Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung von Beschwerden nach der Implantation einer Kniegelenks-Endoprothese

 

Leitsatz (amtlich)

Können Beschwerden (hier nach der Implantation einer Kniegelenks-Endoprothese) multifaktorielle Gründe haben, kann aus der Indikation einer (weiteren) Revisionsoperation nicht unmittelbar und ohne weiter hinzutretende Umstände auf einen Behandlungsfehler des vorangegangenen Eingriffs geschlossen werden. Ebenso wenig kann pauschal aus einem in der postoperativen Bildgebung standardgerecht erscheinenden Operationsergebnis bei verbleibenden Beschwerden die fehlende Indikation eines Revisionseingriffs hergeleitet werden.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 13.04.2016; Aktenzeichen 10 O 125/12)

 

Tenor

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 13.4.2016 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 26.8.2016 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

3. Dem Kläger werden die Kosten des Streithelfers auferlegt.

4. Das Rubrum des Beschlusses vom 7.6.2016 wird dahingehend berichtigt, als die Parteibezeichnung des Streithelfers "Streithelfer des Beklagten zu 4)" lautet.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie die Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden nach der orthopädisch-chirurgischen Versorgung seines rechten Beines.

Bei dem 1945 geborenen Kläger erfolgte während eines stationären Aufenthalts in der Klinik der früheren Beklagten zu 1) vom 24.8. bis 10.9.2008 die Implantation einer Kniegelenks-Endoprothese. Ein sich postoperativ entwickelndes Hämatom wurde am 4.9.2008 operativ ausgeräumt. Auch nach dem anschließenden Reha-Aufenthalt verblieb es bei Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, weshalb sich der Kläger in das von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) betriebene Krankenhaus in B. begab, wo im Verlauf des stationären Aufenthalts vom 10. bis 17.8.2009 ein Inlay-Wechsel und ein Weichteilrelease erfolgten. In der Folge traten beim Kläger weiterhin Schmerzen auf, weshalb dieser sich beim Beklagten zu 3) vorstellte, der am 30.8.2010 eine weitere Revisionsoperation durchführte und die Prothese auswechselte.

Im Januar 2011 suchte der Kläger den früheren Streithelfer wegen Schmerzen im Bereich der rechten Wade auf. Dieser verwies ihn zum früheren Beklagten zu 4). In der Folge kam es zu einer auf die Versorgung einer diagnostizierten Thrombose gerichteten Therapie. Am 12.1.2011 verwies der frühere Beklagte zu 4) den Kläger nach ausgebliebener Besserung in das Krankenhaus K., deren Trägerin - die frühere Beklagte zu 5) - im Nachgang in der Beklagten zu 2) aufging. Dort wurde ein Kompartment-Syndrom im rechten Unterschenkel festgestellt und daraufhin unverzüglich eine Kompartment-Spaltung mit Hämatomausräumung veranlasst. Es kam zur Behandlung mit Lyrica, woraufhin sich die durch eine Nervenbeeinträchtigung hervorgerufenen Beschwerden gelindert zeigten.

In der Folge kam es wegen der Beschwerden am Knie sowie der Nervenbeeinträchtigung nach der Behandlung im Januar 2011 zu anderweitiger stationärer und ambulanter Versorgung des Klägers.

Der Kläger hat zur Begründung seines auf materiellen Schadensersatz in Höhe von 1.452,39 EUR, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Mindesthöhe von 35.000,00 EUR, die Erstattung bzw. hilfsweise Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.867,11 EUR sowie die Feststellung der Einstandspflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden gerichteten Klage vorgetragen, bei der Beklagten zu 2) sei das ausgewechselte Inlay zu locker eingebracht worden. Nur aus diesem Grund habe der Beklagte zu 3) die Revisionsoperation im August 2010 vornehmen müssen. Dabei habe dieser eine Hämatom-Einblutung im Bereich der rechten Wade verursacht. Schließlich sei die Prothese nicht fehlerfrei eingebracht worden, weshalb im September 2011 in der Universitätsmedizin M. eine weitere Revisionsoperation habe durchgeführt werden müssen. Erstinstanzlich hat der Kläger zudem eine unzureichende Aufklärung hinsichtlich der Indikation der Operation durch den Beklagten zu 3) gerügt. Im von der früheren Beklagten zu 5) als Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) getragenen Klinikum K. in K. sei es im Januar 2011 bei der Versorgung des Kompartment-Syndroms zur Durchtrennung eines Nervs sowie der Infektion mit einem MRSA-Keim gekommen. Die Entlassung sei dort zu früh und mit blutiger Wunde erfolgt. Infolge der fehlerhaften Behandlungsmaßnahmen leide er unter Dauerschmerzen im rechten Bein und Fuß.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vom 13.4.2016 (Bl. 502 ff. GA) verwiesen.

Das sachverständig beratene LG hat die Klage abgewiesen. In der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2...

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