" und "Amethyst" in Verkehr gebracht sei unzutreffend. Die in Verkehr gebrachten Pflanzen seien solche der nach französischem Recht geschützten Sorte "Mont Blanc". Diese sei entgegen der Annahme des Klägers nicht mit der Sorte "Melanie" identisch. Die Prüfung der Unterscheidbarkeit der Pflanzensorten habe wegen der geringen, aber noch ausreichenden Unterschiede zwischen "Melanie" und "Mont Blanc" gründlich und exakt nach den für solche Prüfungen existierenden Richtlinien erfolgen müssen. Dies sei indes nicht geschehen. Statt wie bei Callunen vorgeschrieben 30 seien nur sieben Pflanzen untersucht worden, obwohl die Zeit ohne weiteres ausgereicht hätte, 30 Stecklinge zu nehmen und 30 Pflanzen zu kultivieren. Dafür habe es keiner 30 Testkäufe bedurft. Entgegen der Ansicht des LG gebe es für die Begutachtung keine unterschiedlichen Regeln für Erteilungs- und Verletzungsverfahren. Hätte man nach den Testkäufen die erworbenen Pflanzen vermehrt und eine Vegetationsperiode in Ruhe wachsen lassen, würde dies den Rechtsstreit nicht verzögert haben. Die Beklagte habe auch nicht schuldhaft gehandelt. Bei aller Sorgfalt habe sie eine eventuelle Sortenschutzrechtsverletzung nicht erkennen können. Zu Nachforschungen über Sorten habe keine Veranlassung bestanden. Solche seien auch mit vernünftigem Aufwand nicht möglich gewesen. Die Auswahl eines auf dem Gebiet des Pflanzenhandels erfahrenen Lieferanten habe den Sorgfaltsanforderungen genügt. Für die nach Gemeinschaftsrecht geschützte Sorte "Amethyst" gebe es mangels gesetzlicher Grundlage keinen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch.
Die Streithelferin zu 1) trägt vor, die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen als "anerkanntem Fachmann auf dem Gebiet der Callunen" durch das LG sei willkürlich, subjektiv und verallgemeinernd. Das LG habe statt auf dessen unbrauchbares Gutachten auf andere Beweisangebote und insb. einen anderen Sachverständigen zurückgreifen müssen. Wegen des Sachverständigen sei die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt. Der Sachverständige habe die Verlautbarung des Bundessortenamts vom 11.8.2000 in der Zeitschrift "TASPO" verfasst. Dort habe sich der Sachverständige bereits darauf festgelegt, dass die Sorte "Mont Blanc" nicht von der Sorte "Melanie" zu unterscheiden sei. Über die gegen die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs durch das LG eingelegte Verfassungsbeschwerde habe das BVerfG noch nicht entschieden. Die an die Beklagte allein gelieferte rotblühende Sorte "Annegret" weise zur Sorte "Amethyst" nur einen genetischen Übereinstimmungsgrad von 48 % auf. Das LG habe statt auf diese sichere genetische Methode rechtsfehlerhaft an der morphologisch-phänologischen Begutachtung festgehalten. Der gerichtliche Sachverständige habe sich sachwidrig, entgegen dem gerichtlichen Auftrag und unter schwerwiegenden methodischen Mängeln mit einem Vergleich der sichergestellten Pflanzenproben, statt auf Vermehrungsgut beschränkt. Die Prüfung habe nicht anders als die Neuheitsprüfung nach den Richtlinien des Bundessortenamts zu erfolgen. Schließlich sei der Beweis der Verletzung unabhängig vom Gutachten nicht geführt, weil die Beklagte unstreitig auch lizenzierte Pflanzen der Sorten "Melanie" und "Amethyst" erworben habe. Ausweislich der Aussagen der Zeugen K. und A. vor dem OLG Düsseldorf seien nicht alle vom Kläger erzeugten Pflanzen, ni...