Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung öffentlicher Dienst. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Leitsatz (amtlich)
Die Anwendung des § 42 Abs. 2 S. 1a aa VBLS a.F. vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgung ist auch für eine jüngere Versicherte wirksam, die vor dem Jahr 2001 wegen voller Minderung der Erwerbsfähigkeit vorzeitig versorgungsrentenberechtigt geworden ist.
Normenkette
VBLS a.F. § 42 Abs. 2 S. 1a aa; VBLS n.F. § 75; BGB § 307; GG Art. 3, 14
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 03.12.2004; Aktenzeichen 6 O 21/02) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 3.12.2004 - 6 O 21/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen..
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente.
Die Klägerin ist 1952 geboren und bezieht seit 1.12.2000 eine Versorgungsrente wegen voller Erwerbsminderung. Sie verlangt, dass ihre - erheblichen - Vordienstzeiten aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes entgegen der maßgeblichen Satzungsregelung nicht nur zur Hälfte, sondern voll berücksichtigt werden.
Das LG, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1.1.2001 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 559,33 Monaten zu gewähren, längstens bis zu dem Zeitpunkt an dem im Rahmen einer Satzungsreform zu den Vordienstzeiten (§ 33 der Satzung) eine neue, geänderte Regelung wirksam wird.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die angegriffenen Satzungsbestimmungen der Beklagten halten einer gerichtlichen Kontrolle stand. Bei ihnen handelt es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., BGH v. 23.6.1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103 [105 ff.] = MDR 1999, 1324; BVerfG, Beschl. v. 22.3.2000 - 1 BvR 1136/96, NJW 2000, 3341, unter II 2a, c). Ob die §§ 310 Abs. 4 S. 3, 307 Abs. 3 des neu gefassten BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entgegenstehen, weil die Regelungen auf inhaltsgleichen Vereinbarungen der Tarifpartner im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) vom 3.1.2002 entsprechen, kommt es nicht an. In jedem Falle ist das Begehren der Klägerin unbegründet.
Zutreffend hat das LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH eine Verpflichtung der Beklagten zu der begehrten Vollanrechnung der Vordienstzeiten der Klägerin verneint. Der BGH hatte bereits in mehreren Verfahren über eine Halbanrechnungsregelung in der Satzung der Zusatzversorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu entscheiden, die derjenigen in § 33 der Satzung der beklagten Zusatzversorgungskasse entspricht. Er hat dazu - im Nachgang zu den ergebnisgleichen Entscheidungen des erkennenden Senats (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urt. v. 2.5.2002 - 12 U 268/01) - u.a. mit Urt. v. 26.11.2003 (BGH, Urt. v. 26.11.2003 - IV ZR 186/02, MDR 2004, 447 = BGHReport 2004, 295 = VersR 2004, 183), auf das verwiesen wird, ausgeführt: Das BVerfG sei in seinem Beschl. v. 22.3.2000 davon ausgegangen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiografie als typisch angesehen werden könne, weshalb die Halbanrechnungsregelung noch als verfassungsgemäß hinzunehmen sei. Dies gelte nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen sei. Damit liege auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBGB, 307 BGB vor.
Mit Urt. v. 10.11.2004 (BGH, Urt. v. 10.11.2004 - IV ZR 391/02, BGHReport 2005, 365 = MDR 2005, 508 = VersR 2005, 210) hat der BGH einen Anspruch auf die begehrte volle Anrechnung der Vordienstzeiten auch hinsichtlich derjenigen Pflichtversicherten verneint, bei denen der Versicherungsfall erst nach dem Stichtag 31.12.2000 eingetreten ist. Dem ist ebenfalls zuzustimmen. Zwar gehörten diese Pflichtversicherten zu einer Rentnergeneration, für die die vom BVerfG beanst...