Normenkette
AKB § 7 Abs. 1 Ziff. 2 S. 3; AKB § Abs. 4 Ziff. 4; VVG § 6 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 18.07.2002; Aktenzeichen 6 O 263/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Trier vom 18.7.2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus Kaskoversicherung auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes i.H.v. 23.000 DM für einen als gestohlen gemeldeten Pkw Opel Omega 2,5 V6 CD Reflection in Anspruch.
Der Kläger hatte den Pkw am 8.2.2000 bei dem Autohaus L. in N. zum Preis von 20.900 DM gebraucht erworben. Am 11.3.2001 zeigte der Kläger bei der Polizei an, das Fahrzeug sei in der Nacht vom 10. zum 11.3.2001 aus seiner verschlossenen Garage gestohlen worden. In der Schadensanzeige an die Beklagte vom 17.3.2001 gab der Kläger als Anschaffungspreis den Betrag von 23.000 DM an. Unter dem Satz im Schadensformular: „Fügen Sie bitte die Originalrechnung bei”, vermerkte der Kläger handschriftlich „Privat gekauft”. Der Beklagten gelang es in der Folgezeit aufgrund eigener Nachforschungen, die Rechnung des Autohauses L. vom 8.2.2000 zu bekommen. Als die Beklagte diese Rechnung erhielt, ist gleichzeitig am 19.4.2001 die Fahrzeugbewertung durch einen Sachverständigen durchgeführt worden. Der Kläger schaltete dann seinen Prozessbevollmächtigten ein, der mit Schreiben vom 27.4.2001 nochmals die Rechnung über den Kauf des Fahrzeuges an die Beklagte übersandte. Die Beklagte berief sich wegen falscher Angaben zum Kaufpreis mit Schreiben vom 18.5.2001 auf ihre Leistungsfreiheit.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte könne sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht berufen, weil er bei dem im Schadensformular angegebenen Betrag von 23.000 DM der Meinung gewesen sei, dabei seien die unmittelbar nach dem Erwerb des Fahrzeuges angeschafften Zubehörteile sowie die Garantie und die drei neuen Reifen, durch die das Fahrzeug eine Wertsteigerung erfahren habe, zu berücksichtigen. Die Rechnung habe er beim Ausfüllen des Schadensformulars nicht dabeigehabt. Den Zusatz „Privat gekauft” habe er deshalb eingetragen, weil er der Meinung gewesen sei, es gehe der Beklagten darum, ob er vorsteuerabzugsberechtigt sei oder nicht. Auch insoweit liege keine grob fahrlässige oder vorsätzliche falsche oder unvollständige Angabe vor. Den Diebstahl des Fahrzeuges habe er am 11.3.2001 gegen 8.00 Uhr festgestellt. Das am Abend noch verschlossene Garagentor habe offen gestanden und die Garage sei leer gewesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen und Leistungsfreiheit der Beklagten angenommen. Es hat offen gelassen, ob das Fahrzeug entwendet worden sei. Jedenfalls habe der Kläger in der Schadensanzeige vorsätzlich falsche Angaben zum Kaufpreis gemacht.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
II. Der Senat hat gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 6.2.2003 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auch hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg
Es mag offen bleiben, ob der Kläger möglicherweise den Diebstahl seines Pkws Opel Omega 2,5 V 6 CD nur vorgetäuscht hat. Jedenfalls ist die Beklagte gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 2 S. 3, Abs. 4 Ziff. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden. Leistungsfreiheit des Versicherers besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit verletzt hat, nach Eintritt des Versicherungsfalls alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann, es sei denn, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich maßgeblich nach den vom Versicherer im Schadensanzeigeformular gestellten Fragen (OLG Koblenz, Urt. v. 12.3.1999, NVersZ 1999, 273 [274]; v. 27.6.2000, MDR 2000, 1189 = zfs 2000, 452 = r + s 2001, 13; vgl. auch Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 7 AKB Rz. 13). Zur Obliegenheit des Versicherungsnehmers gehört es, dass die in der Schadensanzeige gemachten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Unter die Aufklärungspflicht fallen auch sämtliche Umstände, die zur Feststellung des Entschädigungsbetrags von Bedeutung sein können. Dies gilt vor allem bei Entwendungen von Kraftfahrzeugen, bei denen der Versicherer keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten hat (Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 7 Rz. 43; OLG Koblenz, Urt. v. 15.1.1999, NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536).
Der Kläger hat in seiner Schadensanzeige vom 17.3.2001 (FA 67/71) wahrheitswidrig den Kaufpreis des Fahrzeuges mit 23.000 DM angegeben, obwohl er nach Rechnung vom 8.2.2000 an das Autohaus L. lediglich 20.300 DM für den Pkw bezahlt hat.
Steht danach eine objektive Obliegenheitsverletzung fest, wird ...