Leitsatz (amtlich)

Es liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor, wenn in einem Kaufhaus im Rahmen von Montagearbeiten eine Vierkantstange zwischen zwei Standleitern in einem abgegrenzten Bereich liegt und für den Kunden sichtbar ist, dass die dort befindlichen Warenkörbe und Auslagen nicht zugänglich sind.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 2, § 241 Abs. 1, §§ 278, 823 Abs. 1, § 831

 

Gründe

I. Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 28. Dezember 2009. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, dass die Berufung zurückgenommen wird.

Die Klägerin befand sich am Nachmittag des 04.10.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann im SB-Warenhaus der Beklagten zu 1) in L.. Die Beklagte zu 2) ist ein von der Beklagten zu 1) mit diversen Montagearbeiten betrautes Unternehmen. Auch am 04.10.2007 waren Mitarbeiter der Beklagten zu 2) damit befasst, an die Decke des zweiten Obergeschosses des Warenhauses sogenannte Verkaufsstangen (vgl. Lichtbild 2, BI. 145 GA) zu montieren. Die Klägerin, die in einer sich im 2. Obergeschoss des SB-Warenhauses der Beklagten zu 1) in L. befindlichen Aktionsfläche der Textilabteilung verunfallte, hat von den Beklagten gesamtschuldnerisch sowohl bereits bezifferten als auch künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schadenersatz aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten begehrt. Über den Montageaufbau und den Unfallhergang besteht im Einzelnen Streit.

Die Klägerin hat vorgetragen, im Zuge der für die Beklagte zu 1) durch die Beklagte zu 2. ausgeführten Montagearbeiten hätten Mitarbeiter der Beklagten zu 2) zur Vorbereitung der Montage eine ca. 5 m lange Vierkantstange mit einem Umfang von ca. 5 x 5 cm zwischen mit Jacken bestückten Rundständern quer durch die Einkaufsgänge auf den Boden gelegt. Die Stange sei nicht gesichert oder kenntlich gemacht gewesen. Insbesondere sei die Stange nicht durch das Aufstellen von Leitern für Kunden deutlich sichtbar abgesperrt gewesen. Eine Absperrung des gesamten von den Montagearbeiten betroffenen Bereichs habe vielmehr gänzlich gefehlt. Deshalb und mangels deutlichen Kontrastes zwischen beige-farbiger Stange und beige-ocker-farbigem Boden habe sie die Unebenheit übersehen, sei gestolpert und zu Fall gekommen. Hierbei habe sie insbesondere eine verschobene Speichenfraktur am rechten Handgelenk und großflächige Hämatome an beiden Handgelenken, an beiden Händen, am Kopf sowie am hinteren Becken erlitten. Spätfolgen des Unfalls seien erst im Laufe der Zeit erkennbar.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 04.10.2007 im Warenhaus der Beklagten zu 1) in L. gesamtschuldnerisch zu übernehmen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 452,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 46,41 € zu erstatten.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben vorgetragen, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege bereits deshalb nicht vor, da der von den Mitarbeitern der Beklagten zu 2) für die zu montierende Vierkantstange in Anspruch genommene Montagebereich entgegen dem Vortrag der Klägerin für Kunden deutlich sichtbar durch zwei Leitern im Bereich von ca. 2 x 2 m abgesperrt gewesen sei. Diese Standleitern hätten links und rechts unmittelbar an Verkaufstische und -ständer angeschlossen und seien zudem über die Enden der Stange postiert gewesen. Die Klägerin habe trotz dieser sichtbaren Absperrung den Arbeitsbereich betreten, obwohl sich dort weder eine Verkaufsfläche befunden habe, noch der Montagebereich als Durchgang zu Verkaufsflächen diene, weshalb sich die Klägerin jedenfalls ein weit überwiegendes Mitverschulden entgegen halten lassen müsse. Überdies könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Stange - unabhängig von einer farblichen Abhebung vom Boden - angesichts der von der Klägerin selbst vorgetragenen Dicke und Länge für diese nicht erkennbar gewesen sein soll. Den Unfall selbst hätte kein Mitarbeiter der Beklagten beobachten können, weshalb vorsorglich mit Nichtwissen bestritten werde, dass die Klägerin über die Stange gestolpert sei. S...

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