Leitsatz (amtlich)

Wird ohne Antragstellung erörtert mit anschließendem Versäumnisurteil gegen den Beklagten, und kommt es später zur streitigen Verhandlung, erhält der Rechtsanwalt, der das Versäumnisurteil erwirkt hat nur 1 1/2 Verhandlungsgebühren. Daneben besteht kein Anspruch auf eine (volle) Erörterungsgebühr.

 

Normenkette

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2, §§ 33, 38 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 19.05.2003; Aktenzeichen 15 O 423/02)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 19.5.2003 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 305,08 Euro.

 

Gründe

Die angefochtene Entscheidung entspricht der Rspr. des Senats (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 2.1.1981 – 14 W 554/80, JurBüro 1981, 1684 [1685] = 20 W 20554/80 – „Zum Text der Zeitschrift Versicherungsrecht.” – nur Leitsatz 1):

Wird eine Sache vor Gericht mit beiden Parteien ohne Antragstellung erörtert, ergeht sodann ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten, und kommt es später zur streitigen Verhandlung, erhält der Rechtsanwalt, der das Versäumnisurteil erwirkt hat, neben der vollen Verhandlungsgebühr nur die 1/2-Verhandlungsgebühr der BRAGO § 33 Abs 1 S. 1 besonders (BRAGO § 38 Abs. 2). Er kann nicht mit Erfolg anstelle der 1/2-Verhandlungsgebühr die volle Erörterungsgebühr (besonders) verlangen.

Dies steht – soweit ersichtlich – mit der übrigen obergerichtlichen Rspr. in Einklang (vgl. OLG Celle v. 20.12.1993 – 8 W 391/93, NdsRpfl. 1994, 182 = MDR 1994, 628 [629]; OLG Hamm v. 22.7.1992 – 23 W 328/92, OLGReport Hamm 1993, 111 [112] = JurBüro 1993, 477 [478] = MDR 1993, 1135; OLG Schleswig SchlHA 1986, 185 = JurBüro 1987, 235 [236]).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Weller

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107928

JurBüro 2003, 590

MDR 2004, 116

AGS 2003, 538

KammerForum 2004, 60

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