Leitsatz (amtlich)
1. Kommt es aufgrund eines nicht von dem Gericht zu vertretenden Umstandes zum Ausdruck von Fehlfaxen (unvollständiger Schriftsatz nebst Anlagen), handelt es sich um erstattungspflichtige Mehrausfertigung im Sinne von Nr. 9000 Nr. 1b) KVGKG. Nur der vollständig übermittelte Ausgangsschriftsatz ist von der Dokumentenpauschale ausgenommen.
2. Die Auslagen sind der Partei, nicht dem Bevollmächtigten aufzuerlegen.
Normenkette
ZPO § 91; GKG §§ 3, 22, 28-29, 66; GKG-KV Nr. 9000
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 10 O 31/13) |
Tenor
1. Auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der gegen diese gerichtete Kostenansatz vom 25.11.2016 in Höhe von 20 EUR zum Kassenzeichen 3616200045193 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Erinnerung ist begründet. Der Kostenansatz hat gegenüber der Partei und nicht gegenüber den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen.
1. Dem Grunde nach ist der Kostenansatz entgegen der Erinnerungsbegründung gerechtfertigt. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers überzeugen nicht.
Nach § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Nach Nr. 9000 Nr. 1b) KVGKG wird für das Herstellen von Dokumenten die Dokumentenpauschale erhoben, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichtes ausgedruckt werden. Kostenfrei ist danach nur der übermittelte Ausgangsschriftsatz nebst Anlagen. Das Ausdrucken weiterer per Telefax übermittelter Schriftstücke stellt ein solches Herstellen von Dokumenten dar und löst deshalb eine entsprechende Kostenpflicht aus. Dabei bleibt unerheblich, dass die übersandte Mehrausfertigung aus vom Gericht nicht zu vertretenden Gründe nur unvollständig gelingt (Fehlfaxe). Solche fehlerhaften Mehrausfertigungen gehen zu Lasten des Absenders, nicht des Empfängers. Entscheidend ist nach der Ratio der Norm, dass nur der Ausgangsschriftsatz von der Auslagenerhebung ausgenommen bleibt.
Dass 40 Mehrausfertigungen hergestellt wurden, ist aktenkundig dokumentiert. Das vorgelegte Journal ist dagegen nicht geeignet, anderes zu belegen.
2. Allerdings ist Kostenschuldner der Auslagen nach § 22 Abs. 1 GKG der Kläger als Partei. Insoweit ist der Kostenansatz gegenüber einem falschen Kostenschuldner erfolgt.
Aus § 28 Abs. 1 S. 2 GKG ergibt sich nichts anderes, weil auch danach die Partei für die Auslagen haftet. Der Bevollmächtigte ist auch nicht "Beteiligter", sondern nur Vertreter eines Beteiligten. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Ein Fall, in dem es einer abweichenden Beurteilung bedarf, etwa weil der Rechtsanwalt ohne Vollmacht oder in eigener Sache tätig geworden ist (vgl. hierzu Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, Vorbem. § 91 ZPO Rn. 7 - 11; OLG Brandenburg JurBüro 2007, 659) oder er zum Übernahmeschuldner geworden ist (§ 29 Nr. 2 GKG), liegt nicht vor.
Die angefallenen und damit ansatzfähigen Auslagen sind danach bei der Partei, nicht bei deren Bevollmächtigten anzusetzen.
3. Der Beschluss ist nach § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unanfechtbar. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Fundstellen
Haufe-Index 10487271 |
NJW 2017, 9 |
NJW-RR 2017, 447 |
AnwBl 2017, 448 |
MDR 2017, 307 |
AGS 2017, 82 |
RVGreport 2017, 397 |
NZFam 2017, 231 |