Entscheidungsstichwort (Thema)
Behauptung zugesagter Kostenobergrenze hindert Kostenfestsetzung nach § 11 RVG
Leitsatz (amtlich)
Tritt der Mandant dem Kostenfestsetzungsantrag seines Bevollmächtigten mit dem Einwand entgegen, es sei ein bestimmter Betrag als Kostenobergrenze genannt worden, handelt es sich um einen die Festsetzung nach § 11 RVG hindernden Einwand, sofern die Behauptung nicht ersichtlich jeder tatsächlichen Grundlage entbehrt (hier verneint). Auch die Festsetzung des zugestandenen Höchstbetrages ist abzulehnen.
Normenkette
RVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, §§ 3a, 11 Abs. 5; BGB §§ 133, 157, 675; RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 13.11.2015; Aktenzeichen 11 HK O 5/15) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 18.11.2015 gegen den Beschluss des LGes Mainz vom 13.11.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 928,20 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das LG hat die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen diesen zu Recht nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abgelehnt.
Nach § 11 Abs. 5 RVG muss der Rechtspfleger die Kostenfestsetzung ablehnen, wenn nach dem Vortrag der Partei ein nicht gebührenrechtlicher Einwand vorliegen kann. Da über die Begründetheit eines solchen Einwandes nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist - was die Beschwerdeführerin offensichtlich übersieht -, kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, d.h. wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, gleichsam "ins Auge springt", substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird (Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, § 11 Rn. 144 mwN; Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl. § 11, Rn. 186, 188 ff.). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.
Der Antragsgegner hat dargelegt, dass ihm mitgeteilt wurde, dass Kosten über 1.050 EUR nicht entstehen. Durch die vorgelegte Email ist zumindest belegt, dass über die Kosten zwischen den Beteiligten gesprochen wurde und es eine Obergrenze geben sollte. Erkennbar wurde in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin nicht erläutert, dass die Terminsgebühr auch anfallen kann, ohne dass ein gerichtlicher Termin stattfindet.
Das genügt an Substantiierung eines nicht gebührenrechtlichen Einwandes im Sinne des § 11 Abs. 5 RVG. Ob der Einwand des Beschwerdegegners wirklich durchgreift, ist in einem möglichen Erkenntnisverfahren zu entscheiden. Mit der Prüfung der damit verbundenen Aspekte soll ein Kostenfestsetzungsverfahren aber gerade nicht belastet werden.
Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten beruht auf § 11 Abs. 2 S. 4 RVG i.V.m. §§ 91, 97 ZPO.
Eine Kostenerstattung kommt nach der eindeutigen Regelung in § 11 Abs. 2 S. 6 RVG nicht in Betracht (Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl. § 11, Rn. 343)
Fundstellen
NJW 2016, 8 |
FamRZ 2016, 660 |
NJW-RR 2016, 380 |
IBR 2016, 253 |
JurBüro 2016, 137 |
Rpfleger 2016, 375 |
AGS 2016, 80 |
RVGreport 2016, 56 |