Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Entscheidung vom 07.01.2021; Aktenzeichen 2 Qs 155/20) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. Januar 2021 aufgehoben.
Der Beschuldigte ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Der Beschuldigte befand sich aufgrund des auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 21. Oktober 2020 (Az. 41 Gs 1392/20, Bl. 46 f. d.A.), hinsichtlich des Haftgrundes (nunmehr Wiederholungsgefahr) abgeändert mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 22. Oktober 2020 (Az. 41 Gs 1410/20, Bl. 48, 55 d.A.), zunächst seit dem 22. Oktober 2020 in Untersuchungshaft (Bl. 48, 83 d.A.), die in der Zeit vom 26. Oktober bis zum 25. November 2020 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen wurde (Bl. 222 d.A.).
In dem Haftbefehl wird ihm ein am 20. Oktober 2020 in seiner damaligen Wohnung begangenes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt, wobei diesem Vorwurf das Ergebnis einer Wohnungsdurchsuchung am vorgenannten Tag zugrunde liegt. Beamte der Polizeiinspektion ... hatten die Wohnung des Beschuldigten zunächst gegen 9.52 Uhr - nach vergeblichem Klopfen und Rufen - durch die unverschlossene Wohnungstür betreten, um den Beschuldigten aufgrund eines in dem Verfahren ... der Staatsanwaltschaft Mainz bestehenden Vollstreckungshaftbefehls festzunehmen, die Wohnung nach ihm durchsucht, ihn jedoch nicht angetroffen und auf dem Couchtisch im Wohnzimmer eine weiße Substanz nebst typischen Betäubungsmittel-Utensilien sowie in einer Papiertüte auf dem Sofa eine Plastikbox mit transparentem Deckel, die eine grünliche Substanz beinhaltete, vorgefunden (Bl. 86 f. d.A.). Der daraufhin gegen 10 Uhr von den Beamten zwecks (weiterer) Durchsuchung der Wohnung kontaktierte Bereitschaftsstaatsanwalt vertrat ausweislich seiner dienstlichen Stellungnahme (Bl. 211 f. d.A.) die Auffassung, der Vollstreckungshaftbefehl stelle eine hinreichende Grundlage für eine Durchsuchung der Wohnung dar, zumal etwa durch das Auffinden von Unterlagen eventuell auch Rückschlüsse auf den aktuellen Aufenthaltsort des Beschuldigten möglich seien. Rein vorsorglich - da er nicht ausschließen könne, dass die Rechtsfrage streitig sei - würde er dennoch - nachdem er Dezernenten der Betäubungsmittelabteilung nicht erreicht hatte - versuchen, die Ermittlungsrichterin zu kontaktieren, damit sie Bescheid wisse und "notfalls (deklaratorisch)" die Durchsuchung legitimiere. Er traf sodann die Ermittlungsrichterin sowie deren Vertreterin nicht in ihren Büros an, die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle befand sich in einem Telefonat und die Mitarbeiterin einer weiteren Geschäftsstelle teilte ihm mit, dass sich die Ermittlungsrichterin grundsätzlich im Hause befinde, die Vertreterin nicht. Der Staatsanwalt schilderte nunmehr einer weiteren Richterin kurz den Sachverhalt, die die Vermutung äußerte, der zweite Vertreter sei wohl der dienstjüngste Richter, ohne angeben zu können, wer dies sei. Daraufhin teilte der Staatsanwalt den Polizeibeamten gegen 10.30 Uhr mit, er habe die Ermittlungsrichterin und ihre Vertreterin nicht erreichen können, sehe die Voraussetzungen für eine weitere Durchsuchung als gegeben und "trage insoweit die Verantwortung" (Bl. 87, 212 d.A.). Aufgrund dieser - von den Polizeibeamten als solche verstandenen - Durchsuchungsanordnung erfolgte die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten, im Rahmen derer insbesondere größere Mengen an Betäubungsmitteln, ein Baseballschläger, Feinwaagen, Verpackungsmaterial und ein Handy aufgefunden und sichergestellt wurden. Der Verwertung dieser Beweismittel widersprach der Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. November 2020 (Bl. 186 f. d.A.).
Im Termin zur mündlichen Haftprüfung am 1. Dezember 2020 hob das Amtsgericht Bad Kreuznach den Haftbefehl auf (Az. 41 Gs 1569/20, Bl. 201, 203 f. d.A.), da die bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Der Beschuldigte wurde am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen (Bl. 221 d.A.). Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (Bl. 214 ff. d.A.) hob das Landgericht Bad Kreuznach den letztgenannten Beschluss des Amtsgerichts mit Beschluss vom 7. Januar 2021 auf (Bl. 236 ff. d.A.), woraufhin der Beschuldigte am 14. Januar 2021 erneut festgenommen wurde und sich seitdem in Untersuchungshaft befindet (Bl. 265, 269 ff. d.A.). Gegen den Beschluss des Landgerichts legte der Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Januar 2021, eingegangen am selben Tage (Bl. 286 ff. d.A.) weitere Beschwerde ein, der das Landgericht mit Beschluss vom 25. Januar 2021 nicht abhalf (Bl. 293 d.A.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Votum vom 2. Februar 2021 (Bl. 309 ff. d.A.), die weitere Beschwerd...