Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung des Vermieters zum Wiederaufbau eines teilweise zerstörten Gebäudes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Vermieter ein durch Brand nur teilweise zerstörtes Gebäude gänzlich abgerissen, so entfällt damit eine seinem Mieter gegenüber möglicherweise zunächst bestehende Verpflichtung zm Wiederaufbau.

2. Keine Wiederaufbauverpflichtung des Vermieters eines über 200 Jahre alten, nicht denkmalgeschützten, teilweise durch Brand zerstörten, zu Wohn- und Gewerbezwecken vermieteten Anwesen.

 

Normenkette

BGB §§ 275, 323, 535-536

 

Fundstellen

Dokument-Index HI537814

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