Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung vorgerichtlicher Kosten aufgrund eines Prozessvergleichs; Erforderlichkeit von Fotokopien gerichtlicher Entscheidungen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Erstattung vor- oder außergerichtlicher Kosten aufgrund eines Prozessvergleichs erfordert eine dahin gehende eindeutige Vereinbarung der Parteien.
2. Im Rechtsstreit ist es ist in der Regel nicht notwendig, Fotokopien vermeintlich einschlägiger Gerichtsentscheidungen vorzulegen, soweit diese in Fachzeitschriften veröffentlicht oder in allgemein zugänglichen juristischen Datenbanken abrufbar sind. Die Kosten derartiger Kopien sind nur erstattungsfähig, wenn der Antragsteller darlegt, warum ein Hinweis auf die Entscheidung und deren Fundstelle in der konkreten Prozesssituation unzureichend war.
Normenkette
RVG § 19; RVG-VV Nrn. 1000, 7000; ZPO §§ 91, 103-104, 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 10 HK. O 2/05) |
Tenor
1. Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 27.4.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die gerichtlichen Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
1. Ob die Gehörsrüge zulässig ist, erscheint zweifelhaft. Die Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 21.3.2007 zugestellt worden (Bl. 327 GA). Die Beschwerdeentscheidung des Senats datiert vom 27.4.2007. Hätte man tatsächlich zu den Erwägungen des Rechtspflegers in der Nichtabhilfeentscheidung noch Stellung nehmen wollen, wäre zeitig nach dem 21.3.2007 mit einem entsprechenden Hinweis an das LG Trier oder das Beschwerdegericht zu rechnen gewesen. Der mit der Gehörsrüge vorgelegte Schriftsatz an das OLG Koblenz vom 3.4.2007 enthält lediglich die Bitte, das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens mitzuteilen. Warum dieser Schriftsatz die mit der Gehörsrüge vorgebrachten Sachargumente nicht enthält und auch nicht darauf hinweist, dass eine ergänzende Begründung beabsichtigt sei, erschließt sich dem Senat nicht.
Woraus der Unterzeichner am 27.4.2007 hätte folgern können, dass eine ergänzende Begründung noch ausstand, zeigt die Gehörsrüge nicht auf.
2. Letztlich kann das aber dahinstehen, weil die Gehörsrüge jedenfalls unbegründet ist. Der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Wäre das, was die Gehörsrüge vorbringt, auf die Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers vom 19.3.2007 vorgetragen und vom Senat berücksichtigt worden, hätte das im Ergebnis zur selben Entscheidung geführt.
a) Die Erstattung vorgerichtlicher Kosten aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erfordert eine dahingehende eindeutige Parteivereinbarung. An einer derartigen Vereinbarung fehlt es hier.
Dass die Kläger den Wortlaut für eindeutig halten, ist unerheblich. Der Senat hält die Auslegung des Vergleichstextes im Sinne der Kläger für möglich, jedoch keineswegs für zwingend.
Das ergibt sich auch daraus, dass die gleichermaßen betroffenen Beklagten die Entscheidung des LG hingenommen haben. Daraus kann gefolgert werden, dass sie den Vergleichstext anders verstehen, zumindest aber die Zweifel des Rechtspflegers und des Senats teilen.
Die von den Klägern vorgelegten Gerichtsentscheidungen helfen nicht weiter, belegen vielmehr überwiegend, dass dort in erster und zweiter Instanz jeweils unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Auslegung ähnlicher oder identischer Vergleichsformulierungen vertreten wurden. Dem Senat erschließt sich angesichts solcher Kontroversen nicht, wie man die Regelung gleichwohl für eindeutig halten kann.
b) Die Darlegung, welche Kopien für welchen Verfahrensbeteiligten gefertigt wurden, ersetzt nicht das erforderliche Vorbringen zur Notwendigkeit einer solchen Flut von Ablichtungen.
Der Senat weiß, dass es in Arzthaftungs-, Kapitalanlage- und Bankenhaftungsfällen eine verbreitete Unsitte ist, dem Gericht bündelweise vermeintlich einschlägige Entscheidungen anderer Gerichte in Kopie vorzulegen. Indes sind Richter durchaus in der Lage, die im konkreten Fall maßgeblichen obergerichtlichen Entscheidungen selbst aus juristischen Datenbanken oder Fachzeitschriften herauszusuchen. Die richterliche Arbeitsweise nach dem bewährten Grundsatz "da mihi facta, dabo tibi jus" konnte auch im vorliegenden Fall nicht durch den Grundsatz ersetzt werden "Gib dem Gericht Kopien, dann wird es sich daraus alles Entscheidungserhebliche zusammensuchen".
Der Senat hält daher daran fest, dass er die Auffassung des Rechtspflegers im Nichtabhilfebeschluss vom 19.3.2007 uneingeschränkt teilt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1700 KV zum GKG; eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist nicht veranlasst (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 RVG).
Fundstellen
Haufe-Index 1786852 |
NJW-RR 2008, 375 |
MDR 2007, 1347 |
RVGreport 2008, 28 |
OLGR-West 2007, 961 |