Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung der internationalen Zuständigkeit bei Vorliegen doppelrelevanter Tatsache

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 04.06.2009; Aktenzeichen 7 HK. O 145/06)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil der 7. Zivilkammer des LG Trier (Kammer für Handelssachen) vom 4.6.2009 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufungen gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 22.3.2010. Es wird zur Vermeidung weiter Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen.

I. Die Klägerin fordert von der Beklagten die restliche Bezahlung einer dieser aufgrund eines Vertrages vom Januar 2006 gelieferten Asphaltmischanlage i.H.v. 431.400,- EUR, entsprechend 30 % des vereinbarten Kaufpreises. Dazu macht sie im Wesentlichen geltend, sie - und nicht etwa ihr französisches Tochterunternehmen B ... France S. A. R. L. - sei die Vertragspartnerin der Beklagten und ihre die Zuständigkeit des LG Trier regelnden Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien Vertragsbestandteil geworden. Danach sei das LG Trier zuständig und in materieller Hinsicht seien die Vorschriften des CISG anwendbar. Sie habe vertragsgemäß geleistet.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Zulässigkeit der Klage festzustellen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, ihre Vertragspartnerin sei nicht die Klägerin, sondern vielmehr deren französisches Tochterunternehmen B ... France S.A.R.L. mit Sitz in M .../Frankreich geworden, für welches der Zeuge S. A... gehandelt habe. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien nicht Vertragsbestandteil geworden. Dementsprechend sei auf das Vertragsverhältnis der Parteien materielles französisches Zivilrecht anwendbar. Lediglich für den Fall, dass entgegen ihrer Auffassung die Klägerin als Vertragspartnerin anzusehen sei, seien die Vorschriften des CISG anzuwenden.

Die Asphaltmischanlage sei ihr verspätet und mangelhaft geliefert worden, sie entspreche nicht den in Frankreich geltenden Vorschriften. Sie habe die Anlage nicht vereinbarungsgemäß nutzen können. Zufolge der Lieferung sei ihr ein Schaden in der mit dem Hilfswiderklageantrag zu 1) geltend gemachten Höhe entstanden. Sie mache von dem ihr zustehenden Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht Gebrauch. Nach dem von ihr eingeholten Gutachten des Sachverständigen M. seien ganz erhebliche Änderungen an der Anlage erforderlich, um diese in einen den französischen Normen entsprechenden Zustand zu versetzen.

Das LG hat über die Zulässigkeit der Klage vorab entschieden und die Klage für zulässig erachtet. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte rügt in formeller Hinsicht, dass der Tatbestand willkürlich unvollständig sei. Der Angriff verfängt nicht. Es entspricht der gesetzlichen Vorgabe des § 313 Abs. 2 ZPO, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden sollen. Die Beklagte hat zudem versäumt, einen Tatbestandsberichtungsantrag zu stellen.

Das LG hat zu Recht durch Zwischenurteil die Klage als zulässig erklärt (§§ 280, 303 ZPO). Das LG Trier - Kammer für Handelssachen - ist zur Entscheidung des Rechtsstreits international, örtlich, sachlich und funktionell zuständig. Vertragspartnerin der Beklagten ist die Klägerin geworden. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des LG Trier ergibt sich aus der Klausel des Gerichtsstandes und Erfüllungsortes in Ziffer X 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der (Anlage K 2, am Ende), die Bestandteil des Vertrages sind.

Die zwischen den Parteien zustande gekommene Gerichtsstandsvereinbarung genügt den formellen und materiellen Anforderungen der Art. 5, 23 EuGVVO. Ob die Klägerin oder die B. France S.A.R.L. Vertragspartner ist, ist eine sog. doppelrelevante Tatsache, die sowohl für die Zuständigkeit von Bedeutung ist als auch für die Begründetheit. Insoweit ist für die örtliche Zuständigkeit anerkannt, dass nur eine begrenzte Schlüssigkeitsprüfung dahin zu erfolgen hat, ob - das Vorbringen des Klägers unterstellt - der Rechtsweg zulässig ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 12 Rz. 14). Dies gilt auch für die internationale Zuständigkeit (vgl. Schlosser, EuGVVO, 3. Aufl., Art. 26 Rz. 1). Die Gerichtstandsvereinbarung ist auch wirksam zustande gekommen. Art. 23 EuGVVO verankert den Grundsatz der Prorogationsfreiheit. Die erforderliche Schriftform ist gewahrt. Hierfür reicht ein Schriftwechsel oder ...

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