Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 02.04.2015; Aktenzeichen 6 O 111/14)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin vom 08.05.2015 gegen den Beschluss des LG Mainz vom 02.04.2015 betreffend den Kostenansatz für die Gerichtskosten im abgetrennten Verfahren 6 O 111/14, wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht durch das LG Mainz abgeholfen wurde.

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das auf die Niederschlagung nach § 21 GKG der verbliebenen Verfahrensgebühr nach Nr. 1211 KVGKG gerichtete Rechtsmittel ist nach § 66 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. Senat MDR 2013, 1366).

In der Sache kann es nur durchdringen, wenn in der streitigen Verfahrenstrennung ein offensichtlich schwerer richterlicher Fehler lag (BGH MDR 2005, 956; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 21 Rn. 8). Auch wenn die Verfahrenstrennung nicht mit § 145 Abs. 1 ZPO in Einklang gestanden haben dürfte, liegen diese Voraussetzungen nicht vor.

Die Verfahrenstrennung war nach § 145 ZPO nur dann ermessensfehlerfrei, wenn es einen anerkennenswerten Grund für sie gegeben hätte (Greger, in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 145 Rn. 5). Ob ein solcher Grund vorlag, musste in Abwägung des Beschleunigungseffektes, den sie für den gegen die Beklagte zu 2) des Ausgangsverfahrens geführten Prozess mit sich brachte (BGH NJW 1995, 3120), und der zusätzlichen Kostenbelastung, die für die Parteien erwuchs, beantwortet werden. Ein Beschleunigungseffekt war fragwürdig und ließ sich weder damit erklären, dass die Beibehaltung eines einheitlichen Verfahrens den Erlass separater Urteile gegenüber den Beklagten behindert hätte (vgl. Dazu BGH MDR 2003, 467; anders allerdings OLG Nürnberg OLGR 2005, 262), noch konnte er daraus hergeleitet werden, dass ein abschließender Kostenausspruch unmöglich gewesen wäre (BGH DZWiR 2005, 253). Demgegenüber war die Entstehung neuer gerichtlicher Gebühren - allerdings entsprechend dem Hinweis der Klägerin vom Standardfall abweichend nur eine 1,0-Verfahrengebühr statt der sonst anfallenden 3,0-Verfahrensgebühr - gewiss; sie musste indessen trotz der überschaubaren Höhe von 265 EUR vermieden werden (BGH NJW-RR 1997, 831; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 145 Rn. 4; Greger a.a.O.). Die Entscheidung über diese Erwägungen lag nicht derart auf der Hand, dass die Verfahrenstrennung sich als Verstoß gegen klare gesetzliche Vorgaben (dazu BGH NJW-RR 2003, 1294; OLG Hamburg MDR 2013, 424) darstellte.

Das Ausgangsgericht hat ersichtlich eine Ermessensentscheidung getroffen. Die Zahl der zitierten Gerichtsentscheidungen zeigt, dass die einzelnen Aspekte der Abwägung jedenfalls diskussionswürdig waren. Dass das Ausgangsgericht entgegen der höchstrichterlichen und weitgehend der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden hat, macht die Entscheidung fehlerhaft, ohne dass dies - wie von § 21 GKG nach Auslegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH MDR 2005, 956 gefordert - auf einem schweren und offensichtlichen Verfahrensverstoß beruht.

Die Kostenentscheidung folgt § 66 Abs. 8 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8747165

PAK 2015, 163

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