Normenkette
BarwertVO § 2 Abs. 2; VAHRG § 10a
Verfahrensgang
AG Bad Sobernheim (Aktenzeichen 2 F 250/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG – FamG – Bad Sobernheim vom 22.3.2002 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – Versicherungs-Nr. … – werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz – Versicherungs-Nr. … – Rentenanwartschaften von monatlich 301,20 EUR, bezogen auf den 31.7.2000, übertragen.
Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bayerischen Architektenversorgung – Mitglieds-Nr. … – werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz – Versicherungs-Nr. … – Rentenanwartschaften von monatlich 224,38 EUR, bezogen auf den 31.7.2000, begründet.
Zusätzlich werden zum Ausgleich der vom Antragsgegner bei der …-mbH, erworbenen Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – Versicherungs-Nr. … – weitere Rentenanwartschaften von monatlich 37,36 EUR auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz – Versicherungs-Nr. … –, bezogen auf den 31.7.2000, übertragen.
Die Monatsbeträge der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.
Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Entscheidung des AG.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.009,68 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Der Senat entscheidet hierüber ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Parteien und die übrigen Verfahrensbeteiligten Bedenken gegen diese Verfahrensweise nicht erhoben haben und weitere Fragen mit ihnen nicht zu erörtern sind.
Entgegen dem weit gefassten Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und erneut über den Versorgungsausgleich zu entscheiden, betrifft das Rechtsmittel der Antragstellerin ausweislich der Beschwerdebegründung allein den Ausgleich der vom Antragsgegner bei der Bayerischen Architektenversorgung erworbenen Anwartschaften. Diese sind einer Teilanfechtung zugänglich, weil der Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften und der bei der Firma … erworbenen betrieblichen Rentenanwartschaften davon nicht berührt wird (vgl. BGH v. 26.10.1989 – IVb ZB 81/87, MDR 1990, 525 = FamRZ 1990, 382). Der vom FamG durchgeführte Ausgleich dieser beiden weiteren Versorgungen fällt dem Senat daher nicht zur Überprüfung an.
Zu Recht rügt die Antragstellerin, dass das FamG die Anwartschaften des Antragsgegners bei der Bayerischen Architektenversorgung fehlerhaft bewertet hat, indem es sie bei der Umrechnung in eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare dynamische Rente insgesamt als statisch behandelt hat. Auf der Grundlage der von der Bayerischen Architektenversorgung erteilten Auskunft vom 26.9.2000 (Bl. 19 ff. VA) ist diese berufsständische Versorgung jedoch nur im Anwartschaftsstadium als statisch (teildynamisch) zu behandeln, während ihr Wert im Leistungsstadium in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steigt, weshalb sie im Leistungsstadium als volldynamisch zu behandeln ist. Aus diesem Grund sind die Umrechnungswerte der Tabelle 1 der BarwertVO um den Faktor 1,6 zu erhöhen (§ 2 Abs. 2 der BarwertVO). Obwohl die Barwertermittlung nach dieser Verordnung nicht mehr den aktuellen biometrischen Gegebenheiten entspricht, ist diese zur Wahrung der Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit derzeit bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiter anzuwenden; eine sich hieraus eventuell ergebende Unterbewertung von Anrechten kann nach In-Kraft-Treten der Neuregelung über ein Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG aufgefangen werden (vgl. BGH v. 5.9.2001 – XII ZB 121/99, MDR 2001, 1411 = BGHReport 2001, 914 = FamRZ 2001, 1695 ff.).
Eine Versorgung ist dann im Anwartschafts- oder Leistungsteil als volldynamisch anzusehen, wenn die Wertsteigerung der Versorgung durchschnittlich nicht mehr als etwa 1 % hinter den Steigerungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zurückbleibt (BGH v. 25.3.1992 – XII ZB 88/89, MDR 1992, 971 = FamRZ 1992, 1051 ff.). Maßgebend ist insoweit eine langfristige Vergleichbarkeit, die auch in Zukunft zu erwarten ist (BGH v. 23.9.1987 – IVb ZB 18/85, MDR 1988, 130 = NJW-RR 1988, 69).
Nach der Auskunft der Bayerischen Architektenversorgung vom 26.9.2000 sind zwar seit 1988 auch die Versorgungsanwartschaften angepasst worde...