Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten nach Beendigung einer nichtehelichen Partnerschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie objektiv aus Rechtsgründen überflüssig waren (hier: Gericht übersieht zunächst die Formunwirksamkeit des Vertrages, auf den die Klägerin ihre Ansprüche stützt). Maßgeblich ist allein, ob der Beklagte die Einschaltung eines Detektivs zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für erforderlich halten durfte.
2. Der Nachweis, dass die vertragliche Unterhaltspflicht nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entfallen ist, kann die Einschaltung einer Detektei notwendig machen.
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 13.09.2006; Aktenzeichen 5 O 365/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz vom 13.9.2006 dahin geändert, dass der von der Klägerin an den Beklagten zu erstattende und seit dem 29.12.2005 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsende Betrag um 48,94 EUR auf 6.114,29 EUR herabgesetzt wird.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 3.341,36 EUR.
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist weithin ohne Erfolg; es führt lediglich zu einer geringfügigen Ermäßigung des zugunsten des Beklagten festgesetzten Kostenbetrags. Die Rechtspflegerin hat die geltend gemachten Detektivkosten zutreffend für erstattungsfähig erachtet. Denn dabei handelt es sich um Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nach dem "Partnerschaftsvertrag", auf den sich die Klägerin stützte, endete die fortlaufende Verpflichtung des Beklagten zur Unterhaltszahlung, wenn die Klägerin einen neuen Lebenspartner fand. Das erschloss sich jedenfalls daraus, dass der Beklagte die anders lautende Regelung, die von der Klägerin zu Papier gebracht worden war, gestrichen hatte. Demgemäß stritten die Parteien intensiv darüber, welches Verhältnis die Klägerin zu Jürgen S. unterhielt.
Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte in der Lage sein, seine Behauptung, die Klägerin sei eine neue Beziehung eingegangen, darzutun und ggf. zu beweisen. Eben diesem Ziel diente die Einschaltung der Detektei.
Dass der Parteistreit am Ende ohne Bedeutung war, weil das LG den "Partnerschaftsvertrag" mangels Einhaltung der notariellen Form für unwirksam erachtete, ist kein entscheidendes Argument dafür, die prozessuale Notwendigkeit der Detektivkosten zu verneinen. Denn diese Sicht zeichnete sich zunächst nicht ab. Der Beklagte musste vielmehr, nachdem das LG vor der Einschaltung der Detektei einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hatte, ernsthaft damit rechnen, dem Grunde nach verurteilt zu werden. Allein darauf kommt es an.
Die Erstattungsfähigkeit der streitigen Kosten hängt nicht davon ab, ob sich ihr Einsatz im Nachhinein als nützlich erwies, sondern wird dadurch bestimmt, ob sie in vorausschauender Betrachtung zweckgerecht waren. Es reicht hin, dass aus dem Blickwinkel einer verständigen und wirtschaftlich denkenden Partei die Heranziehung eines Detektivs ex ante sachdienlich war (BGH v. 23.5.2006 - VI ZB 7/05, BGHReport 2006, 1065 = NJW 2006, 2415; vgl. auch v. 24.4.1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168 = MDR 1990, 1099; v. 24.4.1990 - VI ZR 110/89, MDR 1990, 1099 = VersR 1990, 749). Eben das trifft hier angesichts des Umfangs der dem Beklagten drohenden Verurteilung zu.
Das bedeutet, dass die Klägerin entsprechend der ausgeurteilten Kostenquote i.H.v. 16/17 für die Aufwendungen haftet, die dem Beklagten durch die Beauftragung der Detektei entstanden sind. Diese Aufwendungen belaufen sich auf 3.498,20 EUR (= 2.791,71 EUR + 474,67 EUR + 225,10 EUR + 6,72 EUR). Nicht dazu gehört jedoch die ebenfalls von der Rechtspflegerin berücksichtigte Entschädigung von 52 EUR für die Zeitversäumnis, die der Beklagte selbst im Zusammenhang mit der Einschaltung des Detektivs hatte. Insoweit gibt es keine Kostenerstattung (BGH v. 16.4.1996 - VI ZR 362/95, MDR 1996, 967 = BRAK 1996, 220 = VersR 1996, 1170; vgl. auch BGHZ 66, 114). Mithin ist der zugunsten des Beklagten festgesetzte Betrag lediglich um 48,94 EUR (= 16/17 von 52 EUR) zu kürzen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und Nr. 1811 GKG-KV.
Fundstellen
Haufe-Index 1676540 |
NJW 2007, 1010 |
FamRZ 2007, 747 |
NJW-RR 2007, 293 |
JurBüro 2007, 149 |
ZAP 2007, 827 |
AnwBl 2007, 240 |
MDR 2007, 619 |
Rpfleger 2007, 229 |
FamRB 2007, 320 |
NJW-Spezial 2007, 250 |