Leitsatz (amtlich)

›1. Sind die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten überdurchschnittlich hoch, ist eine konkrete Unterhaltsbemessung gerechtfertigt, weil das Einkommen während des Zusammenlebens nicht ausschließlichh für die Lebenshaltungskosten verwendet worden ist, sondern auch der Vermögensbildung oder anderen Zwecken gedient hat.

2. Ein Auskunftsanspruch besteht dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige seine Leistungsfähigkeit nicht in Frage stellt und der Unterhaltsbedarf konkret zu berechnen ist.‹

 

Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Aktenzeichen 3 F 49/98)

 

Tatbestand

Die Klägerin und der Beklagte sind getrenntlebende Eheleute. Die Klägerin hat eigene Einkünfte aus der Frma des Beklagten in Höhe von rund 3.500.- DM netto monatlich. Zusätzlich übernimmt der Beklagte unstreitig etliche Kosten der Klägerin wie Kosten für die Putzfrau, teilweise Kosten des Hausmeisters für das Anwesen H str. in B sowie die Mietkosten der von der Klägerin jetzt bewohnten Wohnung mit rund 3.500.- zzgl. Nebenkosten, Fahrzeugkosten sowie einen Barbetrag von rund 2.880.- bis 3.000.- DM. Nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten beliefen sich diese Leistungen 1997 mtl. auf fast 14.000.- DM, 1998 mtl. auf über 11.000.- DM. Der Beklagte ist Eigentümer mehrerer, zum großen Teil vermieteter Immobilien und besitzt darüberhinaus einige Firmenbeteiligungen, ferner bezieht er Kapitaleinkünfte.

Die Klägerin begehrt mit der Klage einen Teilausgleich ihres überzogenen Girokontos zum 31.12.1997 sowie Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Beklagten im Zeitraum 1995 bis 1997.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Um diesen errechnen zu können, benötige sie die Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Beklagten. Aus den Steuerbescheiden sei nicht ersichtlich, ob hierin auch ausländische Konten und Beteiligungen erfaßt seien. Der Beklagte habe in der Vergangenheit bereits zweimal ihr Konto bei Überziehung ausgeglichen, weshalb er auch nun dazu verpflichtet sei.

Die Klägerin hat folgende Anträge gestellt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an sie 15.000.- DM nebst 15,75 % Zinsen seit 14.2.1998 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, ihr Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte in den Jahren 1995, 1996 und 1997 aus unselbständiger Tätigkeit, selbständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen betreffend in- und ausländische Anlagen, aus Beteiligungen und Grundvermögen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Zur Begründung trägt er vor, die Klägerin habe nicht dargelegt, welchen konkreten Bedarf sie habe. Durch die freiwillig erfolgenden Zahlungen sei ihr Bedarf gedeckt, ihr stehe daher kein Auskunftsanspruch zu. Hinsichtlich der beiden früher erfolgten Zahlungen zum Ausgleich des Kontos der Klägerin habe es sich um Zahlungen gehandelt, die er erbracht habe, um sich bei den ihm persönlich gut bekannten leitenden Bankangestellten nicht zu blamieren. Die Klägerin könne hieraus jedoch keinen Anspruch auf Finanzierung jeder Verschwendung durch den Kontoausgleich ableiten. Dies gelte insbesondere auch für die Zeit nach der Trennung.

Das Familiengericht hat durch Teilurteil vom 17.7.1998 den Beklagten zur Erteilung der beantragten Auskunft verurteilt. Die Klägerin müsse nicht bereits in der Auskunftsstufe ihre Bedürftigkeit darlegen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn feststünde, daß ihr Unterhalt ausnahmsweise konkret und nicht nach einer Quote zu bestimmen wäre und dieser Bedarf aus dem zugestandenen Einkommen des Beklagten voll gedeckt werden könnte. Der Beklagte habe jedoch gerade nicht erklärt, daß er einen von der Klägerin ermittelten Unterhaltsbedarf in jedem Fall erbringen könne.

Durch Schlußurteil vom 16.10.1998 hat das Familiengericht die weitergehende Klage auf Zahlung von 15.000.- DM abgewiesen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß der Beklagte sich ihr gegenüber zum Kontoausgleich verpflichtet habe, nach den Ausführungen des Beklagten sei dieser in der Vergangenheit nur erfolgt, um sich bei den Bankangestellten nicht zu blamieren.

Gegen das Teilurteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin Klageabweisung erstrebt und sein Vorbringen erster Instanz wiederholt.

Mit ihrer gegen das Schlußurteil eingelegten Berufung erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten auch bzgl. des Kontoausgleichs und wiederholt hierzu ebenfalls ihr Vorbringen in erster Instanz.

Der Beklagte beantragt,

1. das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Baden-Baden vom 17.7.1998 (3 F 49/98) aufzuheben und die Klage abzuweisen;

2. die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil zurückzuweisen;

2. das Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 16.10.1998 (3 F 49/98) im Kostenpunkt aufzuheben und dahingehend abzuändern, daß der Beklagte zur Zahlung von 15.000.- DM nebst 15,75 Zinsen seit dem 14.2.1998 verurteilt wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die ge...

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