Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz bei vorzeitiger Auflösung eines Bierlieferungsvertrages
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung in einem Bierlieferungsvertrag, wonach der Kunde und die Brauerei "einvernehmlich davon ausgehen", dass der Kunde bei einer Vertragslaufzeit von 5 Jahren eine bestimmte Mindestabsatzmenge pro Jahr erreichen werde, bringt zwar eine Erwartung der Vertragspartner zum Ausdruck; eine Verpflichtung des Kunden, die angegebene Mindestmenge tatsächlich abzunehmen, lässt sich einer solchen Formulierung jedoch nicht ohne weiteres entnehmen.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 280
Verfahrensgang
LG Konstanz (Urteil vom 14.12.2010; Aktenzeichen 4 O 111/10) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Konstanz vom 14.12.2010 - 4 O 111/10 M - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin, eine Brauerei, macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Bierlieferungsvertrag geltend.
Die Beklagte schloss am 20.12.2006 mit dem Angelsportverein F. e.V. (Verpächter) einen "Pacht- und Getränkelieferungsvertrag" (Anlage B1) ab. Nach diesem Vertrag sollte die Beklagte ab dem 1.2.2007 als Pächterin die Vereinsgaststätte führen; gleichzeitig verpflichtete sich die Beklagte gegenüber dem Verpächter, während der Vertragszeit Getränke ausschließlich von der Klägerin zu beziehen. Diese Verpflichtung hing zusammen mit einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Verpächter aus dem Jahr 2003, mit der sich der Verpächter gegenüber der Klägerin für die Zeit bis 31.12.2007 verpflichtet hatte, dafür zu sorgen, dass in der Vereinsgaststätte nur von der Klägerin gelieferte Getränke ausgeschenkt werden. Eine in dem "Pacht- und Getränkelieferungsvertrag" vorgedruckte Vereinbarung über "Mindestjahresabnahmemengen", die von der Pächterin gewährleistet werden sollten, hatten die Vertragsschließenden des Pachtvertrages gestrichen.
Am 9.1.2007 schloss die Beklagte mit der Klägerin eine schriftliche Vereinbarung, die den Bezug von Bier und anderen Getränken von der Klägerin zum Gegenstand hatte (Anlage K1). Die Vereinbarung sollte eine "Laufzeit vom 1.1.2007 bis 31.12.2011" haben. In Ziff. 2 verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten einen Investitionszuschuss i.H.v. 2.500 EUR zzgl. Mehrwertsteuer zur Verfügung zu stellen. Der Betrag sollte "unter der Voraussetzung ordnungsgemäßer Vertragserfüllung" von Vertragsbeginn an in "60 gleichen monatlichen Beträgen abgeschrieben" werden. In Ziff. 4 wurde für die von der Beklagten "vertragsgemäß" bezogenen Getränke (mit Unterschieden nach den verschiedenen Getränkearten) jeweils eine Rückvergütung vereinbart, die der Beklagten gutgeschrieben werden sollte.
Die Parteien vereinbarten in Ziff. 5 des Vertrages eine Bindung der Beklagten an Getränkelieferungen durch die Klägerin wie folgt:
"Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages in der oben genannten Absatzstätte ausschließlich und ununterbrochen die von der Brauerei hergestellten und/oder vertriebenen Biere im Fass/Flasche unter der Leitmarke Allgäuer Brauhaus zu beziehen und zum Ausschank zu bringen. Das verfügbare Sortiment ergibt sich aus der jeweiligen Sortimentsliste.
..."
Ziff. 6 des Vertrages lautet wie folgt:
"Der Kunde und die Brauerei gehen einvernehmlich davon aus, dass in der Absatzstätte jährlich mindestens 71 hl Vertragsbier im Fass unter Anrechnung von Flaschenbier mit 30 % und Bieren aus fremder Herstellung (Handelswarenbier) und alkoholfreien Getränken (ausgenommen Coca-Cola-Sortiment) mit 25 % abgesetzt werden können. Auf dieser Bezugsmenge beruht die von der Brauerei zu erbringende Leistung."
Die Beklagte übernahm ab dem 1.2.2007 als Pächterin die Vereinsgaststätte. Sie bezog in der Folgezeit Bier und andere Getränke ausschließlich von der Klägerin. Die Klägerin zahlte den vorgesehen "Investitionszuschuss" i.H.v. 2.500 EUR zzgl. Mehrwertsteuer an die Beklagte aus. Nachdem Anfang 2008 im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Verpächter aus der Vereinbarung aus dem Jahr 2003 (Anlage K7) keine Bindung mehr an Getränkelieferungen durch die Klägerin bestand, schloss der Verpächter eine vertragliche Vereinbarung mit einer anderen Brauerei ab, wonach in der Zukunft Bier und andere Getränke von dieser anderen Brauerei für die Vereinsgaststätte bezogen werden sollten. Da die Beklagte im Hinblick auf ihre eigene Vereinbarung mit der Klägerin vom 9.1.2007 der Auffassung war, dass sie nicht berechtigt sei, die Gaststätte weiterzuführen, wenn das Bier nicht mehr von der Klägerin, sondern von einer anderen Brauerei, bezogen wurde, entschloss sie sich, das Pachtverhältnis zu lösen. Am 13.5.2008 (Anlage K3/2) einigten sich die Beklagte und der Verpächter über eine einvernehmliche Aufhebung des Pachtvertrages zum 31.7.2008.
Mit Schreiben vom 20.5.2008 teilte die Beklagte der Klägerin die Aufhebung ihres Pachtverhältnisses mit, und bat um eine "Abrechnung" des mit der Klägerin be...