Normenkette
BGB §§ 134, 402; StGB § 203
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 04.04.2013; Aktenzeichen 1 O 343/12) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Koblenz vom 4.4.2013, Aktenzeichen 1 O 343/12, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des LG Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die wegen der Kosten gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.017,24 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten über von der Beklagten zu 2 an das beklagte Land im Zuge einer Pfändung abgeführte Honorarforderungen von 53.017,24 EUR, hinsichtlich derer der Kläger die Auffassung vertritt, dass diese vorrangig an ihn abgetreten gewesen seien. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und im Hinweisbeschluss des Senats vom 12.3.2014 verwiesen.
Die Berufung gegen das Urteil des LG Koblenz vom 4.4.2013, Aktenzeichen 1 O 343/12, ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 12.3.2014 Bezug genommen. Die Ausführungen in den Gegenerklärungen vom 24.3.2014 sowie 1.4.2014 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Soweit der Kläger argumentiert, die Beklagte zu 2 als öffentlich-rechtliche Körperschaft, deren Rechtsbeziehungen sich nach den gesonderten Regelungen des SGB V bestimmten, sei mit jenen gewerblichen Verrechnungsstellen, die Gegenstand der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Abtretungen nach §§ 203 StGB, 134 BGB seien, nicht vergleichbar, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass es hier in entscheidender Weise nicht auf den Rechtscharakter der Beklagten zu 2 als Abrechnungsstelle ankommt, sondern auf ihn selbst als Zessionar. In dieser Eigenschaft entfalten die Sonderregelungen des SGB V für ihn indes keine Wirkung, so dass er hinsichtlich der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Abtretung einer gewerblichen Verrechnungsstelle gleichgestellt bleibt und sich schon im Ansatz nicht auf eventuell entgegenstehende Wertungen des SGB V berufen kann. Dementsprechend liegt der Verstoß gegen § 203 StGB hier auch nicht in der Abtretung einer Forderung gegenüber der Beklagten zu 2 selbst, sondern in den mit dieser Abtretung verbundenen Informationspflichten gegenüber dem Kläger als Zessionar (vgl. auch BGH FamRZ 2013, 1392).
Dabei ist anerkannt, dass es für den Verstoß gegen § 203 StGB weder darauf ankommt, ob im Zusammenhang mit der Abtretung tatsächlich Tatsachen offenbart werden, die der Schweigepflicht unterliegen, noch maßgeblich ist, ob die Pflicht zur Information zwischen Zedent und Zessionar ausdrücklich vereinbart ist oder sich als gesetzliche Folge der Forderungsabtretung aus § 402 BGB ergibt (vgl. BGH NJW 1996, 775 m.w.N.). Der Umfang der gesetzlichen Informationspflicht wird auch nicht durch § 203 StGB inzident auf solche Tatsachen begrenzt, deren Offenbarung nicht tatbestandsmäßig und daher straffrei ist. Sie umfasst - ungeachtet ihrer strafrechtlichen Relevanz - vielmehr alle diejenigen Informationen, die der Zessionar benötigt, um die abgetretene Forderung mit Erfolg gegen den Schuldner durchsetzen zu können. Anderenfalls wäre der eigentliche Zweck der Forderungsabtretung nicht zu erreichen. Da Abtretung und Informationspflicht untrennbar zusammengehören, verstößt umgekehrt der gesamte Vorgang der Abtretung gegen § 203 StGB und unterliegt damit der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, wenn die Pflicht zur Information des Zessionars nicht ohne Verletzung der Schweigepflicht zu erfüllen ist (BGH NJW-RR 1993, 1474; NJW 1996, 775; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.8.2007 - I-16 U 209/05 -, juris).
Der Senat verkennt nicht, dass hier - anders als in den zumeist der ergangenen Rechtsprechung zugrunde liegenden Fallkonstellationen - an den Kläger nicht eine Honorarforderung des Sohnes des Klägers als Zahnarzt gegenüber seinen Patienten als solche abgetreten wurde, sondern nur der - solche Honorarforderungen "zusammenfassende" - Auszahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2 als Abrechnungsstelle. Dieser Auszahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2 steht indes in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Behandlungsleistungen des Sohnes an sei...