Leitsatz (amtlich)
Wird ohne Antragstellung erörtert mit anschließendem Versäumnisurteil gegen den Beklagten, und kommt es später zur streitigen Verhandlung, erhält der Rechtsanwalt, der das Versäumnisurteil erwirkt hat nur 1 1/2 Verhandlungsgebühren. Daneben besteht kein Anspruch auf eine (volle) Erörterungsgebühr.
Normenkette
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2, §§ 33, 38 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 19.05.2003; Aktenzeichen 15 O 423/02) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 19.5.2003 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 305,08 Euro.
Gründe
Die angefochtene Entscheidung entspricht der Rspr. des Senats (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 2.1.1981 – 14 W 554/80, JurBüro 1981, 1684 [1685] = 20 W 20554/80 – „Zum Text der Zeitschrift Versicherungsrecht.” – nur Leitsatz 1):
Wird eine Sache vor Gericht mit beiden Parteien ohne Antragstellung erörtert, ergeht sodann ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten, und kommt es später zur streitigen Verhandlung, erhält der Rechtsanwalt, der das Versäumnisurteil erwirkt hat, neben der vollen Verhandlungsgebühr nur die 1/2-Verhandlungsgebühr der BRAGO § 33 Abs 1 S. 1 besonders (BRAGO § 38 Abs. 2). Er kann nicht mit Erfolg anstelle der 1/2-Verhandlungsgebühr die volle Erörterungsgebühr (besonders) verlangen.
Dies steht – soweit ersichtlich – mit der übrigen obergerichtlichen Rspr. in Einklang (vgl. OLG Celle v. 20.12.1993 – 8 W 391/93, NdsRpfl. 1994, 182 = MDR 1994, 628 [629]; OLG Hamm v. 22.7.1992 – 23 W 328/92, OLGReport Hamm 1993, 111 [112] = JurBüro 1993, 477 [478] = MDR 1993, 1135; OLG Schleswig SchlHA 1986, 185 = JurBüro 1987, 235 [236]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Weller
Fundstellen
Haufe-Index 1107928 |
JurBüro 2003, 590 |
MDR 2004, 116 |
AGS 2003, 538 |
KammerForum 2004, 60 |
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