Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten einer Nebenintervention nach Zurückweisungsankündigung gem. § 522 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Wird die Berufung nach einem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen, besagt die Kostenentscheidung zugunsten eines Nebenintervenienten nicht zwingend, dass es sich bei dessen Anwaltskosten um notwendigen Prozessaufwand gehandelt hat, wenn der Beitritt erst nach dem Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung erfolgte.
Normenkette
ZPO §§ 70, 91, 104, 516, 522
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 18.01.2007; Aktenzeichen 1 O 271/04) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der (zugunsten des Nebenintervenienten R. S. auf 8.924,58 EUR lautende) Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 18.1.2007 aufgehoben:
Der Kostenfestsetzungsantrag des Nebenintervenienten R. S. wird abgelehnt.
2. Der Nebenintervenient R. S. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Den Beschwerdewert bemisst der Senat auf 8.924,58 EUR.
Gründe
Das LG hatte die gegen eine BGB-Gesellschaft gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung. Durch Beschluss vom 21.9.2006 wies das Berufungsgericht darauf hin, es sei beabsichtigt, das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 2.10.2006 bestellte sich erstmals für den Nebenintervenienten ein Rechtsanwalt und beantragte die Zurückweisung der Berufung. Beim Nebenintervenienten handelt es sich um einen Mitgesellschafter der beklagten BGB - Gesellschaft. Nach Berufungsrücknahme sind der Klägerin auch die Kosten des Nebenintervenienten auferlegt worden.
Dementsprechend hat der Rechtspfleger die von der Klägerin an den Nebenintervenienten zu erstattenden Kosten auf 8.924,58 EUR festgesetzt.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie verweist auf die Entscheidung BGH NJW 2006, 2260 ff. und meint, die Kosten des Nebenintervenienten seien nicht notwendig und daher auch nicht erstattungsfähig.
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Der Kostenfestsetzungsantrag des Nebenintervenienten musste abgelehnt werden.
Der Rechtspfleger hat das anders gesehen und insbesondere darauf verwiesen, dass er an die Kostengrundentscheidung des Berufungsgerichts gebunden sei. Das ist richtig, greift jedoch zu kurz. Denn die Kostengrundentscheidung besagt nicht, dass die Klägerin dem Nebenintervenienten auch nicht notwendige Kosten erstatten muss.
Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass der Nebenintervenient hier keinen billigenswerten Grund hatte, dem Rechtsstreit beizutreten.
Der Senat war bereits wiederholt mit der Frage befasst, ob zweitinstanzliche Anwaltskosten erstattet werden müssen, die erst nach gerichtlichen Verwerfungs- oder Zurückweisungsankündigungen entstanden sind:
a) Mit Beschl. v. 11.5.2006 - 14 W 278/06 - (OLGR 2006, 792 = JurBüro 2006, 485) hat der Senat über einen Fall entschieden, bei dem der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Hinweis erteilt hatte, die Berufung sei unzulässig (§ 522 Abs. 1 ZPO). In einem derartigen Fall hat der Berufungsbeklagte keinen Anlass, noch einen Rechtsanwalt für das Berufungsverfahren zu beauftragen. Diese Verfahrenssituation ist mit dem Sachverhalt der in NJW 2006, 2260 ff. abgedruckten BGH-Entscheidung vergleichbar.
b) Dem Senatsbeschluss vom 10.11.2006 - 14 W 688/06, MDR 2007, 368 = OLGReport Koblenz 2007, 220 - (Rpfleger 2007, 115 = JurBüro 2007, 89) lag der Fall zugrunde, dass anwaltlicher Sachvortrag des Berufungsbeklagten erst nach einer gerichtlichen Ankündigung gem. § 522 Abs. 2 ZPO erfolgte. Der Senat hat in einem derartigen Fall die Erstattungsfähigkeit sämtlicher Kosten des Berufungsbeklagten (3200 RVG-VV) bejaht (gegen OLG Schleswig 9 W 103/05 - nur 3201 RVG-VV).
Obwohl dieser Sachverhalt dem vorliegenden ähnelt, besteht doch ein entscheidender Unterschied. Anders als der bereits in den Rechtsstreit involvierte Berufungsbeklagte hat ein bisher am Rechtsstreit völlig Unbeteiligter nach einer gerichtlichen Ankündigung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Allgemeinen keinen Grund, dem Berufungsbeklagten erstmals in zweiter Instanz zum Zwecke der Unterstützung beizutreten.
Das mag anders sein, wenn der Berufungsführer mit der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift einem bisher Unbeteiligten den Streit verkündet.
Darum geht es hier jedoch nicht. Im vorliegenden Fall ist der Nebenintervenient bei einem Prozessstoff, der ggü. dem erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Veränderung erfahren hatte, in zweiter Instanz erstmals zu einem Zeitpunkt beigetreten, als keine Notwendigkeit bestand, in irgendeiner Weise auf die Sachentscheidung des Berufungsgerichts Einfluss zu nehmen. Vor diesem Hintergrund hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin treffend bemerkt, den Nebenintervenienten bzw. ihren Bevollmächtigten sei es wohl nur darum gegangen, eine günstige Kostenentscheidung "mitzunehmen". Der Senat teilt diese Sicht der Dinge.
Wenn der Nebenintervenient bereits am 30.6.2006 den Auftrag erteilt hatte, "den Rechtsstr...