Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch auf Rechenschaftslegung durch einen Miterben.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 4 O 359/15) |
Tenor
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. November 2017 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagten können zu den Hinweisen des Senats bis zum 5. März 2018 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
4. Die Berufungserwiderungsfrist wird bis zum 19. März 2018 erstreckt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Rechnungslegung hinsichtlich getätigter Einnahmen und Ausgaben nach einem Erbfall.
Die Parteien sind (gesetzliche) Miterben ihrer am 18. März 2001 verstorbenen Mutter. Nach dem Erbfall nahmen die Beklagten den Nachlass in Besitz und verwalteten diesen. Insbesondere kümmerten sie sich um die Beerdigung sowie die weitere Pflege des Grabes. Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 forderte die Klägerin die Beklagten auf, 8.000 EUR zu zahlen, da nach ihrer Kenntnis zum Nachlass zwei Sparbücher mit einem Gesamtwert von 24.000 EUR gehören sollen (Anlage A1; Bl. 22 f. GA). Die Beklagten erhoben daraufhin die Einrede der Verjährung und beriefen sich auf ein Barvermögen im Nachlass in Höhe von 12.000 EUR. Dieses sei nahezu vollständig verbraucht (Anlage A2; Bl. 24 f. GA). Daraufhin kam es zu einem Schriftwechsel der Parteien hinsichtlich des Verbleibs und der Entwicklung des Nachlassvermögens. Mit Schreiben vom 19. März 2015 (Bl. 4 f. GA) forderte die Klägerin die Beklagten ohne weitere Reaktion unter Fristsetzung zur Auskunftserteilung auf. Das Begehren bezog sich auf das vorhandene Barvermögen sowie ein Grundstück (Ackerland).
Die Klägerin hat zur Begründung ihres (im Hauptanspruch) auf Rechnungslegung hinsichtlich des Nachlasses in der Zeit seit März 2001 gerichteten Begehrens vorgetragen, nach ihrer Kenntnis habe zum Nachlass neben einem Grundstück in K. ein Sparbuch mit einer Einlage von 24.000 EUR gehört. Sie habe erfahren, dass die Beklagten dieses unter sich aufgeteilt hätten. Die bislang durch die Beklagten erteilten Auskünfte seien unzureichend, da das Grundstück nicht bezeichnet und für das Sparguthaben der Verbleib des Vermögens nicht dargestellt worden sei. Die Beklagten haben dem entgegengehalten, das Sparbuch habe lediglich einen Betrag von 12.000 EUR ausgewiesen. Der Betrag sei - mit Ausnahme eines Restbetrages von rund 2.500 EUR - für die Beerdigungskosten und die Grabpflege verbraucht worden. Das Ackerland sei von ihnen kostenlos an einen Bauern verpachtet worden, dessen Identität ihnen allerdings nicht mehr bekannt sei. Zudem seien die Ansprüche der Klägerin verwirkt.
Hinsichtlich der von den Parteien gestellten Anträge sowie des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 131 ff. GA) sowie die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Rechnungslegung verurteilt. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus §§ 666, 681 Satz 2 BGB. Die von den Beklagten vorgelegten Berechnungen zum Verbleib des Sparvermögens seien zur Auskunfts- bzw. Rechnungslegung nicht ausreichend. So werde die Position Grabpflege für einen Zeitraum von 15 Jahren mit einem Pauschalbetrag beziffert. Auch der Anfangsbestand des Nachlassvermögens sei nicht hinreichend ersichtlich. Der Einwand der Verwirkung stehe dem Rechnungslegungsanspruch nicht entgegen, da es an einem Umstandsmoment fehle. Zu dem Zeitablauf müssten weitere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigten, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Hieran fehle es, da die Verwaltung des Nachlasses noch nicht abgeschlossen sei. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 134 ff. GA) verwiesen.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung unter Weiterverfolgung ihres Antrags auf Klageabweisung. Die vom Landgericht eingeforderte Auskunft sei bereits mehrfach außergerichtlich und auch innerhalb des Gerichtsverfahrens erteilt worden. Die im erstinstanzlichen Urteil angeführten Grabpflegekosten seien nicht durch Einschaltung einer Firma, sondern durch zahlreiche Einzelmaßnahmen zur Grabpflege durch sie selbst erfolgt. Eine Auskunftserteilung zum Anfangsbestand des Nachlassvermögens sei ihnen nicht möglich, da die ...(Bank) keine Kontoauszüge aus dem Jahr 2001 in ihrem Bestand habe. Das Anfangsvermögen habe 24.000 DM betragen. Es hätte der Klägerin jederzeit freigestanden, sich selbst an die ...(Bank) zu wenden. Auch bezüglich des Grundstücks habe die Möglichkeit bestanden, bei der Gemeinde K. Erkundigungen einzuholen. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 18. Januar 2018 (Bl. 155 ff. GA) Bezug genommen.
Die Beklagten beantragten,
das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. November 2017 aufzuheben und die...