Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 18.03.2005; Aktenzeichen 9 Qs 59/95) |
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. März 2005 wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die 9. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz verurteilte den Beschwerdeführer am 28. Juli 1998 wegen mehrerer Sexualdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und ordnete daneben seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Verurteilten gemäß § 465 StPO auferlegt.
Die Unterbringung wird - nach der am 28. Juli 1998 eingetretenen Rechtskraft des Urteils - seit dem 29. Juli 1998 in der Klinik ... für Forensische Psychiatrie in W... vollstreckt. Die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz hat seitdem die Erforderlichkeit der weiteren Unterbringung in jährlichem Abstand gemäß § 67 e StGB geprüft und - gestützt auf jeweils erstellte forensisch-psychiatrische Prognosegutachten der Klinik in W... - die Fortdauer der Unterbringung beschlossen. Am 11. August 2003 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Untergebrachten bei der Strafvollstreckungskammer, einen anstaltsfremden Sachverständigen mit der Erstellung des anstehenden Prognosegutachtens gemäß § 67 d Abs. 2 StGB zu beauftragen. Als geeigneten Sachverständigen benannte sie - neben anderen - den Direktor der R... Kliniken L... Dr. M....... L....... Mit Beschluss vom 10. Oktober 2003 beauf-tragte die Strafvollstreckungskammer - dem Vorschlag der Verfahrensbevollmächtigten entsprechend - den vorgenannten Sachverständigen mit der Erstellung des beantragten fach-psychiatrischen Prognosegutachtens. Für das von ihm am 3. März 2004 fertig gestellte schriftliche psychiatrische Gutachten sowie für seine Teilnahme an einem Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer am 13. August 2004 liquidierte der Sachverständige einen Betrag von 4.396,25 EUR, der inzwischen an ihn ausgezahlt worden ist.
Mit Kostenrechnung vom 18. Januar 2005 forderte die Staatsanwaltschaft von dem Verurteilten die Erstattung der vorgenannten Gutachterkosten. Die gegen die Kostenrechnung eingelegte Erinnerung des Verurteilten hat die 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz - nach vorausgegangener Nichtabhilfe durch den Kostenbeamten und nach Einholung der Stellungnahme des Bezirksrevisors - mit Beschluss vom 18. März 2005 als unbegründet verworfen. Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, der Verurteilte habe im Rahmen der ihm auferlegten Verfahrenskosten auch die Kosten eines psychiatrischen Gutachtens über eine Gefährlichkeitsprognose zu erstatten. Diese Auffassung hat sie auf zwei Entscheidungen des OLG Koblenz (StraFo 1997, 61 und NStZ-RR 1997, 224), eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 2. Februar 2000 (1 AR 50/00 - 3 Ws 36/00) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (StraFo 2003, 290) sowie des Bundesgerichtshofs (NStZ 1993, 357) gestützt.
Gegen die Entscheidung der Strafkammer richtet sich die mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten vom 7. April 2005 eingelegte Beschwerde des Verurteilten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und seine Freistellung von den in Rede stehenden Gutachterkosten erstrebt. Zu der von der Strafkammer für ihre Auffassung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. April 1993 (BGH NStZ 1993, 357) wird vorgetragen, diese Entscheidung des BGH enthalte kein Wort zur Kostenfrage. Hinsichtlich der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Dezember 1993 (StraFo 1997, 61) wird ausgeführt, an dieser Entscheidung halte der 2. Strafsenat nicht mehr fest, was er in seiner Entscheidung vom 8. Januar 1997 (NStZ 1997, 256) ausdrücklich dargelegt habe. Die von der Strafkammer herangezogene Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Koblenz vom 10. März 1997 (NStZ-RR 1997, 224) verkenne, dass für die Einholung von Gutachten im Rahmen der Strafvollstreckung das GKG nicht anwendbar sei. Demselben Rechtsirrtum unterliege auch die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 17. April 2003, wobei diese Ent-scheidung im Übrigen durch die Neufassung des Gerichtskostengesetzes obsolet geworden sei. Die Vorschriften des GKG seien, so wird von der Verfahrensbevollmächtigten in der Beschwerdebegründung weiter ausgeführt, auf die Kosten und Auslagen der Strafvollstre-ckung nicht anwendbar, weil die Vollstreckung Justizverwaltungsangelegenheit sei. Insoweit verweist sie auf die Kommentierung von Löwe-Rosenberg-Hilger zu § 464 a StPO.
Die Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13. April 2005 nicht abgeholfen. Dazu hat sie ausgeführt, sie folge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in seiner in NJW 2000, 1128 abgedruckten Entscheidung vom 10. November 1999 Folgendes ausgeführt habe:
"Die Kosten des von der Strafvollstreckungskammer Detmold eingeholten Sachverständigen-gutachtens sind gerichtliche Auslagen in einem Verfahren vor einem ordentlichen Ge...