Verfahrensgang
LG Mosbach (Urteil vom 14.12.2005; Aktenzeichen 4 O 48/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Mosbach vom 14.12.2005 - 4 O 48/05 KfH - wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger Ziff. 1 3/5, der Kläger Ziff. 2 2/5.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung darf gegen Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen, soweit es die Entscheidung über den Berufungsantrag Ziff. 3 des Klägers Ziff. 1 betrifft; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
I.1. Der Kläger Ziff. 1 und sein Sohn, der Kläger Ziff. 2, sind Gesellschafter der Beklagten Ziff. 1 (im Folgenden nur noch: Beklagte). Der Kläger Ziff. 1, bis 30.6.2002 Geschäftsführer der Beklagten, ist an dieser mit 10,92 % beteiligt, der Kläger Ziff. 2 mit 0,7 %. Beide haben mit der Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage geltend gemacht, dass entgegen dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 2.6.2005 (K 2, AH-LG I/1) zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 2a-d und 3a-d die Einziehung ihrer Geschäftsanteile aus wichtigem Grund unwirksam ist. Der Kläger Ziff. 1 wendet sich außerdem mit der kombinierten Beschlussanfechtungs- und positiven Beschlussfeststellungsklage gegen die Ablehnung der fristlosen Kündigung aller Anstellungsverträge der GesellschafterGeschäftsführer H. und S. (im ersten Rechtszug Beklagte Ziff. 3 und 4) und des Fremdgeschäftsführers W. aus wichtigem Grund (TOP 6).
Die Beklagten Ziff. 2-4, weitere Gesellschafter der Beklagten, sind am Rechtsstreit in zweiter Instanz nicht mehr beteiligt, nachdem die Kläger die Abweisung ihres Feststellungsantrages Ziff. 3 (betreffend TOP 9 des Versammlungsprotokolls vom 2.6.2005) als unzulässig nicht angegriffen haben. Die Beklagte Ziff. 2, Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten, ist dem Rechtsstreit jedoch zugleich als Streithelferin der Beklagten beigetreten.
Der vorliegende Rechtsstreit ist Teil einer umfassenden gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung. Weitere beim Senat anhängige und ebenfalls am 20.7.2006 verhandelte Verfahren (4 O 40/05 KfH - LG Mosbach/8 U 312/05 OLG Karlsruhe; 4 O 44/05 KfH - LG Mosbach/8 U 314/05 OLG Karlsruhe; 4 O 51/05 KfH - LG Mosbach/8 U 6/06 OLG Karlsruhe) sind auf S. 17 des angefochtenen Urteils dargestellt.
Gegenstand der beiden erstgenannten Verfahren sind weitere Beschlussanfechtungen der Kläger hinsichtlich der erwähnten Gesellschafterversammlung vom 2.6.2005 wie auch einer vorausgegangenen Gesellschafterversammlung vom 4.5.2005 (Protokoll gem. Anlage K 9, AH-LG I/1).
Die Kläger hatten der Geschäftsführung der Beklagten und der Mehrheitsgesellschafterin (Streithelferin) zahlreiche Pflichtverletzungen vorgeworfen, die bei den Versammlungen intensiv erörtert wurden und die die Kläger u.a. zum Anlass nahmen, auf die Abberufung aller Gesellschafter und die fristlose Kündigung ihrer Anstellungsverträge, die Bestellung des Klägers Ziff. 1 zum Geschäftsführer, die Einziehung der Gesellschaftsanteile aller Mitgesellschafter und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Mitgesellschafter anzutragen.
Der Kläger Ziff. 1 vertritt außerdem die Ansicht, die Streithelferin habe wegen Beteiligung an den Pflichtverletzungen bei der Frage der Abberufung und - im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlich - fristlosen Kündigung der Anstellungsverträge nach den vom BGH zu § 47 Abs. 4 GmbHG entwickelten Grundsätzen (BGHZ 97, 28) nicht mitstimmen dürfen.
Die von den Klägern behaupteten Pflichtverletzungen betreffen überwiegend Geschäfte, die Gegenstand der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vom 4.5.2005 gewesen sind, nämlich:
- Veräußerung der Geschäftsanteile der Beklagten an der F ...-GmbH (im Folgenden: F-GmbH) gem. notariellem Vertrag vom 28.12.2004 (K 2) nebst Nachtrag vom 23.3.2005 an die W ...-GmbH (TOP 6);
- Teilverzicht auf zwei Darlehensforderungen der Beklagten gegen die F-GmbH (1.533.875,64 EUR) i.H.v. 783.980,62 EUR vom 21./23.12.2004 (K 3, 4; AH-LG I/2) - (TOP 6);
- Abgabe einer Rangrücktrittserklärung der Beklagten ggü. der O. Landesbank AG am 7.12.2004 (K 6a, Seiten 5, 6, AH-LG I/2) bzgl. der Darlehensforderung gegen die F-GmbH;
- Vollmachtserteilung an den Prokuristen M. der Streithelferin zur Veräußerung der F-GmbH-Anteile vom 22.12.2004 (K 5; AH-LG I/2);
- Bestellung des Geschäftsführers R. bei der F-GmbH durch Beschluss der Streithelferin und zweier Geschäftsführer der Beklagten vom 23.3.2005 (K 6; AH-LG I/2);
- Übergehung der Beklagten bei Übernahme der Beteiligung des Gesellschafters K. bei der F-GmbH;
- Umgehung von vorherigen Zustimmungserfordernissen der Gesellschafterversammlung der Beklagten und nachträgliche Fehlinformationen ggü. den Klägern als Minderheitsgesellschaftern sowie treuwidri...