Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Wirksamkeit einer im Gesellschaftsvertrag einer KG enthaltenen Regelung, wonach Gesellschafter, die der Umwandlung der KG in eine AG nicht zustimmen, aus der Gesellschaft ausscheiden, wenn sie sich auf Aufforderung der Umwandlung nicht im nachhinein anschließen.
Normenkette
UmwG § 1 Abs. 3 S. 1, § 207
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 10 O 70/01) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Freiburg vom 29.10.2001 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.d. 1,2-fachen des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn der Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.d. 1,2-fachen des jeweils zu voll-streckenden Betrages.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte noch Aktionär der Klägerin ist. Die Klägerin war früher eine Kommanditgesellschaft und ist mit Gesellschafterbeschluss vom 21.6.1997 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden. Der Beklagte hat als Kommanditist gegen die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft Widerspruch zur notariell beurkundeten Niederschrift erklärt (§§ 193 Abs. 3, 207 Abs. 1 UmwG). Zwischen den Parteien ist vor dem LG F. ein Spruchverfahren über die Höhe der Abfindung gem. §§ 207, 212, 305 f. UmwG anhängig. In diesem Spruchverfahren macht die Klägerin geltend, dem Beklagten stünde mangels Aktionärsstellung im Zeitpunkt der Umwandlung keine Barabfindung nach § 207 UmwG zu.
In dem zur Zeit der Umwandlung geltenden Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft vom 23.6.1990 ist in § 14 Abs. 3 bestimmt:
„Die Gesellschafter können mit Dreiviertelmehrheit auf jedem dafür rechtlich zulässigen Wege die Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft beschließen.
Den Gesellschaftern, die der Umwandlung nicht zustimmen, ist Gelegenheit zu geben, sich der Umwandlung innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten seit Absendung der Aufforderung anzuschließen. Soweit die Gesellschafter dieses Recht nicht fristgemäß ausüben, scheiden sie auf den Zeitpunkt der Umwandlung aus der Kommanditgesellschaft aus. § 10 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar.”
§ 10 Abs. 2 bestimmt als Preis für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen als Höchstwert den Betrag der Summe der Ausschüttungen, die auf den Kapitalanteil in den der Veräußerung vorausgehenden 12 Jahren entfallen, mindestens jedoch den Nennbetrag des Kapitalanteils.
Der Beklagte ist der Aufforderung der Kommanditgesellschaft vom 31.7.1992, sich binnen zwei Monaten seit Absendung dieses Schreibens zu entscheiden, ob er sich der Umwandlung anschließe, nicht nachgekommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei nicht Aktionär der Klägerin, da er nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft vor der Umwandlung in die Aktiengesellschaft aus der Klägerin ausgeschieden sei. Diese Regelung sei auch nach der Neufassung des UmwG vom 28.10.1994 weiter wirksam.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte nicht Aktionär der Klägerin ist.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, da in den zwingenden Vorschriften des UmwG ein Zwangsausscheiden des dissentierenden Gesellschafters entgegen dem früheren Recht nicht mehr vorgesehen ist, sei diese Regelung im Gesellschaftsvertrag unwirksam und er nunmehr Aktionär der Klägerin.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung des Beklagten gefolgt, dass nach den zwingenden Vorschriften des UmwG ein Zwangsausscheiden des dissentierenden Minderheitsgesellschafters nicht mehr möglich ist. Das in § 14 Abs. 3 des KG-Vertrages vorgesehene Ausscheiden sei auch kein dem Umwandlungsvorgang vorgelagertes Ereignis. Eine so verstandene Regelung würde im Übrigen die zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes unterlaufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Sie meint in der gesellschaftsvertraglichen Regelung sei eine zulässige Vereinbarung zu sehen, wonach ein Gesellschafter aufschiebend bedingt auf den Umwandlungszeitpunkt aus der Gesellschaft ausscheide. Zwingende Vorgaben des Umwandlungsgesetzes seien dadurch nicht berührt.
Die Klägerin beantragt, auf die Berufung der Klägerin das Urteil des LG F. vom 29.10.2001 abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte nicht Aktionär der Klägerin ist.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er ergänzt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz und nimmt auf das Urteil des LG Bezug, das er für richtig hält.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anl. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nich...