Tenor
1. Die Beschwerde des Vaters gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom ..., Aktenzeichen ..., wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die unter Ziffer 3 getroffene Umgangsregelung richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer ist der Vater der betroffenen ... [beiden Kleinkinder]. Er ist .... Die Kindesmutter arbeitet regelmäßig von 8-14 Uhr. Während dieser Zeit erfolgte bislang eine "Betreuung" der Kinder durch den Vater. Gegen diesen wird aktuell ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften geführt. Auf seinem Handy wurden insgesamt 5 Dateien sichergestellt, die seitens der ermittelnden Staatsanwaltschaft ... als kinder- bzw. jugendpornographisch eingestuft wurden. Unter anderem handelt es sich dabei um zwei Videos, die Jungen beim Geschlechtsverkehr mit einer Ziege bzw. einem Esel zeigen. Das Alter der abgebildeten Kinder wird dabei von den Ermittlern zwischen 6-8 und 10-12 Jahren eingeschätzt.
Nachdem das Jugendamt hiervon Kenntnis erlangte, hat es am ... nach § 157 FamFG das Familiengericht angerufen. Das Jugendamt wertet den Besitz der Dateien als Indiz für pädophile Neigungen des Vaters. Auch sei unklar, ob die Kinder bereits Zugriff auf das - nicht besonders geschützte - Videomaterial gehabt hätten. Einen für die Eltern vorgesehenen Gesprächstermin im Jugendamt am ... habe alleine der Vater wahrgenommen. Dabei habe er den Besitz der Dateien verharmlost, dies seien Spaßvideos, was man daran sehe, dass das gezeigte Kind lache. In einem späteren Telefonat mit der Mutter habe diese erklärt, dass der Vater solche Dinge zwar "damals" gemacht habe, inzwischen jedoch nicht mehr. Er habe sich geändert. Sie werde sich daher nicht von ihm trennen.
Das Familiengericht hat den betroffenen Kindern einen Verfahrensbeistand bestellt und die Eltern am ... persönlich angehört.
Im Rahmen dieser Anhörung betonte der Vater nochmals, dass es sich bei den Videos aus seiner Sicht um Spaß gehandelt habe. Er werde sich daher nicht von seiner Familie trennen. Die Mutter glaubte der Darstellung des Vaters. An den vom Jugendamt geäußerten Befürchtungen bezüglich pädophiler Neigungen des Vaters sei nichts dran. Die Eltern stritten überdies ab, die Kinder in der Vergangenheit geschlagen zu haben. Es habe sich lediglich um "Klapse" gehandelt. Diese seien wegen der Disziplin erforderlich gewesen.
Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom ..., einer bis zum ... befristeten einstweiligen Anordnung, den Vater der Ehewohnung verwiesen und gegen ihn Kontakt- und Näherungsverbote ausgesprochen. Zugleich wurde eine Umgangsregelung (begleiteter Umgang) getroffen. Eine weitergehende Abklärung soll im von Amts wegen eingeleiteten Hauptsacheverfahren ... durch Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens erfolgen. Die Akten befinden sich zwischenzeitlich beim Gutachter.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die getroffenen Maßnahmen unverhältnismäßig seien. Eine konkrete Kindeswohlgefährdung liege nicht vor. Die Maßnahmen zielten auf die Zerstörung seiner Familie, sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht als auch durch eine Entfremdung der Kinder.
Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand verteidigen die getroffene Entscheidung. Eine Problemeinsicht sei bei den Eltern nicht einmal ansatzweise vorhanden. Der Beschwerdeführer habe zwar die Ehewohnung zwischenzeitlich verlassen und lebe bei einem Bekannten. Er treffe sich weiterhin regelmäßig mit der Mutter, wobei nach Angaben der Eltern die Kinder bei diesen Treffen nicht dabei seien. Die ihm angebotenen begleiteten Umgänge lehne der Vater nach wie vor ab. Es sei nach seiner Einschätzung für die Kinder leichter, eine gewisse Zeit den Vater überhaupt nicht zu sehen, als diesen nur zeitlich begrenzt im Beisein Dritter zu treffen. Den Einsatz einer SPFH im Haushalt der Mutter hielten beide Eltern weiterhin nicht für erforderlich. Die Mutter sehe sich nicht überfordert. Anstelle des Vaters beaufsichtigte jetzt ein Bekannter (...[C]) die Kinder, wenn sie arbeite. Beide Eltern sähen nach wie vor keinen Beratungs- und Unterstützungsbedarf.
II. Die Beschwerde des Vaters ist nach § 57 S. 1 FamFG bereits nicht statthaft, soweit sie sich gegen den unter Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses angeordneten begleiteten Umgang richtet. Denn Entscheidungen, die im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen wurden, sind nur ausnahmsweise mit der Beschwerde anfechtbar, soweit sie einen der unter § 57 S. 2 Nrn. 1-5 FamFG genannten Verfahrensgegenstände betreffen.
Dementsprechend ist eine Anfechtung der auf § 1666 BGB gestützten Kontakt- und Näherungsverbote, die inhaltlich einer Unterlassungsanordnung nach § 1 GewSchG entsprechen, hier nach §§ 57 S. 2 Nrn. 1 und 4, 58 ff FamFG statthaft und zulässig. Allerdings hat die Beschwe...