Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliches Interesse an einer Beweissicherung
Leitsatz (amtlich)
Zur Vermeidung eines Rechtsstreits kann ein selbständiges Beweisverfahren auch dann dienen, wenn der Antragsgegner eine gütliche Streitbeilegung bereits bestimmt und scheinbar endgültig abgelehnt hat.
Normenkette
ZPO § 485 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 04.02.2005; Aktenzeichen 2 OH 8/04) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Mainz vom 4.2.2005 aufgehoben.
Es ist nach Maßgabe der Antragsschrift vom 30.12.2004 Beweis zu erheben.
Die weiter erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen werden dem LG übertragen.
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt eine Beweissicherung wegen zahnärztlicher Behandlungsfehler. Der Zahnarzt hat dem widersprochen. Er selbst und seine Haftpflichtversicherung haben eine Eintrittspflicht verneint.
Das LG hat den Beweiserhebungsantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, eine Beweisanordnung nach § 485 Abs. 1 ZPO komme nicht in Betracht, weil es dem Antragsteller nicht um eine Feststellung seines allein entscheidungserheblichen früheren Zahnbefundes gehe. Eine Beweisanordnung nach § 485 Abs. 2 ZPO lasse nicht erwarten, dass der Antragsgegner und seine Haftpflichtversicherung von ihrem ablehnenden Standpunkt abrückten. Zudem sei die Klärung schwieriger medizinischer Fachfragen ohne eine gerichtliche Führung und Leitung, die im Verfahren nach § 485 ZPO unterbleibe, nicht zu erwarten.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Erfolg.
Ob die Ausführungen des LG zu § 485 Abs. 1 ZPO tragfähig sind, kann dahinstehen. Die begehrte Beweisanordnung ist jedenfalls nach § 485 Abs. 2 ZPO zu treffen.
Nach der genannten Vorschrift kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Person oder die Ursache eines Personenschadens festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
An das Vorliegen eines derartigen Interesses hat das LG zu strenge Anforderungen gestellt. Richtig ist zwar, dass der Beklagte und seine Haftpflichtversicherung jede Verantwortlichkeit geleugnet und eine Zahlung abgelehnt haben. Ein rechtliches Interesse des Antragstellers lässt sich aber unter diesem Aspekt nicht verneinen.
Welche Anforderungen an das rechtliche Interesse i.S.v. § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO zu stellen sind, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert (vgl. die Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 485 Rz. 7a).
Nach Auffassung des Senats ist eine Schlichtungsmöglichkeit im weitesten Sinne ausreichend für eine Beweisanordnung. Der allgemein gefasste Wortlaut des Gesetzes mit der Zielrichtung, einen Rechtsstreit möglicherweise zu vermeiden, spricht dafür, nicht nur nahe liegende, sondern auch entfernte Schlichtungschancen zur Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens ausreichen zu lassen. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die Wahrscheinlichkeit der Streitschlichtung als Tatbestandsmerkmal in den Gesetzeswortlaut aufzunehmen. Nach Auffassung des Senats reicht es zur Annahme eines rechtlichen Interesses i.S.v. § 485 Abs. 2 ZPO aus, dass ein Sachverständigengutachten objektiv geeignet erscheint, eine einverständliche Streitbereinigung herbeizuführen. Diese Eignung wird sich nur in Ausnahmefällen verneinen lassen. Der Umstand, dass der Antragsgegner jede gütliche Einigung strikt ablehnt, ist kein Grund, dem Beweisverfahren seine Schlichtungseignung abzusprechen. Führt die Beweissicherung zu einem dem Antragsteller ungünstigen Ergebnis, wird er in der Regel sein Begehren nicht weiterverfolgen. Der Streit ist damit wenn nicht geschlichtet, so doch beigelegt. Kommt der Sachverständige hingegen zu einem dem Antragsteller günstigen Ergebnis, wird dies in der Regel sachkundig und damit überzeugender begründet sein als der bloße Sachvortrag des Patienten. In dieser Situation wird ein besonnener Arzt seinen ablehnenden Standpunkt überdenken und auf der Grundlage des Gutachtens eine einvernehmliche Regelung mit dem Patienten suchen. Daher kann die Schlichtungseignung der Beweissicherung nicht mit der Begründung verneint werden, der Antragsgegner habe jegliche Verantwortlichkeit bereits bestimmt und endgültig geleugnet.
Letztlich ist auch das Argument des LG nicht tragfähig, wegen der einseitigen Formulierung der Beweisfragen durch den Antragsteller und der fehlenden gerichtlichen Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen scheide in Arzthaftungssachen eine Beweiserhebung im Verfahren nach § 485 ZPO aus. Das sieht der Senat seit seiner von der Beschwerde zitierten Entscheidung anders. Der BGH hat dem beigepflichtet und die dafür maßgeblichen Gründe überzeugend dargelegt(BGH v. 21.1.2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302 [308] = MDR 2003, 590 [591] = BGHReport 2003, 515 = GesR 200...