rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 22.07.1983; Aktenzeichen 7 O 68/83)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Juli 1983 – AZ: 7 O 68/83 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Das Urteil ist vorläufig voll streckbar.

4. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 9.831,– DM.

 

Tatbestand

Der Kläger hat im Jahre 1972 aufgrund eines Architektenvertrages mit dem damaligen Eigentümer Robert … des Grundstücks … Pläne zum Bau eines Mehrfamilienhauses erstellt, auf deren Grundlage am 11. Mai 1973 eine Baugenehmigung erteilt wurde. Robert … eräußerte das Grundstück vor Durchführung des Bauvorhabens an einen Bauunternehmer Krüger, der das Bauprojekt weiter betreiben wollte. Es kam jedoch nur zur Ausführung der Fundamentierung und eines Teils der Kelleraußenwände. Hernach wurde der neue Eigentümer … zahlungsunfähig, das Grundstück wurde zwangsversteigert. Durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erwarb die Beklagte 4 das Grundstück und übertrug Miteigentum zu 1/2 an ihren Bruder, den Beklagten 2. Die Beklagten 1 und 3 sind die Eltern der Beklagten 2 und 4. Unter Nutzung der am 01.05.1973 erteilten Baugenehmigung und einer Ergänzungsbaugenehmigung vom 28. Juni 1976 errichteten die Beklagten 2 und 4 auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagten, die sämtlich für die Durchführung des Bauvorhabens verantwortlich seien, hätten die von ihm für den früheren Eigentümer Robert … erstellten Baupläne widerrechtlich benutzt. Dadurch hätten sie sein Urheberrecht an den Plänen verletzt und seien ihm zu Schadensersatz verpflichtet. Darüberhinaus könne er einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten auch auf deren ungerechtfertigte Bereicherung stützen.

Der Kläger hat die Beklagten zunächst vor dem Landgericht Karlsruhe (AZ. 7 O 127/81) auf Zahlung von 9.831,– DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Seine Klage wurde durch Versäumnisurteil abgewiesen. Der Kläger hat Einspruch eingelegt. Das das Versäumnisurteil aufrechterhaltende Urteil des Landgerichts Karlsruhe hat der erkennende Senat auf die Berufung des Klägers hin aufgehoben (AZ: 6 U 221/82) und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Mannheim verwiesen. Vor diesem hat der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil des Landgerichts Karlsruhe aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 9.831,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01. April 1978 zu bezahlen.

Die Beklagten haben die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils beantragt. Die Beklagten 1 und 3 seien weder Grundstückseigentümer noch Bauherren und daher in keiner Weise passiv legitimiert. Die Beklagten 2 und 4 hätten weder ein Urheberrecht des Klägers verletzt noch seien sie ungerechtfertigt bereichert. Die Pläne des Klägers seien nicht urheberrechtlich schutzfähig. Im übrigen habe der Kläger eventuelle Nutzungsrechte seinerzeit auf Robert … übertragen. Im Rahmen der Veräußerung des Grundstücks seien diese auf sie übergegangen. Das Bauvorhaben der Beklagten sei gar nicht auf der Grundlage der Pläne des Klägers erstellt worden. Ein Bereicherungsanspruch scheide auch deswegen aus, weil zwischen dem Kläger und Robert … ein vertragliches Leistungsverhältnis vorliege. Sie selbst hätten das Grundstück nebst Bauplänen etc. im Zuschlagswege erworben.

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird (I 168), das Versäumnisurteil des Landgerichts Karlsruhe aufrecht erhalten.

Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er trägt insbesondere vor:

Bei seinen Pläne handle es sich um eine durch das Urheberrecht geschützte eigenschöpferische Leistung. Die Beklagten hätten diese Pläne im Rahmen ihres Bauvorhabens benutzt und nur geringfügig ändern lassen. Zu dieser Nutzung seien sie nicht berechtigt gewesen. Eine Übertragung der Nutzungsbefugnisse auf sie habe nicht stattgefunden, sie hätten eine solche auch nicht durch den Zuschlag erworben. Vielmehr hätten sie sich durch Nutzung der Pläne ohne seine Zustimmung schadensersatzpflichtig gemacht. Sie seien auch ungerechtfertigt bereichert, da sie durch die Nutzung der Pläne Kosten für Architektenleistungen erspart hätten. Sie seien daher verpflichtet, ihm die nach der einschlägigen Gebührenregelung der GOA errechneten Gebühren für die Planerstellung zu bezahlen; auf diese Leistung habe er bisher von keiner Seite – auch nicht von Robert Lehre – eine Zahlung erhalten; letzterer habe ihm eventuelle Ansprüche gegenüber den Beklagten abgetreten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit seiner Pläne habe der Kläger nicht ausreichend dargetan. Die Bauausführung beruhe nicht auf diesen Plänen. In ein vermögenswertes Recht des Klägers hätten die Beklagten nicht eingeg...

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