Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch grobes Foulspiel
Leitsatz (amtlich)
Im Fußball lässt der äußere Hergang eines groben Foulspiels grundsätzlich nicht auf einen die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers ausschließenden Verletzungsvorsatz gem. § 103 VVG schließen. Das gilt auch dann, wenn der Spieler mit 20 bis 30 Metern Anlauf und gestrecktem Bein von hinten in seinen Gegner hineingrätscht, ohne den Ball erreichen zu können. Hat er dem Gegner zuvor jedoch bereits gedroht, ihm bei der nächsten Aktion die Beine zu brechen, so kann der Schluss auf einen zumindest bedingten Verletzungsvorsatz ausnahmsweise gerechtfertigt und die Feststellung dieser inneren Tatsache gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend sein.
Normenkette
BGB §§ 276, 823 Abs. 1-2; StGB § 223; VVG § 103
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 17.08.2011; Aktenzeichen 14 O 12/11) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Freiburg vom 17.8.2011 - 14 O 12/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer die Freistellung von Ansprüchen des Zeugen S., dem er durch ein Foul bei dem Fußball-Landesligaspiel zwischen dem ... und dem ... am ... einen Wadenbeinbruch, eine Verletzung des Sprunggelenks und mehrere Bänderrisse zugefügt hat. Das LG, auf dessen Urteil gem. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei gem. § 103 VVG nicht zur Leistung verpflichtet, weil aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, dass der Kläger den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger den Freistellungsanspruch in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, das LG habe die erhobenen Beweise fehlerhaft und einseitig gewürdigt. Das gelte insbesondere für die Feststellung, dass der Kläger dem Zeugen S. gedroht habe, ihm bei der nächsten Aktion die Beine zu brechen. Die ihr zugrunde liegenden Angaben der Zeugen S., I. und K. habe das LG trotz erheblicher Widersprüche als glaubhaft bewertet, während es den entgegenstehenden Aussagen der Zeugen T., T. und F. wegen kleinerer Abweichungen und unterstellter Entlastungstendenzen nicht gefolgt sei, ohne sich differenziert mit ihnen auseinanderzusetzen. Die das Foulspiel selbst betreffenden Feststellungen seien ebenfalls fehlerhaft. So sei das LG ohne hinreichende Grundlage davon ausgegangen, dass der Kläger als Stürmer gespielt, dass der Zeuge S. den Ball bereits abgespielt gehabt und dass er den von hinten herannahenden Kläger nicht wahrgenommen habe. Der Rückschluss auf einen zumindest bedingten Vorsatz des Klägers beruhe auf diesen fehlerhaft festgestellten Tatsachen und sei deshalb unzulässig.
Der Kläger beantragt: das Urteil des LG Freiburg vom 17.8.2011 dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger von sämtlichen aus dem Vorfall vom ... - Amateurfußballspiel ... gegen ... - durch Herrn S. geltend gemachten Ansprüchen im Rahmen des für den Kläger bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer ... bestehenden Privathaftpflichtversicherungsvertrages - Schadennummer ... - freizustellen.
Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil sowie die ihm zugrunde liegende Beweiswürdigung und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Deckungsanspruch aus der bei der Beklagten bestehenden Haftpflichtversicherung, weil er die haftungsbegründenden Verletzungen des Zeugen S. vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat und deshalb der gesetzliche Risikoausschluss nach § 103 VVG eingreift.
1. Die Widerrechtlichkeit hat das LG mit der zutreffenden Begründung bejaht, dass der Kläger ein grobes Foulspiel im Sinne der Spielregeln des Deutschen Fußballbunds (DFB) begangen hat. Er ist unstreitig mit langem Anlauf und hohem Tempo auf den Zeugen S. zugelaufen und mit zumindest einem gestreckten Bein voraus seitlich von hinten in ihn hineingesprungen. Damit hat er nicht nur gegen die Regel 12 des DFB verstoßen. Sein Verhalten, das - dieser Regel entsprechend - mit einem Feldverweis geahndet wurde, liegt auch nicht mehr im Grenzbereich zwischen der im Fußball noch gerechtfertigten Härte und der auch bei sportlichen Kampfspielen unzulässigen Unfairness (vgl. OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 1997, 268, 269; OLG Hamm VersR 1999, 1115; NJW-RR 2005, 1477; OLG Frankfurt, RuS 1993, 15 f.; OLG München, NJOZ 2009, 2268 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043 f.; a.A. im Einzelfall OLG Hamburg VersR 2002, 500). Es ist deshalb sorgfalts...