Leitsatz (amtlich)
1. Auch für eine dem Anwaltszwang unterliegende Familienstreitsache kann der Verfahrensbeteiligte persönlich, d.h. ohne Bemühung eines Rechtsanwalts, wirksam einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellen.
2. Der Einwand des Wegfalls der Leistungsfähigkeit ist im Rahmen des Verfahrens der Vollstreckungsabwehrklage nicht zulässig; der Wegfall der Leistungsfähigkeit ist im Verfahren der Unterhaltsabänderung gem. §§ 238, 239 FamFG geltend zu machen.
Verfahrensgang
AG Altenkirchen (Aktenzeichen 4 F 2/21) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenkirchen vom 20.01.2021, Az.: 4 F 2/21, abgeändert.
Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts seiner Wahl bewilligt, soweit er sich gegen die Vollstreckung eines den Betrag von monatlich 166,00 EUR für die Monate November und Dezember 2020 sowie eines den Betrag von monatlich 177,50 EUR übersteigenden Unterhalts durch den Antragsgegner wendet.
Die Bewilligung erfolgt unter Ratenzahlungsbestimmung. Auf die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller monatliche Raten von 12,00 EUR zahlbar am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem 15.03.2021, an die Landesjustizkasse Mainz zu zahlen.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars B. A. vom 02.11.2016, Urkundenrolle Nr. .../2016, in der er sich zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 115 % des Mindestbedarfes abzüglich des hälftigen Kindergeldes für den am 14.08.2014 geborenen Antragsgegner verpflichtet hat. Die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde wurde dem Antragsteller am 31.12.2020 zugestellt.
Der Antragsteller macht geltend, die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde sei unzulässig, weil er infolge Arbeitslosigkeit in Bezug auf den Kindesunterhalt nicht mehr leistungsfähig sei. Außerdem sei der Leistungsanspruch des Antragsgegners aus der Urkunde weggefallen, nachdem dieser Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragt habe, die er seit dem 01.11.2020 auch erhalte. Abgesehen davon müsse sich der Antragsteller in Anbetracht der Gesamtumstände an seine ebenfalls unterhaltspflichtige Mutter halten.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg, weil es sich um einen Sachantrag handele, der im vorliegenden Familienstreitverfahren von einem Rechtsanwalt gestellt werden müsse. Außerdem sei kein sachlicher Grund für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ersichtlich, weil der Antragsteller aufgrund des vereinnahmten Arbeitslosengeldes 1 bei Berücksichtigung des Selbstbehaltes zur Zahlung des Kindesunterhaltes in der Lage sei.
Gegen diesen ihm am 26.01.2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 27.01.2021, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens geltend macht, nicht leistungsfähig zu sein.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache selbst teilweise Erfolg.
Dem Antragsteller war Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen, soweit er sich gegen die Vollstreckung eines 166,00 EUR übersteigenden Unterhalts für die Monate November und Dezember 2020 sowie gegen die Vollstreckung eines 177,50 EUR übersteigenden laufenden Unterhalts ab Januar 2021 aus der notariellen Urkunde vom 02.11.2016 durch den Antragsgegner wendet. Insoweit bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114, 115 ZPO).
Da die Unterhaltsvorschusskasse auf Antrag des Antragsgegners seit dem 01.11.2020 eine laufende Unterhaltsleistung in Höhe von 220,00 EUR monatlich nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an diesen erbringt (vgl. Rechtswahrungsanzeige vom 01.12.2020, BI. 52 f. d. GA), die sich ab dem 01.01.2021 auf monatlich 232,00 EUR erhöht hat, ist die Sachlegitimation für die Geltendmachung des dem Antragsgegner aufgrund der notariellen Urkunde vom 02.11.2016 zustehenden Kindesunterhalts in dieser Höhe gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse übergegangen. In Höhe des nach der genannten Bestimmung erfolgten Anspruchsübergangs ist der Antragsgegner daher nicht mehr Anspruchsinhaber und deshalb auch nicht zur Vollstreckung des übergegangenen Anspruchs berechtigt.
Insoweit hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers daher Aussicht auf Erfolg, so dass ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen war.
In diesem Zusammenhang ist es entgegen der von dem ...