Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbringung von Sachen bei Gastwirten
Leitsatz (amtlich)
Ein Gastwirt, der damit zu rechnen hat, dass seine Gäste wertvollen Schmuck mit sich führen, muss auf Sicherheitsmängel eines Zimmersafes, die nicht ohne weiteres für den Gast erkennbar sind, hinweisen.
Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Urteil vom 18.02.2004; Aktenzeichen 1 O 216/02) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Baden-Baden v. 18.2.2004 - 1 O 216/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.584,49 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.8.2001 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen unbeschränkter Gastwirtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger hielt sich mit seiner Ehefrau in der Zeit v. 29.7. bis 3.8.2001 in dem von der Beklagten betriebenen Hotel auf. Im Hotelzimmer befand sich ein in die hölzerne Schrankwand eingebauter Safe. Am Abend des 1.8.2001 zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr drangen Unbekannte in das Hotelzimmer ein und entwendeten den Safe. Dabei wurde die auf der linken Seite zwischen zwei Regalböden angebrachte Holzverblendung mit einem Hebelwerkzeug aufgewuchtet und der Tresor herausgehoben. Einbruchsspuren an den Türen und Fenstern des Hotelzimmers fand man nicht.
Der Kläger behauptet, im Zeitpunkt des Diebstahls hätten sich in dem Zimmersafe von ihm dort hinterlegtes Bargeld i.H.v. 24.200 DM sowie insgesamt 14 ihm gehörige Schmuckgegenstände im Wert von knapp über 200.000 DM befunden. Neun Schmuckstücke seien auf Dauer verschwunden und fünf von der Polizei sichergestellt worden, drei davon jedoch so schwer beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Nach Ersatzleistungen seines Hausratversicherers, des Reisegepäckversicherers und des Haftpflichtversicherers der Beklagten i.H.v. insgesamt 12.337,12 Euro verbleibe ein Schaden von 83.677,84 Euro, für den die Beklagte gem. § 702 Abs. 2 Nr. 1 BGB unbeschränkt hafte, weil er von ihr durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen verschuldet sei.
Im ersten Rechtszug hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 83.677,84 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.8.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, außerdem hilfsweise, die Herausgabe der angeblich wirtschaftlich als Totalschaden einzustufenden Schmuckstücke Zug um Zug gegen die klägerseits beantragte Verurteilung anzuordnen.
Das LG, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen abgewiesen. Die Haftung der Beklagten sei gem. § 702 Abs. 1 BGB wegen des Verlusts von Geld und Kostbarkeiten auf einen - bereits durch den Haftpflichtversicherer des Klägers geleisteten - Betrag von 800 Euro beschränkt. Ein Verschulden der Beklagten - durch einen unterlassenen Hinweis auf einen unmittelbar vorangegangenen Diebstahl, wegen möglicher Tatbegehung durch einen ihrer Mitarbeiter oder weil sie den Kläger nicht informiert habe, dass der Zimmersafe nur durch Schrauben mit der Schrankwand und nicht mit der Gebäudewand verbunden gewesen sei - habe der Kläger nicht nachweisen können.
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Er ist der Ansicht, das LG sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte träfe auch keinen Verschuldensvorwurf insoweit, als sie ihn nicht darüber informiert habe, dass der Zimmersafe nur durch Schrauben mit der Schrankwand und nicht mit der Gebäudewand verbunden gewesen sei. Die Verankerung eines Möbeltresors mittels einer einzigen Holzschraube entspreche nicht der Sicherung, die ein Hotelgast erwarten könne. Für ihn sei die unzureichende Sicherung des Tresors auch nicht erkennbar gewesen, da die seitlich vorhandenen Leerräume mit zwei Holzblenden verkleidet gewesen seien. Auch ein Hinweis auf die unzureichende Sicherung im Hotelzimmer habe gefehlt.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Befestigung am Einbauschrank sei mit drei Schrauben in den vom Hersteller vorgesehenen Bohrungen vorgenommen worden. Eine - was bestritten werde - unzureichende Befestigung ihrer Tresore sei ihr nicht bekannt gewesen. Der Kläger habe für die von ihm behauptete unzureichende Befestigung im ersten Rechtszug auch kein Beweisangebot unterbreitet. Fürsorglich hält die Beklagte dem dem Kläger ein weit überwiegendes Mitverschulden entgegen, welches i...