Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 07.12.2007; Aktenzeichen 3 O 159/07 A)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Konstanz vom 7.12.2007 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Streitgegenständlich waren erstinstanzlich Entgeltansprüche der Klägerin wegen Bezug von Strom, Gas, Wasser und Entsorgung von Abwasser für die Zeit vom 1.1.2002 bis zum 8.11.2005. Die Rechnungen waren adressiert an "WEG ..." (Anlagen A 1 u. A 2). Der Beklagte hatte im Jahre 2000 Wohnungseigentum mit einer Anteilsberechtigung i.H.v. insgesamt 374/1000 erworben, nachdem der bisherige Alleineigentümer an dem aus mehreren Wohnungen bestehenden Anwesen Wohnungseigentum gebildet hatte.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei Inhaber der Verbrauchsstelle und damit Vertragspartner. Richtig sei, dass mit Beschluss des BGH vom 2.6.2005 die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt worden sei. Neben der Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft komme eine zusätzliche akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer dann in Betracht, wenn diese neben dem Verband erkennbar auch persönlich Vertragspartner hätten werden sollen. Dies sei vorliegend nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Versorgungsvertrag nach § 2 AVBeltV/AVWasserV/AVGasV der Fall. Außerdem sei der Beklagte nach Erwerb des Miteigentumsanteils des Anwesens als Kunde gemeldet worden. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. Eine persönliche Haftung des Beklagten aus Rechtsgeschäft sei nicht gegeben, weil es an einer klaren und eindeutigen Verpflichtung fehle. Allein der Umstand, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nur aus zwei Personen bestanden habe, reiche für die Annahme einer persönlichen Haftung nicht aus. Allerdings hafte der Beklagte in Höhe seines Miteigentumsanteils nach der zum 1.7.2007 in Kraft getretenen Bestimmung des § 10 Abs. 8 WEG. § 62 WEG sehe nämlich keine Übergangsregelung vor. Das bedeute, dass die Haftung nach § 10 Abs. 8 WEG auch für Altfälle gelte.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung des Beklagten. Zur Begründung macht er geltend, dass das LG in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eine erst später in Kraft getretene Vorschrift auf einen abgeschlossenen Sachverhalt angewandt habe. Mangels Übergangsregelung sei das neue Recht auf den vorliegenden Sachverhalt gerade nicht anwendbar.

Der Beklagte stellt folgenden Antrag:

Es wird beantragt, das am 07.10. [gemeint: 12.]. 2007 verkündete Urteil des LG Konstanz, Az. 3 O 159/07 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, nachdem sie die Klage auf einen Betrag von 10.257,55 EUR beschränkt hat. Die Klagerücknahme betrifft noch offene Abwassergebühren auf öffentlich-rechtlicher Anspruchsgrundlage.

Der Einzelrichter hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.4.2008 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung des Beklagten ist begründet, weil auf die vor dem 1.7.2007 entstandene Schuld der Wohnungseigentümergemeinschaft § 10 Abs. 8 WEG nicht anwendbar ist und die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Beklagten aus Vertrag oder anderen Rechtsgründen nicht nachgewiesen sind.

1. Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss des BGH vom 2.6.2005 (BGHZ 163, 154) hat zur Konsequenz, dass für deren Schulden der einzelne Wohnungseigentümer nicht von Gesetzes wegen unmittelbar (gesamtschuldnerisch) einzustehen hat. Eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer kommt vielmehr nur in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der zum Beweise hierfür benannte Zeuge der Klägerin hat berichtet, er wisse nicht, wie das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Schriftliche Unterlagen existieren bei der Klägerin hierzu nicht. Der Umstand, dass die Klägerin die streitgegenständliche Rechnung an die "WEG ..." gerichtet hat, spricht für die Richtigkeit des Vortrags des Beklagten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Vertragspartner sein sollte, nicht aber die jeweiligen Wohnungseigentümer persönlich. Dies findet seine Bestätigung in dem allerdings vom Beklagten nicht unterzeichneten Vertragsentwurf der Klägerin, in welchem ausdrücklich als Vertragspartner die "WEG ..." festgehalten ist.

2. Ein mit den Wohnungseigentümern abgeschlossener Vertrag ist auch dann, wenn er nicht ausdrücklich die Wohnungseigentümergemeinschaft als Ve...

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