Verfahrensgang
LG Koblenz (Diez) (Entscheidung vom 21.07.2014; Aktenzeichen 7a StVK 9/14) |
LG Koblenz (Entscheidung vom 29.10.2007; Aktenzeichen 4 Ws GSTA 339/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 21. Juli 2014 wird als unbegründet auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.
Gründe
1. Durch den angefochtenen Beschluss hat die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez nach Einholung eines schriftlichen Prognosegutachtens des Sachverständigen Dr. V. und Durchführung der mündlichen Anhörung des Untergebrachten und des Sachverständigen die durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. Oktober 2007, rechtskräftig seit dem 6. November 2007, angeordnete Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklärt, nicht zur Bewährung ausgesetzt und ihre Fortdauer angeordnet.
Durch das genannte Urteil war der Beschwerdeführer wegen "sexuellen Missbrauchs von Kindern" in drei Fällen - es handelte sich, wie von der Strafkammer in der rechtlichen Würdigung ausgeführt, um drei Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Wiederholungsfall nach § 176a Abs. 1 StGB - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen: einmal zwei Jahre sechs Monate und zweimal zwei Jahre) verurteilt worden. Die zugrundeliegenden Taten hatte der damals 66 Jahre alte Untergebrachte am 21. Oktober 2006 und am 25. Oktober 2006 zum Nachteil zweier damals sechs und sieben Jahre alter Mädchen begangen. Die Kinder hatte er in der Wohnung ihrer Großmutter in G. beim gemeinsamen Kaffeetrinken mit der Mutter der Kinder kennengelernt. Er lockte erst das sieben Jahre alte Mädchen in seine im selben Haus gelegene Wohnung und manipulierte bis zur Störung durch die jüngere Schwester an der nackten Scheide des Kindes, das sich im Schlafzimmer vor einen Spiegel hatte stellen müssen. Danach setzte er sich das Kind im Wohnzimmer auf den Schoß. Als das Mädchen seiner Aufforderung, die Zunge herauszustrecken nachgekommen war, drückte er diese durch Berührung mit seiner Zunge in dessen Mund. Anschließend wandte er sich der jüngeren Schwester zu, zog auch sie auf seinen Schoß und gab ihr einen Zungenkuss. Vier Tage später besuchte er die Mutter der Kinder in deren Wohnung in W.. Unter dem Vorwand, Süßigkeiten aus dem Auto holen zu wollen, begab er sich mit der 6-Jährigen in den Keller des Hauses und gab dem Kind erneut einen Zungenkuss. Dieses Mädchen nässte nach den Vorfällen nachts wieder ein. Beide Mädchen waren noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung durch das Tatgeschehen verängstigt.
Die daneben angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hatte die Strafkammer auf § 66 Abs. 1 StGB a.F. gestützt, weil der Untergebrachte vor den Anlasstaten bereits zweimal wegen einschlägiger Taten zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt worden war und diese vollständig verbüßt hatte:
Durch Urteil vom 4. Juli 2000, rechtskräftig seit demselben Tag, verhängte das Landgericht Koblenz im Verfahren 2060 Js 41727/99 - 4 KLs eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten gegen ihn wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen (§ 176 Abs. 1 StGB) und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., § 176 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.). Er hatte sich kurz vor Weihnachten 1998 in seiner Wohnung in K. mit einem fünf Jahre alten Mädchen in die Badewanne gesetzt, wo das Kind seinen Penis in den Mund nehmen und ihn oral bis zu Samenerguss befriedigen musste. Außerdem hatte er im August 1999 zwei sechs und neun Jahre alte Mädchen in seiner Wohnung in O. nacheinander hochgehoben und ihnen dabei oberhalb der Kleidung an die Scheide gefasst.
Nachdem diese Freiheitsstrafe bis zum 23. Juli 2002 vollständig vollstreckt war, hielt sich der unter Führungsaufsicht stehende Untergebrachte am 13. Juli 2003 im Schwimmbad in M. auf. Dort versprach er einem neun Jahre alten Mädchen ein Eis, das ihm daraufhin zu den Schließfächern folgte. Er zog das Mädchen, dem es kalt war, dicht an sich, rubbelte es am ganzen Körper, küsste es auf Gesicht und Mund und berührte mit seiner Zunge die Lippen des Kindes. Das Amtsgericht Mayen verurteilte ihn daraufhin im Verfahren 2060 Js 54703/03 - 3 Ds am 24. März 2004 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Das Urteil wurde am 19. Juli 2004 rechtskräftig. Bei zutreffender rechtlicher Bewertung wäre die Tat als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern im Wiederholungsfall (§ 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F., § 176a Abs. 1 StGB n.F.) zu werten gewesen. Die Freiheitsstrafe wurde vom 2. November 2004 bis zum 1. November 2005 vollstreckt. Die bereits dargestellten Anlasstaten ereigneten sich nur knapp elf Monate später.
2. Die angefochtene Entscheidung entspricht im Ergebnis der Sach- und Rechtlage. Die nicht ausgeführte Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a) Die Generalst...