Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 02.02.2015)

 

Tenor

I. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 02.02.2015 werden zurückgewiesen.

II. Von den in der Berufungsinstanz angefallenen Gerichtskosten tragen der Kläger 70 % und der Beklagte zu 1. 30 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger 11 % und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. 100 %.

Der Beklagte zu 1. trägt 30 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 135.328,10 EUR.

 

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, mindestens jedoch 85.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2007 zu zahlen,
  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 38.564,00 EUR zu zahlen,
  3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.332,88 EUR für ihn an seine Prozessbevollmächtigten zu zahlen,
  4. festzustellen, dass die zu Antrag a) und b) genannten Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrühren,
  5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund des streitgegenständlichen Ereignisses vom 19.03.2007 entstanden sind bzw. entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten zu 1. und 3. haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Den Klageabweisungsantrag hat die Beklagte zu 3. im Wege der Nebenintervention zugleich auch für den Beklagten zu 2. gestellt.

Das Landgericht hat den Feststellungsanträgen gegenüber dem Beklagten zu 1. stattgegeben. Außerdem hat es den Beklagten zu 1. verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2011 sowie weitere 27.328,10 EUR zu zahlen. Desweiteren hat es den Beklagten zu 1. verurteilt, den Kläger von einer außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebührenforderung in Höhe von 2.118,44 EUR freizustellen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte zu 1. wenden sich mit der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz die Beklagten zu Ziff. 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen:

  1. den Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 2. und 3.

    1. an ihn über den bereits ausgeurteilten Betrag des Schmerzensgeldes von 70.000,00 EUR hinaus einen weiteren Betrag von 15.000,00 EUR (insgesamt 85.000,00 EUR) zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2011,
    2. an ihn für vorgerichtliche Anwaltskosten über den ausgeurteilten Betrag von 2.118,44 EUR hinaus weitere 119,12 EUR (insgesamt 2.237,56 EUR) zu zahlen;
  2. die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1.

    1. an ihn insgesamt 85.000,00 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.02.2011 zu zahlen;
    2. an ihn im Rahmen des Schadensersatzes (Verdienstausfall und zusätzliche Kosten) einen Betrag von 27.328,10 EUR zu zahlen,
    3. an ihn insgesamt vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.237,56 EUR zu zahlen,
    4. festzustellen, dass die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1. verpflichtet sind, ihm sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des streitgegenständlichen Ereignisses vom 19.03.2007 entstanden ist bzw. noch entsteht, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten zu 1. und 3. beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1. beantragt außerdem,

das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2.02.2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zu 1. zurückzuweisen.

Berufung des Klägers:

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 2.11.2015 Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Einwände im Schriftsatz vom 30.11.2015 führen nicht zu einem anderen Ergebnis.

Der Senat hält daran fest, dass nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Mutter des Beklagten zu 1., der Zeugin …[A], und der Anhörung der Beklagten zu 1. und 2. der Beklagte zu 1. Halter des Unfallfahrzeugs war. Der Beklagte zu 2. hat dem Beklagten zu 1. das Fahrzeug nicht zur Nutzung überlassen, sondern der Beklagte zu 1. bestimmte, wer mit dem Fahrzeug fahren durfte. Er allein...

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