Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 6 O 78/20) |
Tenor
1. Auf die Anschlussberufung der Klägerin hin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28.10.2021, 6 O 78/20, unter Aufhebung im Kostenpunkt dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 6.561,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2021 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten der 1. Instanz tragen die Beklagte 4/5, die Klägerin 1/5. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts, die von der Klägerin zu tragen sind. Von den Kosten der 2. Instanz tragen die Klägerin 88% und die Beklagte 12%.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es angefochten wurde, aber aufrechterhalten bleibt, sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt Vergütung für die steuerliche Beratung der Beklagten.
Die beklagte Komplementärin der der ... (künftig ...) wurde wie auch diese und weitere Gesellschaften des Firmenverbunds seit den 90er Jahren von der Klägerin steuerlich beraten. Die Klägerin erstellte die Jahresabschlüsse 2012, 2013 und 2014 nebst Anhang sowie Steuererklärungen zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer und reichte die Steuererklärung für 2012 erstmals im Jahr 2014, für 2013 erstmals im Jahr 2015 und für 2014 erstmals im Jahr 2016 beim Finanzamt ein. Sie rechnete diese Leistungen sowie eine Pauschale für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger jeweils mit Rechnung vom 13.09.2018 (I, 38 f., 40 f., 42 f.). über jeweils 1.121,29 ab. Am 08.10.2018 (I, 44 f.) stellte sie die oben aufgeführten Leistungen sowie die Kosten für die Aufstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz und die Pauschale für die Veröffentlichung derselben im Bundesanzeiger über insgesamt 1.516,96 EUR in Rechnung. Den Jahresabschluss für 2015 nebst Anhang sowie Steuererklärungen zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer und die Pauschale für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger stellte sie am 08.10.2018 in Höhe von 1.516,96 (l, 44 f.), für das Jahr 2016 am 21.11.2018 in Höhe von 1.183,82 EUR (l, 46 f.), für das Jahr 2017 am 18.04.2019 (I, 48 f.) in Höhe von 1.148,43 EUR und für das Jahr 2018 am 26.04.2019 (l, 50 f.) in Höhe von 1.148,43 EUR in Rechnung. Sämtliche Rechnungen wurden vom bei der Klägerin angestellten Steuerberater ... "im Auftrag" unterzeichnet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 16.09.2021 wurden der Liquidatorin der Beklagten inhaltlich identische Rechnungen übergeben, die von dem Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet waren.
In erster Instanz hat die Klägerin behauptet,
für die Erklärungen ab 2014 hätten erst im Jahr 2018 die endgültigen Zahlen der ... vorgelegen, welche in die Ergebnisse der Beklagten als Komplementärin einzubeziehen gewesen seien. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger sei beauftragt gewesen.
Sie hat die Ansicht vertreten,
die Abrechnungen erfüllten die Anforderungen des § 9 StBVV. Die jeweils weit unterhalb der Mittelgebühr berechneten Gebühren seien angemessen. Die abgerechnete Pauschale für die Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger sei üblich und angemessen. Deren sowie die Gebühren für die Erstellung der Anhänge zu den Jahresabschlüssen schulde die Beklagte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung. Ihre Ansprüche seien nicht teilweise verjährt, weil sie die maßgeblichen Arbeiten wegen ständiger Änderungen des Zahlenwerks durch die Beklagte erst in den Jahren 2016 oder später erbracht habe. Auf den Zeitpunkt der ersten Übertragung der Steuererklärungen an das Finanzamt komme es insoweit nicht an. Die späteren Berichtigungen der ursprünglich eingereichten Steuererklärungen stellten keine neuen Leistungen dar, die nach § 23 Ziff. 1 StBVV separat abzurechnen seien.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten,
die Rechnungen erfüllten nicht die formalen Voraussetzungen des § 9 StBVV. Der angestellte Steuerberater habe die Rechnungen nicht wirksam unterzeichnen können, die nunmehr vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichneten Rechnungen erfüllten nicht die Anforderungen von § 14 Abs. 3 UStG, da das Ausstellungsdatum falsch und sie daher keinen Vorsteuerabzug geltend machen könne; sie erhebe die Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Der gewählte Gebührenrahmen sei überhöht, sie sei nur die persönlich haftende Hülle der allein die Umsätze erwirtschaftenden ... gewesen. Hinsichtlich der Pauschale für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger fehle es an einer (formwirksamen) Vergütungsvereinbarung. Da die Formvorschrift des § 14 StBVV nicht eingehalten worden sei, könnte die Forderung auch nicht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder nach Bereicherungsrecht geltend gemacht werden.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von insgesamt 8.361,49 EUR gerichteten K...