Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Entscheidung vom 31.05.2011; Aktenzeichen 3 O 375/09) |
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31. Mai 2011, Az. 3 O 375/09, wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
III.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung geltend.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie, auch wegen der Antragstellung, auf die Sitzungsniederschrift vom 23.05.2012 (II 117-121).
Der Senat hat gem. Beschluss vom 30.11.2011 (II 59-61) Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ergänzungsgutachten vom 09.01.2012 verwiesen.
II.
Die zulässige der Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche weder aus Vertrag gem. §§ 611 Abs. 1, 280, 249, 253 Abs. 2 BGB noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gem. §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagten haften der Klägerin nicht unter dem ausschließlich mit der Berufungsbegründung vom 05.10.2011 (II 33-37) noch verfolgten Gesichtspunkt mangelhafter Aufklärung hinsichtlich des Eingriffs.
1.
Auch der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin entgegen ihrem Berufungsvorbringen, wie von den Beklagten im ersten Rechtszug behauptet, aufgeklärt wurde. Der Senat nimmt insoweit zustimmend auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug. Die Klägerin versucht lediglich in der Berufung, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der auch den Senat überzeugenden des Landgerichts zu setzen.
a)
Eine ordnungsgemäße Aufklärung und damit wirksame Einwilligung des Patienten in die Behandlung steht zur Beweislast des Arztes (vgl. nur: BGH, NJW 1992, 2354, 2356). An den dem Arzt obliegenden Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten dürfen jedoch keine unbillig hohen Anforderungen gestellt werden. Dabei kann die ständige Übung und Handhabung der Aufklärung von Patienten ein wichtiges Indiz für eine Aufklärung des Patienten auch im Einzelfall darstellen (vgl. BGH, VersR 1992, 237, 238, [...] Tz. 17 m.w.N.; NJW 1986, 2885 f., [...] Tz. 7). Auch sollte dann, wenn einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht ist, dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist (BGH, NJW 1985, 1399 ff., [...] Tz. 13).
b)
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht unter zutreffender Würdigung der Beweise, insbesondere der Angaben der Beklagten zu 3, der Aussage der Zeugin M., dem schriftlichen Aufklärungsbogen sowie handschriftlichen Eintragung in die Behandlungsdokumentation die Überzeugung gewonnen, dass mit der Klägerin an Hand des schriftlichen Aufklärungsbogens vom 09.11.2007 von der Beklagten zu 3 ein Aufklärungsgespräch geführt wurde, in dem diese auf die Gefahr einer Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit irreversiblen Schäden hingewiesen hat. Der Zeuge C. konnte zum Aufklärungsgespräch entgegen der Berufung keine sachdienlichen Angaben machen, da er nicht zugegen war. Auch der Senat hat aus den vom Landgericht dargelegten Gründen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage dieses Zeugen. Im Übrigen hat die von der Klägerin unstreitig unterzeichnete Einverständniserklärung vom 09.11.2007 die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich (§§ 440 Abs. 2, 416 ZPO). Weil die Echtheit der Unterschrift der Klägerin feststeht, hat auch der über der Unterschrift stehende Text die Vermutung der Echtheit für sich. Die Klägerin hat demnach die behauptete nachträgliche Manipulation zu beweisen (OLG Hamm, Urteil vom 18.04.2005, Az. 3 U 259/04, [...] Tz. 35; OLGR Saarbrücken 1997, 236 f., [...] Tz. 3 m.w.N.).
2.
Auch der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin die Aufklärung, soweit sie ihr erteilt wurde, hinreichend verstanden hat. Ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gehen fehl.
a)
Zur ordnungsgemäßen Aufklärung, hinsichtlich derer dem Aufklärenden die Beweislast obliegt, gehört, dass der Aufgeklärte der Aufklärung auch sprachlich folgen konnte (KG, VersR 2008, 1649 f., [...] Tz. 21 m.w.N.; OLG Hamm, VersR 2002, 192).
b)
Das Landgericht hat die Angaben der Beklagten zu 3 sowie den Aussagen der Zeuginnen M. und K. auch den Senat überzeugend gewürdigt. Die Klägerin hat danach der Aufklärung durch die Beklagte zu 3 hinreichend folgen können. Die Beklagte zu 3 hatte nach ihren Angaben bei mehreren Gesprächen...