Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung bei Versäumung der Vollziehungsfrist einer einstweiligen Verfügung
Leitsatz (amtlich)
1. Ist im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz die einmonatige Vollziehungsfrist verstrichen, hindert das die Kostenfestsetzung nicht.
2. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 570 Abs. 3 ZPO kommt in einem derartigen Fall nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittelgericht über die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss abschließend entscheidet.
3. Eine Verfahrensaussetzung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO hindert die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht.
4. Eine Vollstreckungsbeschränkung kann in derartigen Fällen nur im Verfahren nach § 927 ZPO oder in einem Berufungsverfahren erfolgen (§§ 719, 707 ZPO).
Normenkette
ZPO §§ 91, 103-104, 570 Abs. 3, § 924 Abs. 3 S. 2, §§ 927, 929 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 02.01.2007; Aktenzeichen 15 O 255/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 2.1.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 1.235 EUR.
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.
Der angefochtene Beschluss wird durch die Kostengrundentscheidung im Urteil vom 28.9.2006 getragen. Das gilt auch dann, wenn das Urteil, das im Wege der einstweiligen Verfügung ergangen ist, nicht in der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen wurde. Denn unter diesen Umständen wird das Urteil nicht ohne Weiteres hinfällig. Es müsste vielmehr gem. § 927 ZPO oder in dem Berufungsverfahren, für das der Beklagte Prozesskostenhilfe beantragt hat, aufgehoben werden. Vorab ist es lediglich dergestalt in seiner Vollstreckbarkeit beeinträchtigt, dass allein das ausgesprochene Verbot nicht mehr durchgesetzt werden könnte (Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 929 Rz. 20).
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss, wie sie der Beklagte wünscht, kann nicht durch den Senat verfügt werden. § 570 Abs. 3 ZPO bietet dafür nur so lange eine Handhabe, wie das Beschwerdeverfahren in der Schwebe ist (Ball in Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 570 Rz. 4; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 105 Rz. 70).
§ 104 Abs. 3 ZPO ermöglicht von vornherein keinen Vollstreckungsschutz, weil eine Aussetzungsentscheidung nach dieser Vorschrift die Durchsetzung des bereits ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht berühren würde (Wolst in Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 104 Rz. 31).
Die erstrebte Vollstreckungsbeschränkung ist nur im Zuge des Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO durch das LG (§ 924 Abs. 3 ZPO entsprechend, vgl. Vollkommer a.a.O. § 927 Rz. 9c) oder im Zuge der Berufung (§§ 707, 719 Abs. 1 ZPO) erreichbar. Sie erstreckt sich insoweit über das Urteil hinaus auch auf den Kostenfestsetzungsbeschluss (Bork a.a.O. § 105 Rz. 69).
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1812 GKG-KV.
Fundstellen
Haufe-Index 1691727 |
JurBüro 2007, 192 |
JurBüro 2007, 206 |
ZAP 2007, 388 |
RENOpraxis 2007, 57 |
RENOpraxis 2007, 75 |
OLGR-West 2007, 564 |