Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilrücknahme eines Antrags im selbständigen Beweisverfahren und Kostenfestsetzung; Beitritt eines Streithelfers nach Kostengrundentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird im selbständigen Beweisverfahren einer von mehreren Beweisanträgen zurückgenommen, hat eine Teilkostenentscheidung zu unterbleiben.

2. Eine gleichwohl getroffene Kostenentscheidung, die dem Antragsteller die "Kosten des zurückgenommenen Antrages" auferlegt, hat der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren dahin umzusetzen, dass er von den Gesamtkosten einen der Streitwertquote des zurückgenommenen Teils entsprechenden Betrag festsetzt.

3. Die Bitte eines Dritten, dem in der Beweissicherung der Streit verkündet wurde, über den Fortgang des Verfahrens unterrichtet zu werden, ist kein Beitritt i.S.v. § 70 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

4. Ergeht eine Entscheidung nach § 269 ZPO, kann die hiernach abgegebene Erklärung, nunmehr trete man dem Gegner der kostenpflichtigen Partei bei, nicht mehr dazu führen, dass der Antragsteller der Beweissicherung für die Kosten des Streithelfers haftet.

 

Normenkette

ZPO §§ 66, 70 Abs. 1 Nr. 3, §§ 72, 74, 101, 104, 269, 485, 494a Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 1 OH 46/03)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse I und II des LG Mainz vom 3.11.2005 sowie die (Teil-)Abhilfebeschlüsse vom 12.12.2005 aufgehoben.

Damit ist die "Beschwerde" der Antragstellerin gegen die (Teil-)Abhilfebeschlüsse gegenstandslos.

II. Die Sache wird zur Klarstellung der Kostengrundentscheidung sowie zu nachvollziehbarer Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs der Antragsgegnerin an das LG Mainz zurückgegeben, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden hat.

III. Der Erinnerungs- und Beschwerdewert beträgt 1.336,32 EUR für das Verfahren 14 W 5/06 (beteiligt sind die Antragstellerin und die Antragsgegnerin) 1.152 EUR für das Verfahren 14 W 6/06 (beteiligt sind die Antragstellerin und die Streithelferin).

 

Gründe

Die Antragstellerin des Beweisverfahrens erwarb eine Eigentumswohnung. Die Streithelferin hatte das Gebäude für die Antragsgegnerin als Generalunternehmerin errichtet. Wegen Baumängeln erwirkte die Antragstellerin eine Beweissicherung. Die Antragsgegnerin verkündete der Baufirma den Streit. Diese teilte lediglich mit, sie bitte um Unterrichtung über den Verfahrensfortgang (Bl. 56 GA).

Eine erste Beweisanordnung des LG wurde ausgeführt. Die Antragstellerin bat sodann (SS vom 27.5.2004) um eine ergänzende Beweisanordnung zu weiteren Mängeln. Diesen Antrag nahm die Antragstellerin vor Ausführung der Beweisanordnung zurück. Das LG hat daraufhin durch Beschl. v. 18.4.2005 die Kosten des durch die Antragsrücknahme erledigten Teils der Beweissicherung der Antragstellerin auferlegt. Diesen Beschluss hat die Kammer unter dem 28.4.2005 berichtigt (Bl. 145 GA). Das handschriftliche Original beider Beschlüsse enthält statt eines Rubrums nur das Kürzel "In pp.". Das hat die Kanzlei des LG in der Ausfertigung des ersten Beschlusses dahin umgesetzt, dass die Streithelferin dem Verfahren auf Seiten der Antragstellerin beigetreten sei. In der Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.4.2005 hat die Kanzlei die Streithelferin nicht aufgeführt.

Den Gesamtstreitwert hat das LG auf 22.500 EUR bemessen und dabei den Wert des zurückgenommenenen Beweisantrages auf 7.500 EUR beziffert. Auch dieser Beschluss enthält im Original nur das Kürzel "In pp." (Bl. 150 GA). In der Ausfertigung wird die Streithelferin nunmehr auf Seiten der Antragsgegnerin aufgeführt. Dies geht ersichtlich darauf zurück, dass die Streithelferin mit Schriftsatz vom 3.6.2005 mitgeteilt hatte, sie sei dem Verfahren auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten.

Die Antragsgegnerin und die Streithelferin haben Anwaltskosten nach einem Streitwert von je 15.000 EUR zur Festsetzung gegen die Antragstellerin angemeldet (Bl. 141/142 GA). Diesen Anträgen hat das LG durch die nunmehr angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach einem Streitwert von 7.500 EUR entsprochen; in den Teilabhilfebeschlüssen wurden geringfügige Korrekturen vorgenommen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat einen vorläufigen Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung beider Beschlüsse und zur Zurückverweisung an das LG. Dort ist nach weiterer Sachaufklärung insgesamt neu zu entscheiden.

Beide Kostenfestsetzungsanträge gehen von einem Gegenstandswert von 15.000 EUR aus. Das ist der anteilige Streitwert, der den nicht zurückgenommenen Teil betrifft. Insoweit scheidet eine Kostenfestsetzung mangels Kostengrundentscheidung aus. Gleichwohl hat die Rechtspflegerin beide Anträge (nahe liegend) dahin interpretiert, dass eine Festsetzung nach dem Gegenstandswert des zurückgenommenen Teils beantragt wird. Insoweit hat sie den Anträgen unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 7.500 EUR entsprochen.

Das begegnet durchgreifenden Bedenken, weil die Anwaltsgebühren in dem einheitlichen Verfahren nur einheitlich angefall...

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