Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

LG Mosbach (Urteil vom 17.01.1995; Aktenzeichen KfH O 23/93)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 17.01.1995 – KfH O 23/93 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten beider Rechtszüge hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 24.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft wird zugelassen.

4. Die Beschwer der Klägerin übersteigt DM 60.000,00.

 

Tatbestand

Die Klägerin, Kommanditistin der Beklagten, begehrt von dieser Rückgabe der ihr im Wege der Anlagenpacht überlassenen Wirtschaftsgüter. Die Beklagte macht dagegen geltend, die Nutzungsüberlassung könne wegen der ihr zukommenden Eigenkapitalfunktion nicht zurückgenommen werden.

Die Klägerin und zwei weitere Gesellschafter, die B.-B. GmbH (W.) und die S.-Bau GmbH (H.) gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 08.07.1992 (vgl. Anlage B 1, I 87) im Wege der Betriebsaufspaltung die Beklagte als Betriebsgesellschaft. Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung ist die am gleichen Tage gegründete C.-Bau-Verwaltungsgesellschaft, deren Stammkapital in Höhe von 50.000,00 DM von der Beklagten gehalten wird. Am Kapital der Beklagten in Höhe von 2,5 Mio. DM sind als Komanditisten die Klägerin als Minderheitsgesellschafterin mit einer Einlage von 600.600,00 DM (= 26,4 %), die B.-B. GmbH mit einer Kommanditeinlage von 1,37 Mio. DM (= 41,5 %) und die S.-Bau GmbH mit einer Einlage von 803.000,00 DM (= 32,1 %) beteiligt. Das Gesellschaftsverhältnis kann gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages durch jeden Gesellschafter unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres, jedoch erstmals zum 31.12.2002 gekündigt werden.

Im Zuge der Gründung der Beklagten wurden zwischen dieser und den Kommanditisten am 08.07.1992 eine Reihe weiterer Verträge geschlossen:

Zunächst verpflichteten sich die Kommanditisten, der Beklagten Gesellschafterdarlehen in Höhe der jeweils gezeichneten Kommanditeinlage, also insgesamt 2,5 Mio. DM, zu erbringen, welche nicht gesichert werden und während des Gesellschaftsverhältnisses nicht kündbar sein sollten (vgl. Darlehensvertrag, Anlage K 9 im Verfahren LG Mosbach KfH O 28/94). Desweiteren schlössen die Beteiligten einen Betriebsübernahmevertrag, durch den die Kommanditisten ihre unternehmerische Tätigkeit mit Wirkung zum 01.08.1992 auf die Beklagte überführten (Anlagenband Anlage II, 23 = Anlage B 7, I 387); sodann Pachtverträge über Mobilien (Anlagenband, Anlage 3, AS. 27 = Anlage Kl, I 27) und über Immobilien (Anlagenband Anlage 4, AS. 31 = Anlage B 8, I 391), mit welchen die Gesellschafter im Interesse einer Minimierung des Kapitalbedarfs der Beklagten deren gesamten Geräte- und Grundstücksbedarf aus ihren Beständen an Baugeräten und Fahrzeugen sowie durch die Überlassung der ihnen gehörenden Betriebsgrundstücke deckten. Nach dem Inhalt des Mobiliarpachtvertrages (im folgenden: Pachtvertrag), um dessen Abwicklung die Parteien im vorliegenden Klageverfahren streiten, wie auch des Pachtvertrages Immobilien, sollten die Verpächter entsprechend ihrer Beteiligung an der Beklagten die erforderliche Betriebsausstattung zur Verfügung stellen. Auf diese Weise verpachtete die Klägerin Maschinen, Fahrzeuge und sonstiges Gerät in beteiligungskonformem Wert von 5–7 Mio. DM. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage die Rückgabe dieser Gegenstände.

Die Höhe des Pachtzinses für die Mobilien ist in § 1 des Pachtvertrages geregelt, der im einzelnen zwischen den Parteien streitig geworden ist; im Rumpfgeschäftsjahr 1992 betrug die Pacht DM 1.630.138,00, das ergibt eine jährliche Belastung mit Pachtzinsen von etwa 4 Mio. DM. Hinsichtlich der Laufzeit und der Kündigung des Pachtvertrages bestimmt § 3, daß das Pachtverhältnis am 01.08.1992 beginnt und auf unbestimmte Zeit läuft; eine Kündigung ist erstmals zum 31.12.2002 unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende möglich.

In der Folgezeit nahm das Unternehmen der Beklagten keine günstige Entwicklung; außerdem entstanden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kommanditisten hinsichtlich der Höhe des von der Beklagten geschuldeten Pachtzinses. Insbesondere herrschte Streit darüber, ob die Beklagte auch zur Zahlung von Pachtzins hinsichtlich solcher (reparaturbedürftiger) Geräte und Maschinen verpflichtet sei, welche sie nicht mehr nutzte, vielmehr im allgemeinen Einverständnis stillgelegt hatte. Die Klägerin erhob hierwegen zunächst Klage auf Feststellung der Pachtzinsverpflichtung der Beklagten. Nachdem im Verlaufe des Rechtsstreites weiter streitig wurde, ob die Beklagte zur Kürzung und Einbehaltung der 7 % ihres voraussichtlichen Jahresumsatzes übersteigenden Pachtzinsen und zur Erhebung einer anteiligen Reparaturkostenpauschale berechtigt sei, begehrte die ...

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