Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert der Räumungsklage bei Mitbenutzung von Nebenräumen
Leitsatz (amtlich)
Die einjährige Miete ist für den Streitwert der Räumungsklage auch dann maßgebend, wenn der Mieter Kellerräume mitbenutzt, auf die der Vertrag sich möglicherweise nicht erstreckt, diese Nutzung jedoch nach dem nicht entkräfteten Vorbringen des Mieters durch den vereinbarten Mietzins abgegolten ist.
Normenkette
GKG § 41
Verfahrensgang
LG Trier (Beschluss vom 04.07.2006; Aktenzeichen 11 O 25/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des LG Trier vom 4.7.2006 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
Das nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss entspricht dem vor dem LG ausgetragenen Parteistreit.
Die Klägerin hat, gestützt auf die Kündigung eines Mietvertrags und Eigentum, die Räumung von Grundstücksteilen geltend gemacht, deren Nutzung dem Beklagten gegen Entgelt überlassen war. Das Entgelt, das gezahlt werden musste, war mit 620 EUR im Monat bemessen. Ob man bei der Festlegung dieses Betrags lediglich die herausverlangten Wohnräume im ersten und zweiten Obergeschoss vor Augen hatte, ist ohne Belang. Denn für die Kellerräume und den Hofraum, den der Beklagte zusätzlich herausgeben sollte, beanspruchte die Klägerin keinen separaten Mietzins. Deren Nutzung war nach dem Vorbringen des Beklagten gleichsam Annex der Wohnraumnutzung und durch das monatliche Entgelt von 620 EUR abgedeckt.
Demgemäß ist das LG zutreffend verfahren, als es den Streitwert mit dem Zwölffachen dieses Betrags bemessen hat. Das entspricht der Regelung des § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall umfassend anwendbar, obwohl die Klägerin die Einbeziehung der Kellerräume und des Hofraums in den Mietvertrag geleugnet hat. Denn es reicht aus, dass dies nach der Darstellung des Beklagten der Fall war (Meyer, GKG, 7. Aufl., § 41 Rz. 11 m.w.N.).
Der nach § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG maßgebliche Streitwert wird durch den Wert der einjährigen Nutzung bestimmt. Dabei ist, da die Parteien bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens keine konkreten Umstände mitgeteilt haben, die eine andere Beurteilung tragen könnten, der für ein Jahr zu entrichtende Mietzins von 12 × 620 EUR = 7.440 EUR maßgeblich (OLG Bamberg JurBüro 1992, 625), auf den das LG abgehoben hat.
Die davon abweichenden wertbezogenen Angaben, die die Klägerin nunmehr macht, lassen den Streitstoff erster Instanz unberührt. Sie sind aber auch unabhängig davon wenig schlagkräftig, weil sie schwerpunktmäßig an die Einbußen und Nachteile, die der Klägerin durch die Vorenthaltung der herauszugebenden Sache entstehen, und nicht an den auf Seiten des Beklagten vorhandenen (Dritt-)Nutzungswert anknüpfen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 1614238 |
ZMR 2006, 932 |
WuM 2006, 581 |
MietRB 2007, 7 |